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12.02.2004 09:04 Alter: 20 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

Der Spion, der Korn siebte

Aufbereiter sollen pauschal Auskunft geben müssen – Ausforschung Tür und Tor geöffnet.


„Irgendwie ein komisches Gefühl“ hatte Matthias Miersch, Anwalt der Interssengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren schon bei der mündlichen Verhandlung Anfang Januar in Luxemburg gehabt. Es ging dort vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) darum, ob die Aufbereiter von Saatgut auf ein pauschales Auskunftsersuchen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) hin Daten ihrer Kunden herausgeben müssen, um damit Nachbaugebühren von Bäuerinnen und Bauern eintreiben zu können. Oder muss die STV zunächst konkrete Anhaltspunkte bezüglich der Aufbereitung bzw. der Verwendung geschützter Sorten durch die Aufbereiter vorlegen, bevor sie weitere Informationen einfordern kann? Noch ist das Verfahren zwar nicht entschieden, aber jetzt hat der Generalanwalt den Schlussantrag vorgelegt. Meist folgt das Gericht seinen Ausführungen darin im späteren Urteil. Sollte das auch in diesem Fall so sein, müssen die Aufbereiter sich von der STV uneingeschränkt in die Karten gucken lassen und Bäuerinnen und Bauern können sich massenhaft auf erneute Drohbriefe und Klagen von die STV einstellen. Der Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer – übrigens derselbe, der die pauschale Auskunftspflicht für Bäuerinnen und Bauern ablehnte – kommt zu dem Schluss, dass Aufbereiter dem pauschalen Auskunftsersuchen der STV nachgeben und ohne weitere Anhaltspunkte von ihr zu bekommen, die entsprechenden Informationen über ihre Kunden weitergeben müssen. Eine Ausnahme macht er bei Betrieben, die den Bäuerinnen und Bauern mobile Maschinen zur Aufbereitung zur Verfügung stellen. Der Generalanwalt stützt seine Entscheidung für die allgemeine Auskunftspflicht der Aufbereiter im Wesentlichen darauf, dass er keine Rechtsbeziehung zwischen Pflanzenzüchtern und Aufbereitern erkennen kann, die es den Züchtern bzw. der STV ermöglichen würde, über andere Vorkehrungen an die gewünschten Infomationen zu kommen. Zudem habe ein Aufbereiter mit weit mehr unterschiedlichen Acker-Kulturen und Sorten zu tun, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass auch geschützte Sorten dabei sind, weitaus größer sei, als bei Bäuerinnen und Bauern, so die weiteren Ausführungen des Generalanwaltes. „Grundsätzlich kann ich diese Argumentation nicht nachvollziehen“, sagt Matthias Miersch, den sein komisches Gefühl also nicht getrogen hatte, „denn diese Auslegung der entsprechenden EU-Verordnung das genaue Gegenteil der Auslegung durch diejenige, die eben diese Verordnung gemacht hat – der EU-Kommission.“ Noch in der Verhandlung hatte sich der Vertreter der Kommission wie schon auch in der schriftlichen Stellungnahme dafür ausgesprochen so zu urteilen wie im EuGH-Verfahren zur bäuerlichen Auskunftspflicht. Also: keine Pauschalauskunft sondern die Vorgabe an die STV jeweils Anhaltspunkte vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die jeweilige Bäuerin, der jeweilige Bauer die entsprechende geschützte Sorte im Betrieb verwendet hat. Der EU-Kommissionsvertreter warnte davor, die Auskunftspflicht als Instrument für Ausforschung und Denunziation zu missbrauchen. „Dem wird nun Tür und Tor geöffnet, wenngleich noch viele Dinge unklar sind“, prophezeit Matthias Miersch, hinten herum dürfen nun über die Aufbereiter Dinge ausspioniert werden, die direkt nicht erfragt werden können. Das ist der Generalanwalt bereit in Kauf zu nehmen, hat er doch in seinem Schlussantrag mehrfach darauf hingewiesen, dass er sehr bewusst für Aufbereiter eine andere, weitreichendere Auskunftsverpflichtung entschieden wissen will als für Bäuerinnen und Bauern. Auch das er sich damit in Widerspruch zum Gesetzgeber begibt, nimmt er zu Kenntnis. In so fern gerät nun unweigerlich die EU-Kommission als dieser Gesetzgeber in Zugzwang, durch eine Änderung der Verordnung das Ganze wieder gerade zu rücken. Will die Kommission tatsächlich keine allgemeine Auskunftspflicht, weder für die Bäuerinnen und Bauern noch für die Aufbereiter, will sie tatsächlich Ausforschung und Denunziation verhindern, muss sie jetzt handeln und die Verordnung entsprechend ändern.

Frisierte Freiheit

Kartellrechtsbedenken am Kooperationsabkommen vor dem Bundesgerichtshof

Freier Wettbewerb ist nicht gerade das Stichwort, dass einem zum Komplex der Nachbaugebühren und der Art und Weise ihres Einzuges durch eine einzige Organisation, der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) einfällt. Nicht umsonst beschäftigte sich auch das Bundeskartellamt mit der Angelegenheit. Das Kooperationabkommen, wie es bis 2001 vom Bauernverband und dem Bundesverband deutscher Pflanzenzüchter zum Eintreiben der Nachbaugebühren durch die STV benutzt wurde, war, so äußerte nun ein Vertreter des Bundeskartellamtes vor dem Bundesgerichtshof (BGH), nicht kartellrechtskonform. Das Amt bemängelte, dass es dem einzelnen Bauern nicht möglich gewesen sei, direkt mit einem Züchter über die Nachbaugebühr zu verhandeln. Schließlich war die STV bereit, ab dem Jahr 2002 einen entsprechenden Passus in die Nachbauerklärung aufzunehmen. Zuvor hatte die STV in Gerichtsverfahren allerdings mehrfach behauptet, es gebe keine kartellrechlichen Bedenken. Nun stellt der BGH die Nachbaugebühren auf einen kartellrechtlichen Prüfstein. Ursprünglich sollte das Urteil noch am Nachmittag nach der Verhandlung gesprochen werden, dann ließ der Senat verkünden, man brauche noch bis zum 11. Mai. Noch vorher, nämlich im April wird das Bundeskartellamt die Akten zum Thema wieder aufschlagen, und überprüfen, ob es zu individuellen Vereinbarungen über Nachbaugebühren gekommen ist, bzw. überhaupt kommen konnte. Dabei will es ausdrücklich die Erfahrungen von Bäuerinnen und Bauern in die Untersuchungen mit einbeziehen. Deshalb ruft die IG Nachbau alle, die entsprechendes versucht haben auf, sich bei ihr zu melden, damit die Ergebnisse dann gebündelt an das Bundeskartellamt weiter gereicht werden können.