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05.01.2016 12:03 Alter: 8 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 12/15

Privatrechtliche Interessen begründen keine Aufzeichungspflicht

Aufbereiter müssen nach wie vor keine Sortennamen beim Nachbau erfassen


Das Oberlandesgericht Karlsruhe verhindere mit seiner Entscheidung den Direktdurchgriff von den Pflanzenzüchtern über die Aufbereiter von Saatgut zu den Bauern und Bäuerinnen, kommentiert Jens Beismann, Anwalt der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren (IGN) das jüngste Urteil in den Auseinandersetzungen um die Nachbaugebühren. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuvor geurteilt, dass es eine zeitliche Frist von einem Wirtschaftsjahr gebe, innerhalb derer Nachbaugebühren gezahlt werden müssten, daneben steht aber die ebenfalls vom EuGH festgelegte Notwendigkeit eines qualifizierten Auskunftsersuchens mit sortenspezifischem Anhaltspunkt und die ausdrückliche Festlegung, Aufbereiter seien nicht dazu verpflichtet, Sortennamen zu erfassen. Diese letztere EuGH-Aussage wollte – das war Sinn und Zweck des Verfahrens – die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) und mit ihr die Pflanzenzüchter über die in einem ganze anderen, dem Saatgutverkehrsgesetz (die Nacbauregelung steht im Sortenschutzgesetz) festgeschriebene Saatgutaufzeichungsverordnung aushebeln. Das hat eben nun das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil nicht zugelassen. „Damit ist klar: kein Saatgutaufbereiter kann über das Wettbewerbsrecht verpflichtet werden Sorten zu erfassen“, betont auch Matthias Miersch, der die IGN-Mitglieder gemeinsam mit Jens Beismann schon seit Jahren als Anwalt vertritt. Nur Behörden seien berechtigt, die Saatgutaufzeichungsverordnung zu bemühen, privatrechtliche Ansprüche gebe es nicht. So sagen es im wesentlichen die Karlsruher Richter, wobei man sich sogar noch darüber streiten könnte, ob die Behörden diese für Nachbauangelegenheiten bemühen dürfen oder nicht, da Nachbau nirgendwo in der Saatgutaufzeichnungsverordnung geschweige den im Saatgutverkehrsgesetz auftaucht.

Redaktionsversehen

Die Karlsruher Richter sprechen von einem „Redaktionsversehen“ wahrscheinlicher ist jedoch, dass es eine sehr bewusste Entscheidung gegen die Aufnahme des Nachbaus in die Saatgutaufzeichnungsverordnung gab – die sogar mit den Worten: 'wurde diskutiert aber verworfen' in den entsprechenden Bundestagsprotokollen zur Gesetzgebung dokumentiert ist. Vorausgesetzt, die von der STV eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshofes (BGH) wird abgewiesen und die OLG-Entscheidung zum höchstrichterlichen Urteil, ändert sich nicht viel an der Praxis rund um die Nachbaugebühren. Die STV muss mit Anhaltspunkten um Auskunft ersuchen, die entsprechend erteilt werden muss. Sollte sie später, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, Kenntnis erlangen über weiteren Nachbau, kann sie den Weg einer strafrechtlichen Verfolgung auf Schadenersatz einschlagen. Dafür muss sie allerdings beweisen, dass der Angeklagte vorsätzlich unterschlagen hat, Angaben zu machen. In den Drohkulissen, die nun von den Pflanzenzüchtern aufgebaut werden, wird den Bauern und Bäuerinnen immer ein Handeln mit Vorsatz unterstellt. Ob das Gerichte auch so sehen würden, wagt Anwalt Beismann mindestens zu bezweifeln.