12.02.2004 09:03 Alter: 21 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

Arbeit für den Bundesgerichtshof

Auch das höchste deutsche Gericht muss sich demnächst wieder mit Nachbau beschäftigen


Das Durcheinander ist groß, auch in den Verfahren um die Auskunftspflicht der Aufbereiter beweist sich, dass richterliche Autonomie eine Garantie für Überraschungen ist. Während nämlich ein Aufbereiter gerade gemeinsam mit der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) vor dem EuGH klären lässt, in wie fern er Daten seiner Kunden weitergeben muss, haben drei Oberlandesgerichte in Zweibrücken, Naumburg und Dresden längst geurteilt. Warum sie die Verfahren nicht wie andere Gerichte ausgesetzt haben, bis die Entscheidung vor dem obersten europäischen Gericht gefallen ist, bleibt das Geheimnis der dortigen Richter. Sie sorgen mit ihren Entscheidungen nicht gerade für klare Verhältnisse. Hinzu kommt noch, dass in allen drei Verfahren die beklagten Aufbereiter zur allumfassenden Auskunft an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) verurteilt wurden, während der EuGH zumindest im bisherigen Verfahrensverlauf genau dieser Sichtweise recht skeptisch gegenübersteht. In dem Fall, der vor dem OLG Zweibrücken verhandelt wurde, konnte sich nun die IGN einschalten. Mit ihrer Unterstützung wird die zur Auskunft verurteilte Genossenschaft wahrscheinlich in Berufung gehen, so dass sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig mit dem Thema Auskunftpflicht der Aufbereiter auseinandersetzen muss. Da also trotz OLG-Entscheidungen noch Verfahren laufen, wird der Raiffeisenverband sich dafür einsetzen, die Kundendaten seiner Genossenschaften auch weiterhin vor dem Zugriff der STV zu hüten. Zwar war die ursprüngliche Vereinbarung, bei negativen OLG-Urteilen die Daten herauszugeben, doch wenn die STV jetzt anfrage, so Henning Ehlers vom Raiffeisenverband, werde man darauf drängen, die EuGH-Entscheidung abzuwarten. Bisher gebe es allerdings noch kein Begehren von Seiten der STV. Kartellverfahren Der BGH wird sich auch bereits Anfang Februar in einem Kartellverfahren mit dem Thema Nachbaugebühren befassen. Es geht darum, ob die pauschale Festlegung der Gebühren durch die STV kartellrechtswidrig ist oder nicht. Das Bundeskartellamt hatte vor geraumer Zeit bereits in einer Stellungnahme veröffentlicht, das es bei der ausschließlichen Vertretung aller Züchter durch die STV und der daraus resultierenden allgemeinen Festsetzung der Gebühren, kartellrechtliche Schwierigkeiten sehe. Daraufhin hatte die STV in ihre Briefe an die Bäuerinnen und Bauern den Absatz mit aufgenommen, dass es dem Angeschriebenen frei stehe mit jedem entsprechenden Züchter auch direkt in Kontakt zu treten, um die Nachbaugebührenerhebung zu regeln. Der Hinweis dass, wenn tatsächlich Bäuerinnen und Bauern versuchen mit den Züchtern in Kontakt zu treten, diese in den meisten Fällen wieder an die STV zurückverwiesen werden, taucht natürlich in keinem Schreiben auf. Den Kartellrichtern der Oberlandesgerichte Celle und München, die in dieser Sache bereits entschieden haben, reichte die Klausel über die mögliche Individualvereinbarung allerdings aus, sie befanden das Vorgehen der STV in Sachen Gebührenerhebung für kartellrechtlich in Ordnung. Nun ist der BGH gefragt.

EU-Kommission auf Seiten der Bäuerinnen und Bauern

Vor dem EuGH spricht sie sich gegen allgemeine Auskunftspflicht aus

Ein wenig ergeht es ihr wie dem Zauberlehrling mit den Geistern die er rief und nun nicht wieder los wird. Die EU-Kommission machte Nachbaugesetze, scheint aber nun mit ihnen oder zumindest mit der Auslegung derselben durch die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) nicht recht glücklich zu sein. Sie versäumt es jedenfalls nicht, zu den Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Vertreter zu entsenden, um zu betonen, dass man das so nun doch nicht gewollt habe. So auch in der jüngsten Verhandlung über die Auskunftspflicht der Aufbereiter Anfang des Jahres in Luxemburg. Man habe auf gar keinen Fall der Denunziation und Ausforschung Vorschub leisten wollen, so der Sprecher der Kommission. Außerdem betonte er, dass man die Auskunftspflicht für die Aufbereiter ähnlich eng gefasst sehen wolle, wie die der Bäuerinnen und Bauern. Diese Parallelen zu jenem EuGH-Verfahren, in dem das Gericht die allumfassende Auskunftsplicht der Bäuerinnen und Bauern verneinte, wollen die Anwälte der Gegenseite, der STV, natürlich nicht gelten lassen. Sie möchte die Hürden, um an die entsprechenden Informationen zu kommen so niedrig wie möglich halten. So will die STV sich zum Beispiel auch vorbehalten zu entscheiden, wann sie Anhaltspunkte dafür vorbringt, ob jemand nachbaut oder nicht. Die EU-Kommission hingegen stärkt auch in dieser Frage derzeit eher die Position der Bäuerinnen und Bauern und der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze. Sie fordern, dass die STV bereits in ihrem ersten Anschreiben mit der Aufforderung Auskunft über den Nachbau zu geben, selbst konkrete Anhaltspunkte dafür nennen muss, das bestimmte Sorten auf dem jeweiligen Hof nachgebaut wurden. In der Verhandlung blieb noch offen wie die Sache ausgeht, für Mitte Februar hat der Generalanwalt des EuGH seine Stellungnahme angekündigt. Goethe schickte dem Zauberlehrling den Meister zur Hilfe, machen in Luxemburg die Richter am EuGH dem Spuk ein Ende?