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16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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28.09.2017 10:58 Alter: 7 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 9/17
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 9/17
Begründung des BGH wirkt nicht sehr zu Ende gedacht
Aufbereiter müssen Sorten aufzeichnen, warum bleibt wage
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen Saatgutaufzeichnungsverordnung für Aufbereiter geurteilt und nun auch seine Begründung geliefert, so richtig erhellend ist das allerdings alles nicht. Aber noch mal zurück: Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) hatte eine Raiffeisengenossenschaft verklagt, weil sie keine Sortennamen aufzeichnete, wenn sie für ihre bäuerliche Kundschaft deren Nachbaugetreide aufbereitete. Gemäß eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) müssen zwar Aufbereiter Informationen an die STV weitergeben, wenn sie in einem qualifizierten Auskunftsersuchen unter Angabe von Anhaltspuntkten angefragt werden. Sie müssen aber ihre Kunden nicht nach der Sorte fragen, so der EUGH. Nun haben sich die STV bzw. die Pflanzenzüchter ein Vehikel ausgedacht, mit dem sie dieses Urteil aushebeln wollen. Sie führten ins Feld gegen eben jene von der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) vertretene Raiffeisengenossenschaft, dass Aufbereiter doch nach der Saatgutaufzeichnungsverordnung, die im Saatgutverkehrsgesetz festgeschrieben ist, dazu verflichtet sein müssten Sortennamen von Nachbaugetreide zu erfassen. Das Saatgutverkehrsgesetz soll wie der Name schon sagt, die Beteiligten schützen, die mit Saatgut verkehren, also handeln. Es geht um behördliche Aufsicht und Vollzugsmöglichkeiten von Schadensersatz im Reklamationsfalle. Deshalb war der Nachbau aus dem Erfassungsbereich des Gesetzes – zumindest bislang – raus, denn beim Nachbau behalten Bäuerinnen und Bauern ihr Erntegut selbst, um es im nächsten Jahr wieder ausszusähen, jegweder Handel ist sogar strafbar. Nach Ansicht der IGN und ihrer Anwälte findet somit ein „Inverkehrbringen“ nicht statt, Aufbereiter erledigen lediglich eine Dienstleistung am niemals den Besitzer wechselnden Erntegut.