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Kat: IG Nachbau, IG Nachbau Bauernstimme
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02.03.2006 09:28 Alter: 19 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
"Nicht angemessen hohe Nachbaugebühren"
EuGH-Generalanwalt hält Gebühren von 80 % der Z-Lizenz für überhöht
Damaso Ruiz-Jarabo Colomer hat wieder gesprochen. Der spanische Jurist mit dem klangvollen Namen hat in seiner Funktion als Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erneut deutliche Worte gefunden. Als "nicht angemessen" und "überhöht" bezeichnete er in seinem Schlussantrag zu mehreren Verfahren, die der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH vorgelegt hat, eine Nachbaugebühr von 80 % der Z-Lizenz. Erstmals ist derzeit das höchste Europäische Gericht in der Pflicht sich mit der Höhe der Nachbaugebühren auseinander zu setzen. Der Generalanwalt legte nun am Ende der Verhandlungen einen Bericht vor, in dem er eine Empfehlung zum Urteil abgibt. Es handelt sich in den laufenden Verfahren um Bauern, die Angaben zu ihrem Nachbau gemacht aber nicht das Kooperationsabkommen zwischen Bauernverband und Pflanzenzüchtern unterschrieben hatten. Sie wurden von der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) im Rahmen des sogenannten gesetzlichen Verfahrens zu der Zahlung von 80 % der Z-Lizenzen aufgefordert. Die Bauern weigerten sich diese, ihrer Meinung nach zu hohen, Nachbaugebühren zu zahlen. Mit Unterstützung der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze ließen sie sich auf die folgende gerichtliche Auseinandersetzung ein. Die ersten Instanzen teilten die Einschätzung des Generalanwaltes, dass eine Nachbaugebühr von 80 % der Z-Lizenz nicht als "deutlich niedriger" - so die Formulierung im Gesetzestext - anzusehen ist. Die STV ging in Berufung bis hin zum BGH, der die entscheidenden Fragen - Höhe einer angemessenen Gebühr, Wirksamkeit des Kooperationsabkommens auch im gesetzlichen Verfahren - beim EuGH vorlegte. Fast philosophisch mutet die Begründung des Generalanwalts für seine Entscheidung, 80% der Z-Lizenz seien zu hoch, an, wenn er schreibt: "Meiner Ansicht nach sind noch weitere Umstände zu berücksichtigen. So verliert ein Rabatt von 20 % - selbst wenn er im Geschäftsleben als großzügig erscheinen mag - an Bedeutung im Rahmen der Ausnahmeregelung, die für den Landwirt gilt, der doch die Frucht mit eigener Arbeit und Mühe anbaut und durch die Qualität seines Bodens aufwertet." Die Anwälte der IG Nachbau, Matthias Miersch und Rolf Wilhelms, sehen in den bisherigen Urteilen und nun auch in dem Schlussantrag des Generalanwaltes ihre Auffassungen bestätigt und denken bereits an die Möglichkeit der Rückforderungen zu viel gezahlter Nachbaugebühren, sollte der EuGH entsprechend urteilen.