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02.07.2015 22:37 Alter: 9 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 6/15

Durch den Anhänger am Sack ist dieser nicht zu

Sortenschutzinhaber müssen gezielt informieren, dass Nachbau zur Auskunft verpflichtet


Auch vor dem Hintergrund, dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) derzeit damit befasst, wann und unter welchen Voraussetzungen Bauern und Bäuerinnen dazu verpflichtet sind, Auskunft über ihren Nachbau zu geben, weisen zwei neue Landgerichtsurteile aus bäuerlicher Sicht in die richtige Richtung. Schließlich geht es um die Wurst, wägt doch der EuGH gerade ab, ob es überhaupt einer Aufforderung durch den Sortenschutzinhaber zur Auskunft bedarf und er mit einer Verneinung dieser Frage die alte, juristisch erstrittene Regelung ab adsurdum führen würde, wonach sogar eine individualisierte Anfrage, das sogenannte qualifizierte Auskunftsersuchen, von Nöten ist. Das Landgericht Mannheim wie auch das Landgericht Düsseldorf haben nun Fälle behandelt, in denen der eigentliche Sachverhalt längst nach jenem gängigen Muster abgehandelt war: In beiden Fällen waren Bauern pauschal zur Auskunft aufgefordert worden, reagierten darauf nicht und bekamen dann qualifizierte Anfragen, sprich Rechnungskopien über den Erwerb von Z-Saatgut – einmal ging es um die Kartoffelsorte Ditta, im anderen Fall um die Wintergerste Franziska. In beiden Fällen erteilten daraufhin die Bauern die Auskunft, mit dem Erntegut jener als Saatgut erworbener Sorten im Folgenden keinen Nachbau betrieben zu haben.

Aufwandsentschädigung

Akte zu, Fall erledigt, könnte man denken. Nicht so für die Saatguttreuhand-Verwaltungs GmbH (STV), die ihren Aufwand für die Ermittlung der Z-Saatgutkäufe von den Bauern erstattet haben wollte. 130,50 Euro sollten beide jeweils zahlen, mit der Begründung, dass sie hätten wissen müssen, dass sie zur Auskunft in Bezug auf möglichen Nachbau gegenüber dem Sortenschutzinhaber verpflichtet seien, weil dieser sie auf Sackanhängern, Infoschreiben, etc. darüber informiert habe. Beide Gerichte urteilten übereinstimmend, dass es sich im nachhinein nicht zweifelsfrei habe klären lassen, ob den Bauern solch eine Information zu Teil wurde. Nur die Tatsache, dass es grundsätzlich Sackanhänger gäbe, auf denen die Verpflichtung zur Nachbauauskunft vermerkt sei, oder Infoschreiben von Züchtern, in denen das auftauche, bedeute noch lange nicht, dass auch in diesen beiden konkreten Fällen die Bauern solche Säcke oder Schreiben bekommen haben. Diesen letzten Beweis bleibe die STV schuldig, so die Richter, in sofern gebe es durchaus die Möglichkeit, dass die Bauern nicht wüssten, dass sie durch den Kauf von Z-Saatgut schon in eine theoretische Verpflichtung gerieten und im Falle des Nachbaus von Erntegut zur Auskunft über diesen Nachbau gegenüber dem Sortenschutzinhaber verpflichtet wären.

Bäuerliche Rechte

Wenn es also vor zwei deutschen Landgerichten mehr bedarf, als mit Informationen bedruckter Sackanhänger, um Bauern und Bäuerinnen auf ihre Pflichten in Sachen Nachbau hinzuweisen, dann könnte man hoffen, dass auch der EuGH die Sortenschutzinhaber nicht daraus entlässt, Bauern und Bäuerinnen individuell anzusprechen zu müssen, um Nachbauauskunft zu erhalten. Alles andere wäre nur mehr einer weitere Beschneidung ureigenster bäuerlicher Rechte.