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Kat: IG Nachbau, IG Nachbau Bauernstimme
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09.03.2008 09:45 Alter: 17 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Erlaubter Nachbau nach verbotener Aufbereitung
Aufbereiter und IGN-Anwälte legen Verfassungsbeschwerde nach verhinderter Revision ein.
Eigentlich ist der Fall ganz einfach: Zwei landwirtschaftliche Betriebe in Brandenburg hatten eigenes Erntegut der blauen Lupine und wollten dies im Folgejahr wieder aussäen. Sie ließen es vom Aufbereiter Hans-Jürgen Wahl aufbereiten. Danach stellten sie fest, dass die blaue Lupine nicht in den Listen auftaucht, die die Saatguttreuhand-Verwaltungs GmbH (STV) im Zusammenhang mit ihren Auskunftsersuchen zur Erhebung der Nachbaugebühren verschickt. (Mittlerweile ist die blaue Lupine dort übrigens aufgenommen und kann damit ganz unproblematisch nachgebaut werden.) Damals war ihnen damit jedenfalls klar, dass ein Nachbau verboten ist. Da sie die Partien dennoch gerne aussäen wollten, kontaktierten sie den Züchter und baten um eine individuelle Genehmigung zur Aussaat. Diese wurde ihnen erteilt, eine Lizenzgebühr ihnen gegenüber erhoben und gezahlt. Die blaue Lupine landete auf dem Acker. So weit so gut, sollte man meinen. Hätte nicht der Aufbereiter Wahl plötzlich eine Klage in seinem Briefkasten gefunden. Ihm wird von Seiten der Pflanzenzüchter eine Verletzung ihrer Sortenschutzrechte vorgeworfen. Damit klagen sie auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz. Es ist gradezu verrückt: „Erst erteilen sie eine Genehmigung zum Anbau und dann schreien sie: Sortenschutzverletzung“, sagt Hans-Jürgen Wahl. Man wirft ihm vor „fahrlässig Prüfungspflichten verletzt“ zu haben, da er sich bevor er die Körner durch seine Aufbereitungsanlage hat laufen lassen, nicht schlau gemacht hatte, ob es sich um eine Art bzw. Sorte handelt, deren Nachbau erlaubt ist. Denn – so die Begründung der Klägerin - beim Akt der Aufbereitung gab es die erst später erteilte Genehmigung des Züchters zum doch noch erlaubten Nachbau der blauen Lupine ja noch nicht.