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27.06.2016 15:33 Alter: 8 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 6/16

Vom Korn zum Saatgut

Oder: Wie sich auch Dinge verändern, die eigentlich unveränderlich sind


Aufgetaucht ist sie schon von Anfang an in den Schriftsätzen der Anwälte der Saatgut-Treuhand Verwaltungs GmbH (STV), die Saatgutaufzeichnungsverordnung. Schon in Gerichtsverfahren Anfang der 2000er Jahre versuchte die STV sich darauf zu berufen, dass auch Erntegut, was von Bauern und Bäuerinnen möglicherweise zum Nachbau verwendet werden und deshalb zu Aufbereitern gebracht wird, von diesen gemäß der Saatgutaufzeichnungsverordenung erfasst werden soll. Die STV und ihre Anwälte hatten damit keinen Erfolg bzw. wurden schlicht nicht beachtet. Zum Einen sicherlich, weil auch damals schon die Gerichte wie nun auch das Oberlandesgericht in Karlsruhe sehr wohl trennen können und wollten, zwischen einer Verordnung, die durch Behörden zum Zwecke der Kontrolle des Saatguthandels angewendet werden soll und der Durchsetzung eines privatrechtlichen Schutzrechtes, das die STV mit den Nachbaugebühren anstrebt. Zum Anderen wurde damals offenbar anerkannt, dass das Saatgutverkehrsgesetz, das so detailliert aufführt was alles Saatgut sein darf, Nachbau eben gerade nicht erwähnt. Er ist somit auch nicht relevant für den Zweck den die Saatgutaufzeichnungsverordnung verfolgt. Und in der Nachbauregelung wiederum wurden weitergehende Aufzeichungsplichten – so zeigen die alten Protokolle – sogar explizit aus dem Gesetzentwurf gestrichen.

In Verkehr?

Bei der Saatgutaufzeichungsverordnung geht es darum Verbraucher, aber nicht die Konsumenten von Lebensmitteln sondern Bauern und Bäuerinnen die Saatgut kaufen, zu schützen. Es ist kaum eine Konstellation vorstellbar, in der Endverbraucher einen Schaden durch mangelhaftes Saatgut erfahren könnten, wohl aber Bauern und Bäuerinnen, die beispielsweise mit anderen Sorten oder Arten verunreinigtes oder mit Pilzkrankheiten infiziertes Material erwerben könnten. Und so hat die Saatgutaufzeichnungsverordnung ihren Sinn: die Nachverfolgbarkeit von Vertriebswegen. Diese sollen behördlicherseits erfasst werden, damit Bauern und Bäuerinnen im Falle, des Kaufs mangel- oder fehlerhafter Ware Regressansprüche geltend machen können. Überprüfungen nehmen die Saatgutverkehrskontrollstellen vor. In den ministeriellen Dienstanweisungen taucht in all diesen Zusammenhängen nirgendwo der Nachbau auf, warum auch mag man sich fragen, geht es doch dabei um einen Akt bei dem weder etwas ver- oder gekauft wird. Es treten eben auch keine zwei Handelspartner auf, von denen einer später sein Geschäft bereuen, sich übers Ohr gehauen oder unabsichtlich geschädigt fühlen könnte. Eigentlich ist der Nachbau etwas, was ausschließlich auf einem Hof in der Hand eines Akteurs stattfindet. Eigentlich allerdings deshalb, weil irgendwann die Aufbereiter ins Spiel kamen. Dienstleister, die dafür sorgen, dass Erntegut gereinigt vielleicht auch gebeizt wird. Aber nicht immer ist bei der Aufbereitung schon die Bestimmung klar. Trotzdem: Sorgen die Aufbereiter durch ihre Tätigkeit dafür, das Erntegut zu Saatgut im Sinne der Saatgutaufzeichnungsverordnung wird? Vor fünf oder zehn Jahren hätte wahrscheinlich noch jeder fachlich mit der Materie befasste Mensch ob dieser Frage irritiert geguckt und vehement verneint, denn zur Bestimmung muss die staatliche Anerkennung kommen, wenn Saatgut produziert werden soll. Schließlich geht es um Qualitätsgarantie, Verbraucherschutz, Vertriebswege all das, was nach wie vor beim Nachbau nicht berührt ist. Aus dieser Zeit stammen die Nachbauurteile in denen die Argumentation der STV mit der Saatgutaufzeichnungsverordnung durch richterliche Nichtbeachtung gestraft werden, aus dieser Zeit stammt auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wonach ein Bauer einem Aufbereiter keinen Sortennamen nennen muss, wenn er bei ihm sein Erntegut aufbereiten lässt.

Alles neu?

Dann entschied ein sich eine Landesbehörde, das Landesamt für Verbraucherschutz in NRW (Laves) aus welchen Gründen auch immer, von Aufbereitern die Aufzeichnung ihrer Aufbereitungsvorgänge inklusive der Sortennamen zu fordern und argumentierte mit der Saatgutaufzeichnungsverordnung. Es setzte Busgelder wegen fehlender Aufzeichnungen vor Gericht in Recklinghausen und in nächster Instanz vor dem Oberlandesgericht in Hamm durch. Die Erklärung welches öffentliches Interesse das Landesamt darin sieht, dass Aufbereiter von Nachbau Sortennamen aufschreiben, bleibt es schuldig. Die gerichtliche Einschätzung, dass ein Landesamt die Anwendung der Saatgutaufzeichungsverordnung verlangen kann, erklärt nicht das warum. Das liefert auch nicht der Leiter AG der Saatgutkontrollstellen Uwe Sander bei einem Vortrag auf dem Saatguthandelstag auf der Burg Warberg bei der er aber nun den Nachbau mit in die Aufzeichnungspflichten hineininterpretiert. Er stellt einen Sachverhalt als selbstverständlich dar, der bislang abwegig erschien. Das übernimmt auch das Bundessortenamt so. Der nächste Versuch der STV, die Saatgutaufzeichnungsverordnung zu nutzen, um die Aufbereiter ihr gegenüber zur Aufzeichnung von Sortennamen zu verpflichten scheitert bislang an Oberlandesgericht in Karlsruhe. Allerdings nicht, weil die Richter dort nicht meinen, auch Nachbau falle unter die Saatgutaufzeichnugsverordnung, sondern weil sie anerkennen, das eine behördliche Verordnung nicht zur Durchsetzung privatrechtlicher Interessen von der STV missbraucht werden darf. Ein weiteres Verfahren dieser Art ist vor dem Oberlandesgericht in Dresden ausgesetzt solange nicht entschieden ist, ob der Bundesgerichtshof nicht doch nach Beschwerde der STV eine Revision zulässt. In Dresden ist sich die STV nicht zu schade die mögliche Produktion gesundheitsschädlicher Lebensmittel durch schadhaftes Saatgut als Argument zur Anwendung der Saatgutaufzeichnungsverordnung anzuführen. Auch ein Jurist sollte wissen, dass ein Krankheitserreger nicht erst ein Getreidekorn im Boden vergammeln, später aber noch Nachkommen des zuvor vergammelten Getreidekorns auch Konsumenten schädigen können. Man kann nur hoffen das Justitia mit Weitblick auffällt, das über Jahre vermeintliche Saatgutfachleute mit sprachlicher Tiefenschärfe entsprechend neuer Interessenslage amtliche Texte nach gusto interpretieren.