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Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?

AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...


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Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


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Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


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14.02.2017 13:48 Alter: 7 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 2/17

Bundesgerichtshof voller Bauern


Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt sicher nicht so oft vor so einer Kulisse, nicht umsonst begrüßte der Vorsitzende Richter die Bauern und Bäuerinnen explizit. Mehr als 60 von ihnen waren angereist, um der Verhandlung rund um die Nachbaugebühren zu folgen. Beide Parteien trugen einmal mehr ihre Argumente vor: Die Anwälte der Saatguttreuhand-Verwaltungs GmbH (STV) fordern von den Aufbereitern landwirtschaftlichen Erntegutes die Erhebung und Aufzeichung von Sorten gemäß der Saatgutaufzeichnungsverordnung, die sie für hier greifend halten. Wenn die Aufbereiter dadurch verpfichtet werden könnten, Sortennamen von ihrer bäuerlichen Kundschaft zu erfassen, wären sie laut eines früheren Beschlusses des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) auch dazu verpflichtet, diese Zwecks Erhebung von Nachbaugebühren an die STV weiter zu geben. Der EUGH sah allerdings keine Verpflichtung der Aufbereiter Sortennamen abzufragen. Die von der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN)vertretene landwirtschaftliche Genossenschaft beruft sich darauf, dass es beim Nachbau nicht um Saatgut geht, damit die Saatgutaufzeichnungsverordnung nicht greift, die ursächlich dazu da ist behördlicherseits Handelvorgänge von Saatgut zu dokumentieren. Die vorrangegangene Instanz, das Oberlandesgericht in Karlsruhe, hatte geurteilt, dass eben der behördliche Ursprungszweck der Saatgutaufzeichnungsverordnung nicht zulasse, dass diese privatwirtschaftlich von der STV genutzt werden dürfe. Die Karlsuher Bundesrichter müssen nun die entsprechenden Argumentationen abwägen, sie haben das Urteil für den 27. 4. angekündigt.