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Aktuell
04.07.2024 15:58
Partnerschaftlichen Umgang einfordern!
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Erkundigungspflicht des Landhandels bei der Annahme der...
Kat: IG Nachbau Bauernstimme
04.07.2024 15:52
Kulturpflanzenvielfalt bleibt auf der Strecke
Europäischer Austausch steht unter dem Aspekt immer restriktiverer Züchterforderungen
Kat: IG Nachbau Bauernstimme
26.04.2024 14:04
STV und Pflanzenzüchter auf Konfrontationskurs
BGH-Urteil wird als Druckmittel gegen Landhandel und Bauern sehr weitreichend ausgelegt
Kat: IG Nachbau, IG Nachbau Bauernstimme
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12.02.2004 09:03 Alter: 21 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Arbeit für den Bundesgerichtshof
Auch das höchste deutsche Gericht muss sich demnächst wieder mit Nachbau beschäftigen
Das Durcheinander ist groß, auch in den Verfahren um die Auskunftspflicht der Aufbereiter beweist sich, dass richterliche Autonomie eine Garantie für Überraschungen ist. Während nämlich ein Aufbereiter gerade gemeinsam mit der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) vor dem EuGH klären lässt, in wie fern er Daten seiner Kunden weitergeben muss, haben drei Oberlandesgerichte in Zweibrücken, Naumburg und Dresden längst geurteilt. Warum sie die Verfahren nicht wie andere Gerichte ausgesetzt haben, bis die Entscheidung vor dem obersten europäischen Gericht gefallen ist, bleibt das Geheimnis der dortigen Richter. Sie sorgen mit ihren Entscheidungen nicht gerade für klare Verhältnisse. Hinzu kommt noch, dass in allen drei Verfahren die beklagten Aufbereiter zur allumfassenden Auskunft an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) verurteilt wurden, während der EuGH zumindest im bisherigen Verfahrensverlauf genau dieser Sichtweise recht skeptisch gegenübersteht. In dem Fall, der vor dem OLG Zweibrücken verhandelt wurde, konnte sich nun die IGN einschalten. Mit ihrer Unterstützung wird die zur Auskunft verurteilte Genossenschaft wahrscheinlich in Berufung gehen, so dass sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig mit dem Thema Auskunftpflicht der Aufbereiter auseinandersetzen muss. Da also trotz OLG-Entscheidungen noch Verfahren laufen, wird der Raiffeisenverband sich dafür einsetzen, die Kundendaten seiner Genossenschaften auch weiterhin vor dem Zugriff der STV zu hüten. Zwar war die ursprüngliche Vereinbarung, bei negativen OLG-Urteilen die Daten herauszugeben, doch wenn die STV jetzt anfrage, so Henning Ehlers vom Raiffeisenverband, werde man darauf drängen, die EuGH-Entscheidung abzuwarten. Bisher gebe es allerdings noch kein Begehren von Seiten der STV. Kartellverfahren Der BGH wird sich auch bereits Anfang Februar in einem Kartellverfahren mit dem Thema Nachbaugebühren befassen. Es geht darum, ob die pauschale Festlegung der Gebühren durch die STV kartellrechtswidrig ist oder nicht. Das Bundeskartellamt hatte vor geraumer Zeit bereits in einer Stellungnahme veröffentlicht, das es bei der ausschließlichen Vertretung aller Züchter durch die STV und der daraus resultierenden allgemeinen Festsetzung der Gebühren, kartellrechtliche Schwierigkeiten sehe. Daraufhin hatte die STV in ihre Briefe an die Bäuerinnen und Bauern den Absatz mit aufgenommen, dass es dem Angeschriebenen frei stehe mit jedem entsprechenden Züchter auch direkt in Kontakt zu treten, um die Nachbaugebührenerhebung zu regeln. Der Hinweis dass, wenn tatsächlich Bäuerinnen und Bauern versuchen mit den Züchtern in Kontakt zu treten, diese in den meisten Fällen wieder an die STV zurückverwiesen werden, taucht natürlich in keinem Schreiben auf. Den Kartellrichtern der Oberlandesgerichte Celle und München, die in dieser Sache bereits entschieden haben, reichte die Klausel über die mögliche Individualvereinbarung allerdings aus, sie befanden das Vorgehen der STV in Sachen Gebührenerhebung für kartellrechtlich in Ordnung. Nun ist der BGH gefragt.