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11.02.2015 13:38 Alter: 9 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 1/15

Erst reden, dann zahlen – oder nicht?

Der EUGH muss klären, ob die gezielte Auskunftsabfrage zum Prozedere der Nachbaugebührenerhebung gehört


Mit Marthe und Finita, einer Sommer- und einer Wintergerstensorte, wird sich im nächsten Jahr der Europäische Gerichtshof (EUGH) beschäftigen. Dass er das möglichst in einer mündlichen Verhandlung tut, haben die Anwälte der Interessngemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) jetzt beantragt. Aber der Reihe nach: Der von den IGN-Anwälten vertretene landwirtschaftiche Betrieb hat eigenes Erntegut der Gerstensorten Marthe und Finita aufbereiten lassen und im nächsten Jahr wieder ausgesät. Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) hat durch eine ein Jahr spätere Abfrage beim Aufbereiter entsprechende Informationen erhalten, die ihr dann wiederum ein qualifiziertes Auskunftsersuchen bei dem landwirtschaftlichen Betrieb ermöglicht hätte. Die Aufbereiterrechnungen wies ihn Auftraggeber für die Aufbereitung der beiden Gerstensorten aus. Der Haken an der Sache ist nur, dass die STV mit ihrem Auskunftsersuchen zu spät dran gewesen wäre: das Wirtschaftsjahr, dass, so eine frühere Gerichtsentscheidung, als Frist gilt, innerhalb derer das Auskunftsersuchen von den Pflanzenzüchtern an die Bauern und Bäuerinnen gerichtet werden muss, war nämlich rum. Die STV als Vollstreckerin der Pflanzenzüchter in Sachen Nachbaubegühren will sich damit aber offenbar nicht abfinden, in solchen Fällen keine Handhabe zu haben und entwickelte nun eine eigene Argumentationslinie: Bauern und Bäuerinnen hätten die Verpflichtung, unabhängig von einem Auskunftsersuchen durch die Pflanzenzüchter im Falle des Nachbaus und unaufgefordert die fälligen Nachbaugebühren zu entrichten. Die Höhe könnten sie sich selbst ausrechnen, schließlich sei ihnen die Höhe der Z-Lizenzen bekannt, von denen sie 50 % an die Züchter überweisen müssten sobald die Aussaat ihres Nachbausaatgutes abgeschlossen sei. Es gebe auch eine Verpflichtung den Sortenschutzinhaber um Erlaubnis für den Nachbau zu fragen, auch das sei in diesem Fall nicht geschehe, deshalb stelle er eine Sortenschutzverletzung dar. Die STV verklagte also jenen Anbauer von Marthe und Finita auf Schadensersatz.

Landgericht skeptisch

Das zunächst damit befasste erstinstanzliche Landgericht in Mannheim folgte der Argumentation der STV nicht, sondern äußerte Bedenken unter anderem im Hinblick auf die alte Entscheidung des EUGH, die explizit die Verpflichtung der Pflanzenzüchter zu einem qualifizierten Auskunftsersuchen (Anfrage mit Nennung von Anhaltspunkten durch die Züchter für die Verwendung im bäuerlichen Betrieb) festgeschrieben hatte. Außerdem sahen die Mannheimer Richter es als nicht in der Verordnung festgelegt an, dass bereits der Zeitpunkt der Aussaat den Aussäenden der zur Zahlung verpflichte. Ob der Tragweite dieser Bedenken beschlossen sie, den EUGH erneut um eine Entscheidung zu bitten. Sie stellen ihm im Prinzip die Frage, ob der nachbauende Bauer unaufgefordert und innerhalb einer Frist seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen muss. „Die Vorlagefragen beziehen sich letztlich auf die Modalitäten der Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Art. 14 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung – auch Landwirteprivileg oder Nachbauprivileg genannt. Maßgeblich erscheint die Frage, ob die Interessen der Züchter und er Landwirte noch in einem angemessenen Verhältnis stehen, wenn der Landwirt die Bedingung der Zahlung einer angemessenen Nachbauentschädigung in Höhe von 50 % der üblichen Lizenzgebühr nur dann und erst dann zahlen muss, wenn er hierzu durch den Sortenschutzinhaber aufgefordert wird“, schreibt die STV in ihrer Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem EUGH. Sie macht sprachlich aus dem Landwirteprivileg eine Ausnahmereglung und konstruiert eine Verpflichtung zur Zahlung von Nachbaugebühren, die gänzlich losgelöst ist von der Frage der Auskunft. Die Auskunft (ungeachtet, ihrer detaillierten Würdigung durch den EUGH) sei praktisch nur eine Zusatzinformation, die der Pflanzenzüchter erhalten könne. Wenn nicht die Bauern und Bäuerinnen schon mit dem Moment des Nachbaus zur Zahlung verpflichtet wären und dieser unaufgefordert nachkommen müssten, so die Schlussfolgerung der STV, gäbe es für die Pflanzenzüchter keine Chance an die ihnen zustehenden Gebühren zu kommen. Dass sich auch der EUGH in seiner früheren Entscheidung dazu geäußert hatte und die Interessen der Züchter sehr wohl ausreichend gewahrt sah, auch wenn sie ein qualifiziertes Auskunftsersuchen stellen müssten ignoriert die Stellungnahme der STV. Die Gegenseite, die beklagten Bauern und die IG Nachbau sieht hingegen die Verpflichtung zum qualifizierten Auskunftsersuchen, also die Rechtssprechung durch den EUGH ausgehebelt, wenn man die Gesetzeslage so auslegt, wie es die STV tut. Gebe es die von der STV interpretierte generelle Verpflichtung unaufgefordert Nachbaugebühren zu zahlen, hätte sich der Gesetzgeber sämtliche vorhandene Ausführungen zur Auskunftspflicht auch schenken können.

Wer sagt was?

Spannend bei Verfahren vor dem EUGH ist, dass alle Mitgliedsstaaten wie auch die EU-Kommission zu einer Stellungnahme aufgefordert sind. Diesmal haben sich Spanien, die Niederlande sowie die Kommission selbst dazu geäußert. Spanien vertritt die Auffassung, das es keine Verpflichtung der Bauern und Bäuerinnen gebe, unaufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist Nachbaugebühren zu entrichten. Die Niederlande hingegen vertritt die Auffassung, dass zwar keine Frist in den rechtlichen Grundlagen genannt wird, doch aber davon auszugehen ist, dass Bauern und Bäuerinnen die nachbauen bis zur nächsten Aussaat auch unaufgefordert gezahlt haben sollten. Ähnlich sieht es die EU-Kommission, die auch von einer Frist spricht, die ein Wirtschaftsjahr umfassen sollte. Diese Auffassung der Kommission widerspreche klar der Rechtssprechung des Gerichtsshofes zur Rechtssicherheit, wonach Rechtsgrundlangen klar und bestimmt sein müssen, schreiben die Anwälte der IG Nachbau in ihrem Antrag auf eine mündlichen Verhandlung in der Sache. „Ohne Rechtsgrundlage konstruiert die EU-Kommission eine Pflicht des Landwirts, nicht nur den Sortenschutzinhaber sowie die für die Berechnung der angemessenen Entschädignung erforderliche, Schwankungen unterliegende Höhe der Z-Lizenzgebühr zu ermitteln, sondern auch die Berechnung der angemessenen Entschädigung und der darauf entfallenden, durch den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Mehrwertsteuer vorzunehmen“, heißt es weiter in dem Antrag. Allein schon wegen der Tatsache, dass die drei Stellungnahmen aus Spanien, der Niederlande und von der EU-Kommission so unterschiedlich ausfielen, gebe es die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung, so die Auffassung der IG Nachbauanwälte. Man darf gespannt sein, wie sich die höchste europäische Gerichtsbarkeit nun weiter verhält.