Aktuell

16.06.2023 09:44

Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?

AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Themen, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, Klima, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme
16.05.2023 08:05

Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
28.04.2023 20:51

Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


Kat: ABL e.V., Presse, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
zum Archiv ->

ABL eV.

Hier geht es zur Homepage

abl-ev.de

Bauernstimme

Hier geht es zu unserem

ABL-Verlag

03.12.2014 10:36 Alter: 9 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauerstimme 11/14

Verkehrschaos

Fällt Nachbau in den Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetz?


Nun stimmt die Choreographie mal für die Gegenseite. Gerade hatte die Raiffeisen Warenzentrale Rhein-Main eG (RWZ) erneut ihre ablehnende Haltung in einem Brief an die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze deutlich gemacht. Und zwar in so fern, als dass sie sich durch die Saatgutaufzeichnungsverordnung zur Erhebung von Sortennamen bei ihrer bäuerlichen Kundschaft verpflichtet sieht, da stößt auch noch ein Gerichtsurteil in ihr Horn. Aber heißt das nun, dass alles vorbei und die RWZ endgültig im Recht ist? Mitnichten, so sieht es auch IGNachbauanwalt Jens Beismann, stehen doch nun lediglich zwei Landgerichtsurteile mit gegensätzlichen Entscheidungen nebeneinander. Das Landgericht Zweibrücken hatte bereits in einem früheren Verfahren geurteilt, dass die Saatgutaufzeichnungsverordnung, die die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) neuerdings im Zusammenhang mit der Aufbereitung von Nachbausaatgut bei externen Aufbereiten ins Spiel bringt, eben nicht auf Nachbausaatgut anzuwenden ist. Auf dieses Urteil hatte die IG Nachbau die RWZ Köln im Frühjahr 2014 hingewiesen, die ihren Kunden die Sortennamen abverlangt, wenn sie ihr Erntegut dort zu Nachbausaatgut aufbereiten lässt. Die RWZ machte nun in ihrem Antwortschreiben klar, dass sie die Rechtsauffassung der IG Nachbau nicht teilt und eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Sorte ihrerseits aus der Verbindung von Saatgutaufzeichnungsverordnung und Saatgutverkehrsgesetz ableitet. Aus alten Zeiten In der Tat gilt die Saatgutaufzeichungsverordnung nur in Verbindung mit dem Saatgutverkehrsgesetz. Das stellt auch das Landgericht Mannheim nicht in Abrede, das den Fall eines Aufbereiters zu entscheiden hatte, der keine Sortennamen von seinen bäuerlichen Kunden abgefragt hatte und dafür von der STV verklagt wurde. Die große Frage – und die hatte das Landgericht Zweibrücken verneint – ist, ob der Umgang mit Nachbausaatgut eigentlich ein „in Verkehr bringen“ nach dem Saatgutverkehrsgesetz ist oder nicht. Das Saatgutverkehrsgesetz ist ein Gesetz welches den Marktzugang von Saatgut regelt, aus Gründen der Volksgesundheit so die damalige Erklärung, als das Gesetz nach dem 2. Weltkrieg entstanden ist. Es sollte verhindern, das in Zeiten des Hungers Saatgut von minderwertiger Qualität auf den Markt gerät. Das Landgericht in Mannheim zitiert es mit den Worten: „deshalb darf etwa Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaatgut, zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei eine Sortenbezeichnung angegeben ist“, und leitet daraus ab, dass das auch für Nachbausaatgut gelten müsse. Dabei widerspricht es sich eigentlich selbst, so IG Nachbauanwalt Beismann, schließlich gebe es im Falle des Nachbaus keine „gewerblichen Zwecke.“ Hier muss kein Handelspartner vor minderer Qualität geschützt werden. Hier gibt es einen Bauern, der auf eigenes Risiko sein selbst geerntetes Getreide oder seine Kartoffeln wieder aussäen will, ohne mit irgendwem zu verkehren, der sich aufregen oder gar verhungern könnte, weil am Ende nur Murks daraus erwächst. Das Landgericht Mannheim schreibt sogar, dass auch der beklagte Aufbereiter hier nichts „in Verkehr bringt“, urteilt aber trotzdem, dass er die Verpflichtung zur systematischen Aufzeichnung abgeleitet aus dem Saatgutverkehrsgesetz hat. Da nur das nationale Recht eine Saatgutaufzeichnungsverordnung kennt, gilt das Urteil zumindest auch nur für national geschützte Sorten. Im Moment prüft die IG Nachbau die Möglichkeit der Berufung. Es ist davon auszugehen, dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. cs