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28.09.2017 10:58 Alter: 7 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 9/17

Begründung des BGH wirkt nicht sehr zu Ende gedacht

Aufbereiter müssen Sorten aufzeichnen, warum bleibt wage


Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen Saatgutaufzeichnungsverordnung für Aufbereiter geurteilt und nun auch seine Begründung geliefert, so richtig erhellend ist das allerdings alles nicht. Aber noch mal zurück: Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) hatte eine Raiffeisengenossenschaft verklagt, weil sie keine Sortennamen aufzeichnete, wenn sie für ihre bäuerliche Kundschaft deren Nachbaugetreide aufbereitete. Gemäß eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) müssen zwar Aufbereiter Informationen an die STV weitergeben, wenn sie in einem qualifizierten Auskunftsersuchen unter Angabe von Anhaltspuntkten angefragt werden. Sie müssen aber ihre Kunden nicht nach der Sorte fragen, so der EUGH. Nun haben sich die STV bzw. die Pflanzenzüchter ein Vehikel ausgedacht, mit dem sie dieses Urteil aushebeln wollen. Sie führten ins Feld gegen eben jene von der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) vertretene Raiffeisengenossenschaft, dass Aufbereiter doch nach der Saatgutaufzeichnungsverordnung, die im Saatgutverkehrsgesetz festgeschrieben ist, dazu verflichtet sein müssten Sortennamen von Nachbaugetreide zu erfassen. Das Saatgutverkehrsgesetz soll wie der Name schon sagt, die Beteiligten schützen, die mit Saatgut verkehren, also handeln. Es geht um behördliche Aufsicht und Vollzugsmöglichkeiten von Schadensersatz im Reklamationsfalle. Deshalb war der Nachbau aus dem Erfassungsbereich des Gesetzes – zumindest bislang – raus, denn beim Nachbau behalten Bäuerinnen und Bauern ihr Erntegut selbst, um es im nächsten Jahr wieder ausszusähen, jegweder Handel ist sogar strafbar. Nach Ansicht der IGN und ihrer Anwälte findet somit ein „Inverkehrbringen“ nicht statt, Aufbereiter erledigen lediglich eine Dienstleistung am niemals den Besitzer wechselnden Erntegut.

Nicht eingelassen

Nichts desto trotz hatten beide mit dem obigen Fall befassten Instanzen – Landgericht Mannheim und Oberlandesgericht Karlsruhe – geurteilt, dass Aufbereiter, obwohl sie nur eine Dienstleistung an der Ernte des bäuerlichen Kunden vornehmen, gemäß der Saatgutaufzeichnungsverordnung zur Erfassung von Sortennamen verflichtet sind. Allerdings hatte das OLG ein aber angefügt. Es hatte darauf hingewiesen, dass es sich beim Saatgutverkehrsgesetz um eine behördliche Anordnung handelt, die nicht privatwirtschaftlich verwendet wrden darf, um Informationen abzufragen. Das heißt laut OLG müssten die Aufbereiter zwar Sortennamen erfassen, sie müssten sie aber nicht an die STV weiterbgeben. Das wiederrum hat nun die Revisionsisntanz, der BGH, wieder anders gesehen. Er urteilte, dass es sich sehr wohl bei der Saatgutaufzeichnungsverordnung um eine sogennaten Marktverhaltensregel handele und der Aufbereiter „zumutbare Anstrengungen“ unternehmen müsse, um die Informationen zu erfassen. Es gehe nicht nur um behördlichen Schutz hier sondern auch um den „Schutz der Saatgutverbraucher“ schreibt der BGH, verkennend, das der Saatgutverbraucher ja hier in diesem Fall der Erzeuger ist, also er hier höchstens vor sich selbst geschützt werden kann. Solche Aspekte ziehen sich durch die Begründung, so das der Leser sich des Eindrucks nicht erwehren kann, dass die Richter sich nicht wirklich auf die Materie eingelassen haben. „der Schutzzweck der Aufzeichnugnspflicht erfasst aber auch Drittwerber, weil die Möglichkeit besteht, dass der einliefernde Landwirt außerhalb der Sortenschutzrechtlichen Privilegierung §10 aufbereitetes Saatgut weiterveräußert.“ Auch der Satz zeugt von wenig Auseinandersetzung mit der Sache, sagt er doch tatsächlich: Nachbau muss von Aufbereiter erfasst werden, weil der Bauer ihn ja verkaufen könnte – das das dann Schwarzhandel und verboten ist, ist dem BGH wohl nicht so klar.

Oualifiziert fragen

Nichts desto trotz bleibt es ein Sieg für die STV, dass der BGH die Aufbereiter zur Aufzeichnung von Sortennamen gemäß Saatgutaufzeichnungsverordnung verflichtet und diese dann auch, ohne das wettbewerbsrechtliche Gründe das verbieten würden, weitergeben müssen. Allerdings gilt nach wie vor das EUGH-Urteil, dass nur Informationen weiterbgeben werden müssen, die per qualifiziertem Auskunftsersuchen mit Anhaltspuntkten eingefordert werden. Da es sich bei dem eigenen Erntegut oftmals nicht mehr um reine Sorten handelt, könnte man als bäuerlicher Kunde beim Aufbereiter eine Sortenmisschung zur Aufbereitung bringen. Auch wer selbst aufberitet oder freie Sorten anbaut, ist raus auf der Auszeichnugsflicht.