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01.09.2015 21:25 Alter: 9 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 7/15

Oberlandesgericht entscheidet im Wettbewerb

Frage der Anwendbarkeit der Saatgutaufzeichnungsverordnung beim Nachbau


Es geht wieder einmal um die Frage, ob Bauern und Bäuerinnen den Namen der Sorte ihres Erntegutes nennen muss, wenn sie es beim Aufbereiter reinigen lassen. Darüber wird das Oberlandesgericht in Karlsruhe am 26. August verhandelt. Es ist ein Berufungsverfahren in dem die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) eine landwirtschaftliche Genossenschaft dazu verpflichten will, bei der Annahme von Aufbereitungsaufträgen von ihrer landwirtschaftlichen Kundschaft Sortennamen abzufragen. Die STV beruft sich auf die Saatgutaufzeichungsverordnung und argumentiert, es entstehe ein unlauterer Wettbewerb, wenn die Aufbereiter die Sortennamen nicht dokumentieren würden. Die Saatgutaufzeichungsverordnung bezieht sich jedoch auf das In-Verkehr-bringen von Saatgut, dieses soll unter Nennung des Sortennamens dokumentiert werden. Erntegut was der Bauer für den Nachbau aufbereiten lassen will, wird aber überhaupt nicht in den Verkehr gebracht, es verbleibt in seinem Besitz, wird nur per Dienstleistung vom Aufbereiter behandelt. Nachvollziehbar ist, dass es beim Verkauf von Saatgut, ob möglicher späterer Rechtsansprüche (Schadensersatz) nützlich und sinnvoll sein kann, Sortennamen zu dokumentieren, so wie es die Saatgutaufzeichnungsverordnung vorschreibt. Wenn aber gar kein Besitzerwechsel stattfindet, können auch keine spätere Rechtsansprüche entstehen, also wäre es abwegig die Saatgutaufzeichnugsverorndung hier in Stellung zu bringen. Das Landgericht in Mannheim urteilte allerdings im Sinne der STV, die betroffene Genossenschaft ging mit der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze in Berufung. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat sich bereits schriftlich in einer Sache geäußert. Es hat der STV den Hinweis gegeben, dass es die Anwendung der Saatgutaufzeichnungsverordnung für eigentlich nicht möglich im Zusammenhang mit dem Argument des unlauteren Wettbewerbs hält. Die STV nutzt mit der Saatgutaufzeichnungsverordnung eine Marktverhaltensregelvorschrift die nicht im Wettbewerbsrecht verankert ist. Das war im deutschen Recht bis zur jetzigen Harmonisierung des EU-Rechts möglich. Nun müsste es auch im EU-Recht ein Äquivalent zur Saatgutaufzeichnungsverordnung geben, damit der juristische Brückenschlag zum EU-Wettbewerbsrecht auch dort funktioniert. Gibt es aber nicht, schreibt das OLG der STV. Wie sich das in der mündlichen Verhandlung auswirkt, kann am 26. August miterleben, wer nach Karlsruhe reist.