Aktuell

16.06.2023 09:44

Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?

AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Themen, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, Klima, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme
16.05.2023 08:05

Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
28.04.2023 20:51

Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


Kat: ABL e.V., Presse, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
zum Archiv ->

ABL eV.

Hier geht es zur Homepage

abl-ev.de

Bauernstimme

Hier geht es zu unserem

ABL-Verlag

02.05.2011 13:48 Alter: 13 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 4/11

Alles und sofort

Landgericht München bremst STV aus


Die Züchter wollen alles und zwar sofort, so lässt sich der gerichtliche Vorstoß der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) umschreiben, mit dem sie nun vor dem Landgericht in München scheiterte. Zu Grunde liegt der nach wie vor offene Fall eines bayerischen Bauern, der von der STV nicht nur auf Zahlung der Nachbaugebühren für die von ihm nachgebauten Kulturen sondern auch auf Schadensersatz aufgrund „verhehlten Nachbaus“ verklagt wurde. Den Tatbestand des „verhehlten Nachbaus“ führt die STV immer dann an, wenn sie vermutet, das Bauern und Bäuerinnen absichtlich länger - unter Umständen über mehrere Jahre - keine Nachbaugebühren gezahlt haben, obwohl sie die Aufforderungen dazu von der STV bekommen hatten. Dann wollen die Züchter und die STV nicht nur die bis dahin fälligen Nachbaugebühren, sondern auch noch Schadensersatz und fordern die Summe der vollen Z-Lizenz ein. Mehrere solcher Fälle hatte es in der Vergangenheit gegeben, der bayerische hatte schließlich den Bundesgerichtshof erreicht. Dieser hatte die Fragestellung an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung weitergereicht. Der EUGH muss nun dazu die Stellungnahmen der EU-Mitgliedsländer einholen, mit der mündlichen Verhandlung ist offenbar im Herbst dieses Jahres zu rechnen. Das ist der STV offenbar noch zu lange hin gewesen, vielleicht hat sie auch akute Geldsorgen, weil sie viel weniger Nachbaugebühren einnimmt, als ursprünglich mal geplant. Jedenfalls hat sie die Klage auf Zahlung der vollen Z-Lizenz vor dem Landgericht aufrechterhalten bzw. will sich nicht damit zufriedengeben, einen Teil des von dem Bauern gezahlten Geldes, nur unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden EuGH Entscheidung bekommen zu haben.  

Unter Vorbehalt

Der Bauer hatte nämlich die angefallenen Nachbaugebühren, deren Zahlung unstrittig ist, an die STV überwiesen aber den darüber hinaus von der STV geforderten Betrag bis zur vollen Z-Lizenz nur mit dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer entsprechenden EuGH-Entscheidung gezahlt. Das heißt, wenn der EuGH entscheidet, dass die STV den von ihr postulierten Umstand des verhehlten Nachbaus nicht finanziell geltend machen kann, sie also nicht irgendwelche Schadenersatzforderungen jenseits der ihr  zustehenden Nachbaugebühren einfordern kann, dann möchte der hier beklagte Bauer das zu viel gezahlte Geld zurück. Eigentlich verständlich, aber von der STV nicht tolerierbar. Sie will das Geld ohne Vorbehalt (damit sie es möglichst nicht wieder hergeben muss, egal wie der EuGH entscheidet). Diesen Wunsch hat ihr nun allerdings das Landgericht München mit seiner Entscheidung abgeschlagen. Es folgt weitestgehend der Argumentation der Anwälte der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) und dem beklagten Bauern und erklärt der STV, dass wenn sie keine Zahlung unter Vorbehalt wollte, sie das Geld hätte nicht annehmen dürfen. „Die Klägerin, die den Lizenzbetrag vollständig erhalten hat, hat daher kein schützenswertes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass der Vorbehalt zu Unrecht erfolgte. Vielmehr wird sie abwarten müssen (…), wie der EuGH entscheidet und ob der Beklagte danach den unter Vorbehalt gezahlten Teil der Lizenz zurückverlangt oder nicht“, schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Deutlich wird daran, dass die STV immer noch hofft, durch Druck und Drohung abzukassieren – und zwar auch Summen, die ihr unter Umständen gar nicht zustehen. Die Lehre daraus kann nur lauten: nicht einschüchtern und genau prüfen lassen, bevor man den Überweisungsträger ausfüllt und: lieber auch mal Vorbehalte geltend machen.