Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) welches Aufbereiter zur Aufzeichnung von Sortennamen bei der Aufbereitung von Erntegut, was zum Nachbau verwendet werden soll verpflichtet hatte, ist die Verunsicherung was nun genau von wem abgefragt oder aufgezeichnet werden muss und darf offenbar groß. Zudem hatte die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) direkt nach dem Urteil Unterlassungserklärungen an Aufbereiter verteilt, in denen diese sich verpflichten sollten, nicht mehr aufzubereiten „ohne über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnugen über die Sortenbezeichnung zu machen, soweite es sich bei den aufzubereitenden Saatgut nicht um Handelssaatgut, Behelfssaatgut oder eine Sortenmischung handelt.“ In einem Raiffeisen-Schreiben, was nun unter Aufbereitern kursiert, wird als eine Möglichkeit des Vorgehens, falls Bauern oder Bäuerinnen sich weigern, einen Sortennamen zu nennen, die Entnahme eines Rückstellmusters, welches „gegebenenfalls der STV zur Untersuchung überlassen würde“ in Spiel gebracht. Dies ist nach Auffassung der Interessengemeinschaft geegn die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) und ihres Anwaltes Jens Beismann keine vom BGH-Urteil gedeckte Vorgehensweise. „Ohne Zustimmung des Bauern darf keine Rückstellprobe gezogen, geschweige diese an die STV weiter gegeben werden“, so Beismann. Der Aufbereiter könne die Aufbereitung ablehenen, wenn ihm kein Sortenname genannt werde und es sich nicht um eine Sortenmischung - die diese Namensnennung nicht erforderte - handele, aber investigative Tätigkeiten dürfe er ohne die bäuerliche Einverständnis nicht aufnehmen, so die Auffassung der IGN. Und selbst aufgezeichnete Namen dürften die Aufbereiter nicht pauschal an die STV weitergeben, es gelte schließlich immer noch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum qualifizierten Auskunftsersuchen, welches konkrete Anhaltspunkte auch für Aufbereiteranfragen vorsieht. Schlussendlich sei es in dieser Situtaion, so Gerhard Portz, Bauer und IGN-Sprecher, am Besten, Bauern und Bäuerinnen bereiteten ihren Nachbau selber wieder auf.
04.07.2024
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Erkundigungspflicht des Landhandels bei der Annahme der Getreideernte hinsichtlich einer…