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09.05.2005 09:19 Alter: 20 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Erneuter IGN-Erfolg in Karlsruhe
Bundesgerichtshof lässt Verfahren um Aufbereiterauskunft neu aufrollen.
Jetzt müssen erneut die Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken ran. Eigentlich hatten sie mit der Sache abgeschlossen als sie ihr Urteil fällten. Die Raiffeisen Genossenschaft Voreifel-Ahr war in ihrer Funktion als Aufbereiter von Nachbau-Saatgut von der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) auf die Herausgabe von Kundendaten verklagt worden. Das OLG Zweibrücken hatte entschieden, dass die Raiffeisen-Genossenschaft tatsächlich auf das pauschale Auskunftsersuchen der STV hin die Rechnungen ihrer landwirtschaftlichen Kunden offen legen muss. Daraufhin war die Genossenschaft mit Unterstützung der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren (IGN) in Revision gegangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) sollte sich nun mit der Angelegenheit befassen. Zuvor fällte allerdings erst noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein wegweisendes Urteil in Sachen Aufbereiterauskunft. Demnach sind Aufbereiter nur zur Auskunft gegenüber der STV verpflichtet, wenn diese Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass ein Bauer Saatgut einer bestimmten Sorte dort hat aufbereiten lassen. Die Richter des BGH maßen dem EuGH-Urteil nun die entsprechende Bedeutung für ihre eigene Entscheidung bei. In dieser gaben sie der Revision statt, hoben also das für die Raiffeisen Genossenschaft und letztlich auch die Bäuerinnen und Bauern negative Urteil auf, und "verdonnern" damit das Oberlandesgericht dazu, sich erneut mit der Sachlage - nun unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung - zu befassen. In der bei Redaktionsschluss noch nicht vorliegenden Urteilsbegründung wird der BGH-Senat sicherlich detailliert darauf eingehen, welche Aspekte seiner Meinung nach besonders in die neuerliche Verhandlung in Zweibrücken einfließen sollten. Sicherlich wird es natürlich darum gehen, das EuGH-Urteil in dem speziellen Fall anzuwenden, es könnte aber auch Gegenstand der Verhandlung werden, das Urteil zu interpretieren, also sich darüber auszutauschen, wie denn überhaupt ein Auskunftsersuchen auszusehen hat, damit es nicht mit der Ablehnung der pauschalen Auskunftspflicht kollidiert. Desweiteren könnten auch am Rande betroffene offene Fragen verhandelt werden. So ist z. B. nicht klar, ob die STV Aufbereiter per Unterlassungsanspruch dazu verpflichten kann, keine Sorten aufzubereiten, wenn sie über diese nicht auch Auskunft geben (können). Auch hierbei hatte der EuGH einen interessanten Aspekt aufgeworfen: im Urteil findet Erwähnung, dass die Aufbereiter nicht wissen müssen, welche Sorten sie für ihre bäuerliche Kundschaft aufbereiten. So dass es den Aufbereitern unter Umständen gar nicht möglich ist, Auskunft zu geben, weil sie über die geforderten Informationen schlicht und ergreifend nicht verfügen. Man darf also gespannt sein, wie sich die Dinge weiter entwickeln. Absehbar ist jedenfalls jetzt bereits, dass es rund um die Auskunftspflicht der Aufbereiter mindestens genauso viele offene Fragen - und damit auch gerichtliche Auseinandersetzungen - gibt, wie im selben Zusammenhang bei den Bäuerinnen und Bauern. Der brisante Unterschied ist allerdings, dass es in den Aufbereiterprozessen häufig um viel mehr Informationen und auch um viel mehr Geld geht, als bei einem Verfahren gegen eine Bäuerin oder einen Bauern. Längst ist klar, aber durch die Aufbereiterprozesse wird es noch einmal deutlicher, dass es hier nicht um die Interessen einzelner geht. Umso offensichtlicher wird auch wieder, dass Gerichtsverfahren auf Dauer keine Lösung bieten sondern nur die solide Neuordnung der gesetzlichen Grundlagen.