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Aktuell
04.07.2024 15:58
Partnerschaftlichen Umgang einfordern!
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Erkundigungspflicht des Landhandels bei der Annahme der...
Kat: IG Nachbau Bauernstimme
04.07.2024 15:52
Kulturpflanzenvielfalt bleibt auf der Strecke
Europäischer Austausch steht unter dem Aspekt immer restriktiverer Züchterforderungen
Kat: IG Nachbau Bauernstimme
26.04.2024 14:04
STV und Pflanzenzüchter auf Konfrontationskurs
BGH-Urteil wird als Druckmittel gegen Landhandel und Bauern sehr weitreichend ausgelegt
Kat: IG Nachbau, IG Nachbau Bauernstimme
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31.03.2017 14:31 Alter: 8 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 3/17
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 3/17
Immer wieder neue Herausforderungen
IGN Nachbau Sprecherrat trifft sich mit Anwälten
Auf dem jährlichen Treffen der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) wurden auch die derzeit laufenden jurisitschen Auseinandersetzungen rund um die Nachbaugebühren von den Anwälten Jens Beismann und Matthias Miersch diskutiert. Herausragend ist sicherlich der Fall, der im Januar vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde, und der sich um die Frage dreht, ob die Pflanzenzüchter und mit ihr die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) eine staatliche Verordnung – die Saatgutaufzeichnungsverordnung – für die Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Ansprüche nutzen dürfen. Vorherige Instanzen hatten da wettbewerbsrechliche Bedenken, der BGH entscheidet Ende April. Während in diesen Verfahren die Aufbereiter im Focus der Auseinandersetzung stehen, gibt es eine andere Klagewelle von Seiten der STV, bei der einmal mehr Bauern und Bäuerinnen die Beklagten sind. Obwohl es ein Urteil des europäischen Gerichtshofs (EUGH) gibt, wonach Auskunftsansprüche durch die STV nur in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden dürfen, versucht sie auch in länger zurückliegenden Sachverhalten zu klagen. Dabei geht es um Fälle, wo zunächst ein allgemeines und dann erst bis zu drei Jahre später ein differentziertes Auskunftsersuchen unter Angabe von Anhaltspunkten von der STV vorgelegt wurde. Die Begründung, warum das zu einer längeren Verjährungsfrist führen sollte bleibt die STV weitestgehend schuldig, sie macht lediglich die Aussage, dass Bauern und Bäuerinnen doch schon beim Kauf des Ursprungssaatgutes klar sein müsse, dass Nachbau gebührenpflichtig sei.