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AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...


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Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


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Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


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02.04.2012 15:56 Alter: 12 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 3/12

Schweigen ist Gold

Zurückhaltung in Wort und Tat ist angesagt in Sachen Nachbauaufbereitung


  Nachdem die allgemeine Auskunftspflicht der Bauern und Bäuerinnen in Hinblick auf die Nachbaugebühren durch die verschiedenen Beschlüsse der obersten Gerichte hinfällig geworden war, kümmert sich die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) schon seit Jahren intensiv um die Aufbereiter von Saatgut. Auch sie sind der STV und den Pflanzenzüchtern aber nur zur Auskunft verpflichtet, wenn die STV konkrete Anhaltspunkte vorlegen können. Ein entscheidender Punkt sind da immer die Sortennamen. Nun hat der Europäische Gerichtshof EuGH ja geurteilt, dass Aufbereiter nicht den Namen einer Sorte kennen müssen, wenn sie den Aufbereitungsauftrag annehmen. Das kritisiert zwar die Arbeitsgemeinschaft der Saatgutverkehrskontrollstellen (die Bauernstimme 2/12 berichtete) und hat auch schon in mindestens zwei Fällen Strafandrohungen gegenüber Aufbereitern auf den Weg gebracht. Solange aber nicht durch neuerliche gerichtliche Auseinandersetzungen die hier drohen etwas anderes Beschlusslage wird, gilt die Aussage des EuGH. Das heißt wenn Bauer und Aufbereiter sich im Vorfeld der Aufbereitung, darauf einigen, nicht über Sortennamen zu reden, fahren damit beide gut. Deshalb ist das auch immer die Empfehlung der Anwälte der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN). Anwalt Jens Beismann spricht ein wenig schmunzelnd von einer „klassischen win-win –Situation.“  

Selber aufbereiten

Wer als Bauer oder Bäuerin den Aufbereiter raushalten will, sich beispielsweise lediglich eine  Anlage mietet, muss genau darauf achten, in wie weit der Aufbereiter trotzdem in die Aufbereitung involviert wird. Auch an dieser Stelle ist am besten, nicht mit ihm über Sortennamen zu sprechen. Wenn das doch getan wurde, so ist der Aufbereiter ganz schnell wieder in seiner Aufbereiterfunktion wenn man nicht aufpasst. Schon wenn er nur „gelegentlich tätig“ werde, so heißt es im entsprechenden Gesetzestext wirke er als Aufbereiter uns ist damit auskunftspflichtig. Was das heißt, ob es da um die Einweisung in die Bedienung der Maschine oder um Hilfestellung bei Problemen geht, das ist unklar. Aber auf der sichereren Seite bewegen sich beide Beteiligten, „wenn der Aufbereiter dem Bauern die Maschine hinstellt und sich dann auf die Mauer setzt und einen Kaffee trinkt“, so Beismanns Einschätzung. Aufbereiter Klaus Buschmeier setzt auf klare Vereinbarungen. Er unterschreibt seinen Kunden, dass er ihre Daten nicht weitergibt und lässt sich unterschreiben, dass das aufbereitete Saatgut nur für den Eigengebrauch ist und keine Hybridsorten umfasst. Für solche Verträge hat ihn ein Pflanzenzüchter schon mal als Saatgutterrorist bezeichnet.

EuGH-Generalanwältin für die Bauern

Vermarktungsverbot für alte Sorten könnte fallen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist immer für eine Überraschung gut und hat im Zusammenhang mit den Nachbaugesetzen häufiger bewiesen, das ihm bäuerliche Rechte durchaus Ernst sind. Nun gibt es wieder eine Auseinandersetzung vor dem höchsten europäischen Gericht, welche mit einer Entscheidung zu Gunsten der Bäuerinnen und Bauern gegenüber den Pflanzenzüchtern vor allem aber den multinationalen Konzernen enden könnte. Ähnlich wie in den EuGH-Entscheidungen zum Nachbau geht es darum, in wie weit der Interessensausgleich zwischen Bauern und Züchtern gewahrt werden kann, bzw. wie den Konzernen, die sich immer noch weitreichendere Rechte über ihre Lobbyvertreter bei der Politik erkämpfen, Grenzen aufzuzeigen. Der Fall ist schnell erzählt: das ursprünglich in Frankreich entstandene Saatgutnetzwerk Kokopelli, dass sich den Erhalt und die weitere Verbreitung alter, landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Pflanzensorten auf die Fahnen geschrieben hat, wurde von einem französischen Unternehmen verklagt, weil es eben auch Sorten von Arten verkauft, die aufgrund des abgelaufenen Sortenschutzes nicht mehr offiziell gehandelt werden dürfen, oder nie offiziell einen Sortenschutz besessen haben, da sie in kleinem Umfang auf bäuerlichen Betrieben gezüchtet worden waren. Dieser Akt des Saatguthandels verstößt gegen geltendes EU-Recht.  

Biodiversität

Das Prozedere  war dann wie folgt: nach der mündlichen Verhandlung legte die EuGH- Generalanwältin ihrem Schlussantrag vor, der in den meisten Fällen mehr oder weniger eine Empfehlung an das Gericht ist der es folgt. Sie hat hierin ausgeführt, dass „die Beschränkung der Landwirte auf zugelassene Sorten schließlich die genetische Vielfalt auf den europäischen Feldern“ reduziere. Sie schlussfolgert, dass „die Nachteile des Verbots, Saatgut nicht zugelassener Sorten in Verkehr zu bringen, offensichtlich gegenüber seinen Vorteilen überwiegen.“ Nur weil bestimmte Sorten nicht nach den Kriterien der Sortenzulassung erfasst seien, drohe noch nicht gleich eine gesundheitliche Gefahr. (das Argument der Gesundheit stammt noch aus der Nachkriegszeit, als die Saatgutgesetzgebung der Ernährungssicherung dienen musste) Die Generalanwältin konstatiert, dass „es grundsätzlich Aufgabe der Landwirte ist, darüber zu entscheiden, welche Sorten sie anbauen.“ Damit stärkt sie die Position der Bauern und Bäuerinnen gegenüber den lizenzhaltenden Züchterkonzernen, wie schon ihre Vorgänger in den Nachbauprozessen. Mit der Begründung des Erhaltes der Biodiversität erweist sie sich als sehr weitblickend. Man kann nun nur hoffen, dass das Gericht ihr tatsächlich folgt und damit die Politik in Brüssel zu Gesetzesänderungen zwingt, die die Verbreitung bäuerlicher und alter Pflanzensorten einfacher machen. Vor dem Hintergrund der dort gerade stattfindenden Überarbeitung der Saatgutgesetzgebung sind die Aussagend er Generalanwältin doppelt wichtig.