12.01.2004 09:13 Alter: 21 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

Wildgewordenes Weidelgras

Bundesverband der Pflanzenzüchter verliert erste Auseinandersetzung um die Nutzung von Wildpflanzen


Vordergründig geht es darum, wie wild geplante Wildnis sein kann und darf - oder darum, was zur Begrünung einer neu angelegten Verkehrsinsel ausgesät werden sollte. In Wirklichkeit geht es um Macht, Marktanteile und die Frage: Wem gehört die Natur? Im Geschäft mit dem Saatgut von Pflanzen spielt längst nicht mehr nur die Nahrungsmittelproduktion und damit die Landwirtschaft eine Rolle. Der wachsende Markt ist ein anderer: immer stärker wird aufgrund der geltenden Naturschutzrichtlinien aus dem Garten- und Landschaftsbau Saatgut nachgefragt, mit dem neuangelegte Natur gestaltet werden soll. Da ist einerseits die kleine Verkehrsinsel, andererseits aber auch der kilometerlange Rand- und Mittelstreifen einer neuangelegten Autobahntrasse oder die quadratkilometergroße ökologische Ausgleichsfläche für eine neue gewerbliche Baumaßnahme. Immer stärker wird in den entsprechenden öffentlichen Ausschreibungstexten darauf gedrungen, dass im Sinne des Naturschutzes sogenannte "gebietsheimische Wildformen" in Gräser- und Kräutersaatmischungen zum Einsatz kommen. Wie wild und wie gebietsheimisch können nun Fuchsschwanz, Schwingel, Weidelgras und Co. sein, die von bundes- wenn nicht europa- oder weltweit arbeitenden Saatzuchtunternehmen wie z. B. die Deutsche Saat Veredelung (DSV) als geschützte Sorten angeboten werden. Der Sortenschutz schreibt Homogenität als Merkmal einer geschützten Sorte vor - Einförmigkeit, ist aber gerade das, was die wilde Natur am wenigsten kennt, folglich kann eine geschützte Sorte, die extra darauf gezüchtet wurde, sich an unterschiedlichen Standortverhältnissen möglichst immer gleich zu verhalten, wohl kaum als gebietsheimische Wildform punkten. Sehr zum Leidwesen der Züchterunternehmen, die gemeinschaftlich organisiert im Bundesverband deutscher Pflanzenzüchter (BDP) diesen wachsenden Markt an sich vorbei ziehen sehen. Zumal es Unternehmen gibt, die das entsprechende Angebot für alle möglichen wilden Gräser und Kräuter machen können. Die Rieger-Hofmann GmbH vermehrt seit 6 Jahren an verschiedenen Standorten quer durch die Republik Wildgräser und -kräuter und bietet diese auf entsprechende Projektausschreibungen hin an. Das wurmte nun einen Konkurrenten so sehr, dass er den BDP einschaltete. Der versuchte über den Hebel des Saatgutverkehrsgesetzes seinen Mitgliedverbänden das Exklusivrecht am Geschäft mit der Wildnis zu sichern. Zunächst meldete der Züchterdachverband dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dass sie immer wieder von Mitgliedsunternehmen auf "eklatante Verstöße gegen das Saatgutverkehrsgesetz" aufmerksam gemacht würden. Es ginge um die "Produktion und das Inverkehrbringen von nicht zertifiziertem Saatgut von Arten, die im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind und damit uneingeschränkt den Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes und der Saatgutverordnung unterliegen." Im selben Schreiben bat der BDP das Ministerium eindringlich, seinen Einfluss geltend zu machen, um die gängige Ausschreibungspraxis zu ändern, da seine Mitgliedsunternehmen sonst an vielen Ausschreibungen überhaupt nicht teilnehmen könnten und Wettbewerbsnachteile hätten. Das Unternehmen Rieger-Hofmann wurde erwähnt als diejenigen, die "besonders unangenehm" auffallen da "ungeniert" Wildformen von Zuchtsorten anbietend.

Einstweilige Verfügung

Der nächste Schritt des BDP gegen die Baden-Württembergischen Gras- und Kräuterspezialisten war der Versuch eine einstweilige Verfügung zu erwirken, um kurzfristig die Geschäftsaktivitäten der Firma zu stoppen. Die Richter des zuständigen Landgerichtes in Ellwangen sahen die Lage allerdings etwas anders als der BDP. Sie lehnten die einstweilige Verfügung ab. Lege man das Saatgutverkehrsgesetz wortwörtlich aus, könne man zwar der Argumentation des BDP folgen, dies aber hält das Gericht in diesem Fall für nicht angebracht. Vielmehr habe es "erhebliche Zweifel" ob die Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes "wörtlich" auf das Verhalten der Firma Rieger-Hofmann anzuwenden sind. Schließlich stammt das Gesetz aus einer Zeit, als die Ernährungssicherung und damit die garantierte Versorgung der Landwirtschaft mit gesundem qualitativ hochwertigem Saatgut noch nicht selbstverständlich war. Natürlich stellt es für Landwirtschaft und Gartenbau nach wie vor eine Sicherheit der Produktionsgrundlage Saatgut dar. Im Bereich der Futterpflanzen unter den hier aber die von der Firma Rieger Hofmann angebotenen Wildformen der entsprechenden Sorten fallen, könne man andere Maßstäbe anlegen, befanden die Richter. "Würde man den Vertrieb derartiger Wildformen von einer Anerkennung und Zulassung nach dem Saatgutverkehrsgesetz abhängig machen, würde das bedeuten, dass der Vertrieb unmöglich gemacht würde,...", schreibt das Gericht in seiner Begründung. Der BDP wollte den Wettbewerbsnachteil seiner Mitglieder in einen 100% Wettbewerbsvorteil durch den Ruin eines Nicht-Sortenschutzinhaber umdrehen. Und wollte - ähnlich wie in den Auseinandersetzungen um die Nachbaugebühren - damit quasi per Recht und Gesetz manifestieren, dass Natur nicht Allgemeingut sondern der Besitz einiger weniger Züchter sein soll, die sich die Nutzung ihres vermeintlichen Besitzes teuer bezahlen lassen. "Wieder einmal wird hier über den Hebel des gewerblichen Schutzrechtes versucht, sich Marktanteile zu sichern", kommentiert Matthias Miersch, Anwalt der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze, die auch die Firma Rieger-Hofmann in dem Rechtsstreit vertritt. Offensichtliche Parallelen lassen sich ebenfalls zu der derzeitige Anwendung des Patentrechtes weltweit ziehen. Unternehmen sichern sich Patente auf Merkmale von Pflanzen, die es schon seit Jahrtausenden gegeben hat und kassieren danach bei den Nutzern ab - am Ende wünscht man sich, es ginge alles doch nur um ein bisschen Grün auf einer Verkehrsinsel...

Schöne Grüße

Der Bauernverband gehört nicht gern zu den Verlierern, wer tut das schon. Aber das Dilemma ist groß: da ist das Aufbereiter-Urteil des EuGH, gefällt im Sinne seiner Mitglieder, der Bäuerinnen und Bauern. Dummerweise hat er es nicht für sie ausgefochten, sondern sich - im Gegenteil - stets geweigert sich an dem Musterprozess zu beteiligen. Deshalb versucht der Bauernverband in seiner Pressemitteilung nun den formulierungstechnischen Spagat und "begrüßt das Urteil." Er begrüßt nicht die Entscheidung zugunsten der Aufbereiter, Bäuerinnen und Bauern, dann würde er wohl den Zorn seiner eigentlichen Verbündeten, der unterlegenen Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) auf sich ziehen. Er kann die Entscheidung aber auch nicht schlecht finden, dann würden ihm womöglich die Mitglieder aufs Dach steigen. Also begrüßt er, dass der EuGH geurteilt hat. Schön, das in dieser Auseinandersetzung auch einmal jemand die solide, termingerechte, präzise Arbeit des höchsten europäischen Gerichtes würdigt, wo es doch allen anderen immer bloß um nackte Inhalte geht.