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BGH-Urteil wird als Druckmittel gegen Landhandel und Bauern sehr weitreichend ausgelegt
Kat: IG Nachbau, IG Nachbau Bauernstimme
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14.03.2008 09:46 Alter: 17 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Verdammt lang her, ab wann?
Ab wann ein Zahlungsanspruch der STV anfängt zu verjähren, daran scheiden sich richterliche Geister.
Die Frage ist eigentlich ganz einfach: Wann verjähren Zahlungsansprüche der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV)? Die Antwort ist wie immer in der juristischen Auseinandersetzung nicht so einfach. Drei dazu in den letzen Monaten ergangene Urteile kommen jedenfalls zu unterschiedlichen Erkenntnissen. Umso wichtiger ist die weitere gerichtliche Klärung vor höheren Instanzen, zumal die Thematik als solche eine erhebliche Relevanz in der Nachbauangelegenheit hat. Schließlich macht die STV häufig erst Jahre später ihre Ansprüche an Bäuerinnen und Bauern geltend. Hier einen konkreten Zeitraum abgesteckt zu bekommen, in dem sie das noch darf, liegt im Interesse der Bäuerinnen und Bauern aber letztlich auch in ihrem eigenen. Die Grundlage bildet das neue Schuldrecht mit dem, nach seiner Reform ab 2002, deutlich die Rechte der Käufer gestärkt werden sollten. Dies drückt sich auch in der Herabsetzung der Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre aus. Wann genau aber die Verjährungsfrist von drei Jahren einsetzt, ist die kniffelige Frage an der ganzen Sache. Der Gesetzgeber spricht davon, dass der Gläubiger, also in diesem Fall die STV von „anspruchsbegründeten Umständen Kenntnis“ haben muss oder es aus „grober Fahrlässigkeit“ unterlässt, die Kenntnis zu erlangen. Wann und womit diese Kenntnis einsetzt, ist allerdings eine gerichtliche Auslegungssache. Daran versuchten sich das Landgericht in Kaiserslautern, das Landgericht Saarbrücken und das Landgericht in Braunschweig. Sie legen die volle Bandbreite dessen aus, was möglich ist. Im Fall des Landgerichts Kaiserslautern gab es eine frühere Nachbauerklärung des Bauern, mit der als Anhaltspunkts hätte die STV die erforderliche Nachbauauskunft bekommen können. Die STV stellte aber kein entsprechendes qualifiziertes Auskunftsersuchen, sondern erfasste die Nachbaudaten erst bei einer Betriebsprüfung fünf Jahre später. Diese Betriebsprüfung liegt noch keine drei Jahre zurück. Sie und eben nicht die „alte“ Nachbauerklärung legte das Landgericht Kaiserslautern als den Moment der „Kenntniserlangung“ fest und urteilte damit, dass der Anspruch noch nicht verjährt sei. Eine frühere Nachbauerklärung besage noch nichts über den künftigen Nachbau.