Aktuell

16.06.2023 09:44

Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?

AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Themen, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, Klima, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme
16.05.2023 08:05

Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
28.04.2023 20:51

Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


Kat: ABL e.V., Presse, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
zum Archiv ->

ABL eV.

Hier geht es zur Homepage

abl-ev.de

Bauernstimme

Hier geht es zu unserem

ABL-Verlag

22.02.2007 09:36 Alter: 17 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

Wissen, was erlaubt ist

Sorten, deren Nachbau gänzlich verboten ist, bringen auch Aufbereiter in Schwierigkeiten


Fälle die es eigentlich nicht gibt, gibt es eben manchmal doch. Zwei von ihnen wurden am Ende des vergangenen Jahres vor Gerichten verhandelt. Beide sind ähnlich gelagert, es geht um Aufbereiter die Nachbausaatgut für Bauern aufbereitet haben, das überhaupt gar nicht nachgebaut und von daher auch nicht aufbereitet werden darf. Damit stößt man an einen Punkt in der Nachbaugesetzgebung, der in den ersten Jahren der Debatte immer mal wieder auftauchte, später dann aber im Detailgewirr der Auseinandersetzungen unterging: Es ist der Umstand, dass durch die Nachbaugesetzgebung grundsätzlich der Nachbau verboten ist, außer er ist für bestimmte Kulturen ausdrücklich und gegen Zahlung eines Entgelds wieder erlaubt. Nur das, was in den Listen der Pflanzenzüchter bzw. der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) auftaucht, darf aufbereitet und nachgebaut werden. Die blaue Lupine als Kulturpflanze beispielsweise stand zumindest in den ersten Jahren nicht im Sortenkatalog der STV. Es gab aber mindestens zwei landwirtschaftliche Betriebe, die sie nachbauten. Sie ließen sich diesen Nachbau nachträglich per Ausnahmegenehmigung durch den Züchter der entsprechenden Sorten legalisieren (und zahlten Nachbaugebühren). Der Aufbereiter, der ihnen das Nachbausaatgut zur Aussaat vorbereitet hatte, wurde jetzt vom Landgericht in Dresden zur Unterlassung verurteilt. Das heißt, er darf keine blaue Lupine mehr aufbereiten, tut er es doch und wird erwischt muss er 250.000 Euro Strafe zahlen. Dabei scheint es auch unerheblich, ob die blaue Lupine mittlerweile in das Sortenverzeichnis der STV aufgenommen ist oder nicht. Auch das Oberlandesgericht in Düsseldorf verurteilte einen Aufbereiter in einem ähnlich gelagerten Fall. Dieser hatte Hybridsaatgut, dessen Nachbau im Gesetz ausdrücklich verboten ist, aufbereitet, bevor es dann auch widerrechtlicherweise von Bauern nachgebaut wurde. Auch hier drohen dem Aufbereiter 250.000 Euro Strafe im Falle einer Wiederholung. Dieses Urteil nutzt der Bundesverband deutscher Pflanzenzüchter nun, um eine „aktive Informationspflicht“ der Aufbereiter zu beschwören und damit mindestens wieder einmal für Verunsicherung zu sorgen. Tatsache ist, dass das OLG Düsseldorf geurteilt hat, dass sich der Aufbereiter bei seinem Kunden darüber hätte informieren müssen, ob es sich bei dem zur Debatte stehenden Erntegut um eine Art bzw. Sorte handelt, dessen Nachbau überhaupt erlaubt ist. Aber nach wie vor gilt (daran ändert auch dies Urteil und noch nicht einmal die Pressererklärung des BDP etwas): Aufbereiter müssen sich laut Eu-Rechtssprechung nicht darüber informieren, welche Sorten sie für ihre Kunden aufbereiten. Grundsätzlich bleibt die Situation, in der die Sortenliste der STV den alleinigen Maßstab für erlaubten und unerlaubten Nachbau darstellt, mehr als unbefriedigend. Allein schon deshalb, weil sie immer hinter der aktuellen Sortenentwicklung hinterherläuft, es immer Neuzüchtungen geben wird, die Bauern und Bäuerinnen als nachbauwürdig erscheinen, die aber als Kultur noch nicht in die STV-Liste Eingang gefunden haben. Wieder einmal bestimmen die Züchter eigentlich zu viel, bleibt Bauern und Aufbereitern nur der Widerstand.

GV-Raps vorm Verwaltungsgericht

Ein Bauer klagt gegen die Freisetzung von gentechnisch verändertem Raps in seiner Nachbarschaft Eigentlich entscheidet und verkündet das Verwaltungsgericht sofort nach der Verhandlung. Diesmal war es anders, die drei Richter und 2 Schöffen brauchen noch Zeit zur Beratung, das Urteil werde dann schriftlich zugestellt, teilten sie mit. Auch das zeigt, dass der Fall so einfach nicht ist, mit dem sich das Verwaltungsgericht in Köln Ende Januar auseinander zu setzen hatte. Auf der einen Seite steht ein Bauer, vertreten durch die Anwälte der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze, dessen Flächen in unmittelbarer Nähe eines Freisetzungsversuches von gentechnisch verändertem Raps in Groß Lüsewitz in Mecklenburg-Vorpommern liegen. Auf der anderen Seite steht der sogar gemeinnützige Verein Finab e.V., Verein zur Förderung innovativer und nachhaltiger AgroBiotechnologie in Mecklenburg-Vorpommern, ein Zusammenschluss von Pflanzezüchtern und Wissenschaftlern die eben jene Freisetzung 2006 durchgeführt haben und auch in diesem Jahr wieder durchführen wollen. Dazu könnte man noch schreiben, dass im strukturschwachen Mecklenburg-Vorpommern sich mit Vereinen, die das Adjektiv innovativ im Namen führen und ein Existenz- und Gründerzentrum aufs flache Land zaubern wollen unglaubliche Summen an Fördergeldern aus Land, Bund und EU locker machen lassen, während jegliche örtliche Wissenschaftskritik vom Arbeitsplatzschaffungsargument erstickt wird. Aber zurück zum Verwaltungsgericht nach Köln. Dort sollte man nun entscheiden, ob die Einwendungen, die der Bauer im außergerichtlichen Vorfeld gegen die neuerliche Freisetzung von GV-Raps eingereicht und die das entscheidende Bundesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (BVL) für nicht gravierend genug befunden hatte, vor Gericht noch einmal anders zu bewerten seien. Inhaltlich hat das Gericht unter anderem zu entscheiden, ob es dem einwendenden Bauern nur um eigene wirtschaftliche Interessen geht, wie die Gegenseite behauptet oder ob es das Argument gelten lässt, eine mögliche Auskreuzung von GV-Raps sei ein sogenannter „Eingriff in Sachgut“ wie es für das Gentechnikgesetz relevant ist. Die Gegenseite möchte gern glauben machen, vereinzelte, verirrte GV-Rapspflanzen auf Nachbarflächen ließen sich doch ausreißen und eine Beeinträchtigung des Bodens über Jahre sei nicht zu erwarten. Da es bei dem Versuch um ein „standardisiertes Verfahren zur Auskreuzungsminimierung von Raps“handelt, müssen sich die beteiligten Wissenschaftler offenbar erst einmal mühsam erarbeiten, dass der auskreuzungsfreudige Raps nicht so leicht zu bändigen ist, wie sie auch die Richter glauben machen möchten.