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16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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02.01.2009 13:58 Alter: 15 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 12/08
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 12/08
Verjährung ohne Entscheidung
Zwei Oberlandesgerichte verweigern der Frage der Verjährung von Nachbauansprüchen die höchstrichterliche Klärung
Schnee von gestern – wann werden vergangene Nachbautätigkeiten von Bauern und Bäuerinnen dazu, so dass die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) keine Handhabe mehr hat, um noch Auskünfte und Gebühren einzufordern? In den Anfängen der Nachbaugebührenerhebung galt noch das alte Verjährungsrecht wonach die STV 30 Jahre lang die Möglichkeit gehabt hätte, Ansprüche an Bauern und Bäuerinnen geltend zu machen. Das ist nun anders, seit 2002 gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frage, die Gerichte beschäftigt ist, ab wann und bei welchem Tatbestand liegt die „grobe Fahrlässigkeit“ vor, die „nötig“ ist, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Das Landgericht Braunschweig hatte dazu geurteilt, dass mit dem Moment, mit dem die STV über Anhaltspunkte darüber verfügt, dass ein Bauer oder eine Bäuerin Nachbau betrieben hat, eine Frist von einem Jahr einsetzt, in der sie sich rühren sollte. Tut sie das nicht, beginnt nach dem Jahr die Verjährungsfrist von drei Jahren. Das Landgericht Braunschweig erkannte eine allgemeine Bedeutung der Angelegenheit an – diverse weitere Verfahren geben den Richtern da auch Recht – und ließ die Berufung zu. Nun hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Sachlage als solche genauso beurteilt, und ließ es sich nicht nehmen, der STV mitzugeben, dass „ein eklatantes Organisationsverschulden der Verantwortlichen in ihrem Hause vorliegt.“ Deshalb habe man kein Verständnis für die langen Reaktionszeiten der STV. Allerdings fällte das OLG den Beschluss, der STV nahe zu legen, die Klage zurückzuziehen. Die STV hat dies natürlich bereitwillig getan, da sie in dem konkreten Fall sonst verloren hätte. Daran wiegt schwer, das das Gericht mit seinem Vorgehen, einen Beschluss und kein Urteil zu fällen und der STV damit die Möglichkeit zu geben das Ganze zu beenden, eine höchstrichterliche Entscheidung vereitelt. Eine Berufungsverhandlung und damit eine endgültige Klärung vor dem Bundesgerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof, wie sie eigentlich im Sinne aller Beteiligten sein müsste, ist damit unmöglich geworden.