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16.05.2019 13:53 Alter: 5 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 3/19

Landwirtschaftliche Behörden als Datensammler für die STV?

EUGH verhandelt, ob Thüringen zu recht die Auskunft verweigert hat


Wieder einmal war der Nachbau Thema vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH). Allerdings nicht weil Bauern und Bäuerinnen eine gerichtliche Auseinandersetztung mit der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) zu klären haben sondern jemand ganz anderes – das Land Thüringen. Im vergangenen Jahr hatte die STV bei den entsprechenden Landesbehörden ein Auskunftsersuchen gestellt. Sie wollten die Anbaudaten sämtlicher landwirtschaftlicher Betriebe des Landes, die dies zwecks EU-Agrarförderung erhebt. Das Landesamt lehnte ab und berief sich auf ein gesetzlich verbrieftes Verweigerungsrecht bei Anfragen von privatrechtlicher Seite. Daraufhin strengte die STV ein juristisches Verfahren an. Das Oberlandesgericht (OLG) in Jena verwies schließlich seine zwei zentralen Fragen an den EUGH in Staßburg. Dieser – so ist das übliche Prozedere – forderte dann Stellungnahmen von der EU-Kommission und den Mitgliedsstaaten ein. Dem sind in diesem Fall die Kommission und Spanien nachgekommen. Die erste Vorlagefrage lautet sinngemäß: Besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber amtlichen Stellen, der sich allein auf Arten von Pflanzen bezieht ohne das auch Auskünfte zu einer geschützten Sorte verlangt werden können? Es gibt eine entsprechende Verordnung in der dem Sortenschutzinhaber die Möglichkeit eingeräumt wird bei „mit der Überwachung betrauter“ amtlichen Stellen Informationen zu „bestimmten Arten oder Sorten“ bzw. einer „betreffenden Sorte“ - so ist es ausdrücklich formuliert zu erfragen. Die STV beruft sich auf diese Verordnung, fragt allerdings ja nicht gezielt sondern pauschal an, deshalb die Frage des Gerichts, wie auf eine so allgemeine Frage reagiert werden muss. Die STV wie auch die EU-Kommission haben in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie so einen allgemeinen Auskunftsanspruch für gerechtfertigt halten. Die Anwältinnen des Landes Thüringen beziehen Position wie die Intergemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze: Die Verordnung wäre wohl kaum so spezifisch fomuliert, wenn sie nicht auch so gemeint wäre um umfangreiche Datenmengen vor dem Zugriff privatwirtschaftlciher Stellen zu schützen. Vor dem Hintergrund der vergangenen Auskunftsverfahren vor dem EUGH, bei dem ein wesentlicher Dreh- und Angelpunkt das Instrument der „sortenspezifischen Anhaltspunkte“ war, welche die STV liefern muss um Auskunft zu bestimmten Sorten zu erlangen müsse auch so diese Vorlagefrage beantwortet werden. Auch die Stellungnahme Spaniens im Gericht lehnt eine „unbeschränkten Auskunftsanspruch“ des Sortenschutzinhabers gegenüber amtlichen Stellen ab. Die Begründung der STV, nur durch einen umfangreichen Informationsübergabe könne man die von der Nachbaugebühr befreite Kleinlandwirte unbürokratisch aussortieren verfängt nicht. Diese sind über eine einfach Erklärung ebenso schnell raus aus der Nummer.

Geld für Daten?

Die zweite Vorlagefrage bezieht sich auf die erste, bzw. setzt voraus, dass der EUGH zu der Erkenntnis kommt, dass ein Auskunftsanspruch der STV gegeben ist. In diesem Fall will das Gericht dann wissen, ob das angefragte Landesamt überhaupt der richtige Ansprechpartner, sprich eine mit der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung befasste amtliche Stelle im Sinne der Gesetzesgrundlage ist. Weiter fragt das OLG Jena, ob die amtliches Stelle, an die so ein Auskunftsersuchen gerichtet wird, die Antwort mit dem Hinweis auf den bürokraktischen Aufwand verweigern kann oder gar angebotenes Geld für den Ausgleich dieses Aufwandes annehmen darf. Die STV hatte dem Land Thüringen 6.000 Euro geboten. Die EU-Kommission, die ja schon die erste Frage entsprechend mit einer Auskunftsverpflichtung bescheiden würde, sieht auch kein Problem damit, dass das Landesamt richtiger Ansprechpartner ist und für die Datenweitergabe Geld einnimmt. Die thürigngischen Anwältinnen argumentieren damit, das das angefragte Amt nicht mit der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung befasste Stelle ist, da diese Aufgabe verschiedenen anderen Ämtern obliegt. Ähnlich argumentierte auch Spanien in der Verhandlung, mit einem stärkeren Fokus noch auf den Datenschutz. Ablehnung von beiden Parteien erfuhr auch die Möglichkeit des finanziellen Ausgleich des amtlichen Aufwandes durch die STV. Nun folgt zunächst der Schlussantrag des Generalanwaltes Michal Bobek, der bereits im Prozess um die neuen Gentechnik-Verfahren mit Landwirtscahft und Gesellscaht befasst war. Dann wird es voraussichtlich im Sommer ein Urteil mit der Beantwortung der Fragen für Thüringen geben.