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08.07.2004 20:22 Alter: 20 yrs
Kategorie: Presseerklärung

Bundesgerichtshof schaltet Europäischen Gerichtshof ein

Haben die Pflanzenzüchter mit Unterstützung des Bauernverbandes zu hohe Nachbaugebühren kassiert?


Karlsruhe/Lüneburg, den 08.07.04.

P R E S S E E R K L Ä R U N G 

Noch vor wenigen Wochen zogen die Pflanzenzüchter mit einer missverständlichen Pressemitteilung durch die Lande und behaupteten, der BGH habe festgestellt, dass Bauern zur Zahlung von Nachbaugebühren verpflichtet seien. Dieses wurde jedoch zu keiner Zeit bestritten. Der Kartellsenat des BGH hat deshalb lediglich entschieden, dass es unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten zulässig ist, wenn die einzelnen Pflanzen-züchter ihre Rechte über die Saatgut- Treuhandverwaltungs GmbH (STV) geltend machen. Der 06.07.2004 könnte nun für die Pflanzenzüchter und einige Funktionäre des Deutschen Bauernverbandes noch nicht überschaubare Folgen auslösen: Der 10. Zivilsenat des BGH, der für Sortenschutzangelegenheiten zuständig ist, hatte sich in drei Verfahren mit der Höhe der Nachbaugebühren zu befassen. Hintergrund war ein Urteil des Oberlandesgericht Braunschweig, das besagt, Bauern haben im so genannten gesetzlichen Verfahren maximal 50 Prozent der Lizenzgebühren an Nachbaugebühren zu zahlen. Gegen dieses Urteil hatte die STV Revision eingelegt. Die STV verlangt von den Landwirten, die nicht das zwischen Züchtern und Bauernverband ausgehandelte Kooperationsabkommen abgeschlossen haben, 80 % der Z-Lizenzgebühr als Nachbauentschädigung. Nach Angaben der Züchter betrugen die Einnahmen aus den Nachbaugebühren jährlich ca. 6 Mio Euro. Bei der BGH-Verhandlung problematisierten die Richter vor allem, dass die STV in Anlehnung an das Kooperations-abkommen von zahlreichen Landwirten seit 1997 eine Entschädigung verlangt, die über die Marke von 50 % der Lizenz der jeweiligen Sorte liegt, die ausdrücklich in einer EU-Verordnung festgeschrieben ist.Die Richter erörterten auch, dass selbst nach dem Kooperationsabkommen zum Teil von der STV eine höhere Entschädigung als 50% der Z-Lizenz eingefordert wurde. Es wurde deshalb sogar die Frage aufgeworfen, ob sich der Deutsche Bauernverband "über den Tisch habe ziehen lassen". Angesichts dieser Problematik sah sich der BGH nun veranlaßt, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage der Gebührenhöhe zur Klärung vorzulegen. Die verklagten Landwirte werden wie in den anderen Musterverfahren im Rahmen der Nachbauproblematik von der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren (IGN) vertreten. Deren Sprecher, Adi Lambke (Jameln) und Georg Janßen (Lüneburg) begrüßten die ausführliche Erörterung durch den BGH. "Die Richter haben mit der notwendigen Sensibilität die Rechtsfragen erörtert. Wir sind zuversichtlich, dass das EuGH-Verfahren zeigen wird, dass die Pflanzenzüchter mit Unterstützung des Bauernverbandes jahrelang zu hohe Nachbaugebühren kassiert haben. Den Funktionären wird dann die Frage gestellt werden müssen, wie die Überzahlung wettgemacht werden kann." Der Rechtsanwalt der IGN, Dr. Matthias Miersch aus Hannover, zeigte sich über die BGH-Entscheidung erfreut:" Der lange Atem in dieser Auseinandersetzung lohnt sich. Der BGH hat den Weg eingeschlagen, den wir bereits mehrfach vergeblich vor den Instanzgerichten beantragt haben." v.i.S.d.P.: Georg Janßen, Heiligengeiststr. 28, 21335 Lüneburg. T.0170-4964684 Adi Lambke, T.05864-233, Rechtsanwalt Dr. Matthias Miersch, T. 0511-962890