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16.06.2023 09:44

Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?

AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...


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16.05.2023 08:05

Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


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28.04.2023 20:51

Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


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31.03.2017 14:31 Alter: 7 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 3/17

Immer wieder neue Herausforderungen

IGN Nachbau Sprecherrat trifft sich mit Anwälten


Auf dem jährlichen Treffen der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) wurden auch die derzeit laufenden jurisitschen Auseinandersetzungen rund um die Nachbaugebühren von den Anwälten Jens Beismann und Matthias Miersch diskutiert. Herausragend ist sicherlich der Fall, der im Januar vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde, und der sich um die Frage dreht, ob die Pflanzenzüchter und mit ihr die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) eine staatliche Verordnung – die Saatgutaufzeichnungsverordnung – für die Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Ansprüche nutzen dürfen. Vorherige Instanzen hatten da wettbewerbsrechliche Bedenken, der BGH entscheidet Ende April. Während in diesen Verfahren die Aufbereiter im Focus der Auseinandersetzung stehen, gibt es eine andere Klagewelle von Seiten der STV, bei der einmal mehr Bauern und Bäuerinnen die Beklagten sind. Obwohl es ein Urteil des europäischen Gerichtshofs (EUGH) gibt, wonach Auskunftsansprüche durch die STV nur in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden dürfen, versucht sie auch in länger zurückliegenden Sachverhalten zu klagen. Dabei geht es um Fälle, wo zunächst ein allgemeines und dann erst bis zu drei Jahre später ein differentziertes Auskunftsersuchen unter Angabe von Anhaltspunkten von der STV vorgelegt wurde. Die Begründung, warum das zu einer längeren Verjährungsfrist führen sollte bleibt die STV weitestgehend schuldig, sie macht lediglich die Aussage, dass Bauern und Bäuerinnen doch schon beim Kauf des Ursprungssaatgutes klar sein müsse, dass Nachbau gebührenpflichtig sei.