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16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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05.01.2016 12:03 Alter: 8 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 12/15
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 12/15
Privatrechtliche Interessen begründen keine Aufzeichungspflicht
Aufbereiter müssen nach wie vor keine Sortennamen beim Nachbau erfassen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verhindere mit seiner Entscheidung den Direktdurchgriff von den Pflanzenzüchtern über die Aufbereiter von Saatgut zu den Bauern und Bäuerinnen, kommentiert Jens Beismann, Anwalt der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren (IGN) das jüngste Urteil in den Auseinandersetzungen um die Nachbaugebühren. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuvor geurteilt, dass es eine zeitliche Frist von einem Wirtschaftsjahr gebe, innerhalb derer Nachbaugebühren gezahlt werden müssten, daneben steht aber die ebenfalls vom EuGH festgelegte Notwendigkeit eines qualifizierten Auskunftsersuchens mit sortenspezifischem Anhaltspunkt und die ausdrückliche Festlegung, Aufbereiter seien nicht dazu verpflichtet, Sortennamen zu erfassen. Diese letztere EuGH-Aussage wollte – das war Sinn und Zweck des Verfahrens – die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) und mit ihr die Pflanzenzüchter über die in einem ganze anderen, dem Saatgutverkehrsgesetz (die Nacbauregelung steht im Sortenschutzgesetz) festgeschriebene Saatgutaufzeichungsverordnung aushebeln. Das hat eben nun das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil nicht zugelassen. „Damit ist klar: kein Saatgutaufbereiter kann über das Wettbewerbsrecht verpflichtet werden Sorten zu erfassen“, betont auch Matthias Miersch, der die IGN-Mitglieder gemeinsam mit Jens Beismann schon seit Jahren als Anwalt vertritt. Nur Behörden seien berechtigt, die Saatgutaufzeichungsverordnung zu bemühen, privatrechtliche Ansprüche gebe es nicht. So sagen es im wesentlichen die Karlsruher Richter, wobei man sich sogar noch darüber streiten könnte, ob die Behörden diese für Nachbauangelegenheiten bemühen dürfen oder nicht, da Nachbau nirgendwo in der Saatgutaufzeichnungsverordnung geschweige den im Saatgutverkehrsgesetz auftaucht.