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16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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22.02.2007 09:36 Alter: 17 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Wissen, was erlaubt ist
Sorten, deren Nachbau gänzlich verboten ist, bringen auch Aufbereiter in Schwierigkeiten
Fälle die es eigentlich nicht gibt, gibt es eben manchmal doch. Zwei von ihnen wurden am Ende des vergangenen Jahres vor Gerichten verhandelt. Beide sind ähnlich gelagert, es geht um Aufbereiter die Nachbausaatgut für Bauern aufbereitet haben, das überhaupt gar nicht nachgebaut und von daher auch nicht aufbereitet werden darf. Damit stößt man an einen Punkt in der Nachbaugesetzgebung, der in den ersten Jahren der Debatte immer mal wieder auftauchte, später dann aber im Detailgewirr der Auseinandersetzungen unterging: Es ist der Umstand, dass durch die Nachbaugesetzgebung grundsätzlich der Nachbau verboten ist, außer er ist für bestimmte Kulturen ausdrücklich und gegen Zahlung eines Entgelds wieder erlaubt. Nur das, was in den Listen der Pflanzenzüchter bzw. der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) auftaucht, darf aufbereitet und nachgebaut werden. Die blaue Lupine als Kulturpflanze beispielsweise stand zumindest in den ersten Jahren nicht im Sortenkatalog der STV. Es gab aber mindestens zwei landwirtschaftliche Betriebe, die sie nachbauten. Sie ließen sich diesen Nachbau nachträglich per Ausnahmegenehmigung durch den Züchter der entsprechenden Sorten legalisieren (und zahlten Nachbaugebühren). Der Aufbereiter, der ihnen das Nachbausaatgut zur Aussaat vorbereitet hatte, wurde jetzt vom Landgericht in Dresden zur Unterlassung verurteilt. Das heißt, er darf keine blaue Lupine mehr aufbereiten, tut er es doch und wird erwischt muss er 250.000 Euro Strafe zahlen. Dabei scheint es auch unerheblich, ob die blaue Lupine mittlerweile in das Sortenverzeichnis der STV aufgenommen ist oder nicht. Auch das Oberlandesgericht in Düsseldorf verurteilte einen Aufbereiter in einem ähnlich gelagerten Fall. Dieser hatte Hybridsaatgut, dessen Nachbau im Gesetz ausdrücklich verboten ist, aufbereitet, bevor es dann auch widerrechtlicherweise von Bauern nachgebaut wurde. Auch hier drohen dem Aufbereiter 250.000 Euro Strafe im Falle einer Wiederholung. Dieses Urteil nutzt der Bundesverband deutscher Pflanzenzüchter nun, um eine „aktive Informationspflicht“ der Aufbereiter zu beschwören und damit mindestens wieder einmal für Verunsicherung zu sorgen. Tatsache ist, dass das OLG Düsseldorf geurteilt hat, dass sich der Aufbereiter bei seinem Kunden darüber hätte informieren müssen, ob es sich bei dem zur Debatte stehenden Erntegut um eine Art bzw. Sorte handelt, dessen Nachbau überhaupt erlaubt ist. Aber nach wie vor gilt (daran ändert auch dies Urteil und noch nicht einmal die Pressererklärung des BDP etwas): Aufbereiter müssen sich laut Eu-Rechtssprechung nicht darüber informieren, welche Sorten sie für ihre Kunden aufbereiten. Grundsätzlich bleibt die Situation, in der die Sortenliste der STV den alleinigen Maßstab für erlaubten und unerlaubten Nachbau darstellt, mehr als unbefriedigend. Allein schon deshalb, weil sie immer hinter der aktuellen Sortenentwicklung hinterherläuft, es immer Neuzüchtungen geben wird, die Bauern und Bäuerinnen als nachbauwürdig erscheinen, die aber als Kultur noch nicht in die STV-Liste Eingang gefunden haben. Wieder einmal bestimmen die Züchter eigentlich zu viel, bleibt Bauern und Aufbereitern nur der Widerstand.