Aktuell

16.06.2023 09:44

Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?

AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Themen, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, Klima, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme
16.05.2023 08:05

Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
28.04.2023 20:51

Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


Kat: ABL e.V., Presse, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
zum Archiv ->

ABL eV.

Hier geht es zur Homepage

abl-ev.de

Bauernstimme

Hier geht es zu unserem

ABL-Verlag

13.07.2020 07:41 Alter: 4 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 11/19

Staatliche Stellen werden nicht STV-Erfüllungsgehilfen

Ein weiterer EuGH-Erfolg für Bauern und Bäuerinnen in Sachen Nachbau


Jetzt ist es amtlich: das Amt muss keine pauschalen STV-Anfragen beantworteten! Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut ein weises Urteil im Sinne der Bauern und Bäuerinnen in den Auseinandersetzungen um den Nachbau gesprochen. Noch mal von vorne: Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) hatte an das Landesverwaltungsamt in Thüringen, welches für die Abwicklung der EU-Förderung zuständig ist, die Anfrage gestellt, sämtliche Anbaudaten der landwirtschaftlichen Betriebe im Land zu erhalten. Sie beruft sich auf ihr Recht auf Information um ihre Ansprüche auf Nachbaugebühren durchsetzen zu können. Die thüringer Beamten weigerten sich Daten herauszugeben und wurden von der STV verklagt. Nachdem das erstinstanzliche Landgericht in Erfurt gegen die Datenweitergabe entschieden hatte, schickte das nun von der STV angerufene Oberlandesgericht in Jena den Prozess nach Straßburg zum EuGH. Die wichtigste Vorlagefrage lautet sinngemäß: Besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber amtlichen Stellen, der sich allein auf Arten von Pflanzen bezieht ohne das auch Auskünfte zu einer geschützten Sorte verlangt werden können? Es gibt eine entsprechende Verordnung in der dem Sortenschutzinhaber die Möglichkeit eingeräumt wird bei „mit der Überwachung betrauter“ amtlichen Stellen Informationen zu „bestimmten Arten oder Sorten“ bzw. einer „betreffenden Sorte“ - so ist es ausdrücklich formuliert, zu erfragen. Die STV beruft sich auf diese Verordnung, fragt allerdings ja nicht gezielt sondern pauschal an, deshalb die Frage des Gerichts, wie auf eine so allgemeine Frage reagiert werden muss. In einem EuGH-Prozess nehmen dann EU-Kommission wie auch die Mitgliedsstaaten Stellung, bevor der Generalanwalt seinen Schlussantrag abgibt und am Ende dann das Gericht entscheidet. Nur die Kommission und Spanien hatten sich zu Wort gemeldet, erstere im Sinne der STV, zweitere im Sinne des Landes Thüringen.

Falsche Logik

Der Generalanwalt bezog klar Position: „Aus diesen Bestimmungen ergibt sich auf den ersten Blick bereits ziemlich klar, dass der Sortenschutzinhaber von Landwirten und Aufbereitern grundsätzlich nur Informationen in Bezug auf Sorten verlangen und erlangen kann. Der Gerichtshof ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen, indem er diese Bestimmungen in seinen Urteilen Schulin und Brangewitz recht eng auslegt“, schreibt Generalanwalt Michal Bobek und zielt damit auf die Einführung von „Anhaltspunkten“ und dem „qualifizierten Auskunftsersuchen“ an, was die IGNachbau mit ihren Verfahren zu Landwirts- bzw. Aufbereiterauskunft in Straßburg durchgesetzt hatte. Vor diesem Hintergrund, so Bobek, sei es schwer zu verstehen, weshalb amtliche Steillen in demselben Regelungsystem eine weit umfassendere Pflicht zur Bereitstellung von Informationen treffen solle. „Die von der Rechtsmittelführerin (und teilweise von der Kommission) vorgetragene Auslegung ist insofern problematisch, als sie durch eine äußerst weite Auslegung der Durchführungsverordnung die Logik und Systematik der Grundverordnung auf den Kopf stellt: die amtlichen Stellen würden faktisch die Standard-Adressaten für Auskunftsersuchen, sowohl in Bezug auf Sorten als auch auf Arten.“ Gleichzeitig könne „nicht außer Acht gelassen werden, dass die Sortenschutzinhaber Zuguang zu Informationen erhielten, die weit über das hinausgehen, was für den Schutz ihrer Rechte des geistigen Eigentums erforderlich ist. Diese Informationen könnten möglicherweisen für eine Reihe anderer gewerblicher Zwecke genutzt werden, die mit der Geltendmachung von Entschädigungenansprüchen gegenüber derzeiten Kunden nur eine sehr entfernte – oder sogar gar keine – Verbindung aufweisen“, schreibt der Generalanwalt zudem. Ein weitsichtiger Exkurs in Zeiten, in denen vielfach nur lobpreisend den Verlockungen der Digitalisierung verfallen und gar nicht gemerkt wird, dass Datenkontrolle - gerade in der in inzwischen weit digitaliserten Landwirtschaft - faktisch kaum stattfindet.

Klares Urteil

Nach dem Schlussantrag war es Sache des Gerichts ein Urteil zu finden, das tat es Mitte Oktober und folgte dabei im wesentlichen dem Generalanwalt. „Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie für den Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes keine Möglichkeit vorsieht, von einer amtlichen Stelle Auskünfte zur Verwendung von Vermehrungsmaterial von Arten zu verlangen, ohne dass im entsprechenden Ersuchen die geschützte Sorte, für die diese Auskünfte verlangt werden, konkret genannt ist.“ Das Gericht bezieht sich ausdrücklich auf seine Urteile zu Bauern und Aufbereitern, in denen es qualifizierte Auskunftsersuchen unter Nennung von Anhaltspunkten zum Maß aller Dinge auch im Hinblick des Interessensausgleichs zwischen Züchtern und Bauern machte. Am Ende resümieren die Richter auch das noch einmal: „Insoweit ginge eine Auslegung von der Verordnung dahin, dass jeder Sortenschutzinhaber eine amtliche Stelle um Auskünfte über den Anbau durch Landwirte ersuchen darf, obwohl sie geschützte Pflanzensorten weder im Sinne der Grundverordnung verwendet noch dies beabsichtigt haben, über das zum Schutz der jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters Notwendige hinaus.“ Georg Janßen, Geschäftsführer der AbL und der IG Nachbau kommentierte das EuGH-Urteil: „Für uns ist klar: Eine GmbH aus Bonn darf nicht auf Daten einer staatlichen Behörde zurück greifen, um ihre Geschäftsziele zu erreichen und Nachbaugebühren für unser Saatgut zu kassieren. Dies sieht das höchste Europäische Gericht genauso.“