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Unterrichtung über Nachbaugebühren nicht Allgemeingut

Es reicht nicht, das die STV Informationen am Saatgut anbringt und behauptet man haben wissen können

Obwohl es ein klares höchstrichterliches Urteil in der Frage gibt, wie die von den Pflanzenzüchtern beauftragte Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) von Bauern und Bäuerinnen Auskunft zum Thema Nachbau erlangen kann, bleibt das Thema vor Gericht ein Dauerbrenner. Nun entschied das Landgericht in Kaiserslautern einmal mehr entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), dass es eines qualifizierten Auskunftsersuchens bedarf, welches die STV stellen muss, um Auskunft zum Nachbau verlangen zu können. Das besondere an diesem und anderen neuerlichen Fällen vor Gericht ist allerdings die Tatsache, dass die STV versucht grundsätzlich zu argumentieren, dass Bauern und Bäuerinnen durch allgemeine Unterrichtungen davon wissen können müssten, dass sie in einer Nachbausituation Gebühren zahlen müssen. Im konkreten Fall ging es darum, dass die STV sich auf Sackanhänger an Kartoffelpflanzgut beziehen wollte. Seit sieben oder acht Jahren gibt es zum Teil tatsächlich Säcke, an denen ein zusätzliches Etikett befestigt ist, auf dem der Hinweis aufgedruckt steht, dass der Nachbau geschützter Kartoffelsorten nur gegen Zahlen einer Nachbaugebühr gestattet ist. Das Gericht in Kaiserslautern hörte den betroffenen Bauern in der Angelegenheit an. Er konnte keine Angaben mehr dazu machen, ob er nach 2012 Kartoffelpflanzgut der in Rede stehenden Sorten erworben und damit die Chance gehabt haben könnte, auf so einen entsprechenden Sackanhänger zu stoßen. Das Gericht glaubte ihm und verlangt eben auch keine weitergehende Prüfung oder sieht eine Verpflichtung seinerseits, sich Informationen zu beschaffen. Und das Gericht erkennt auch nicht eine pausschale Unterrichtung, auf die die STV abheben will für gegeben an, wenn nur irgendwo mal Sackanhänger mit der entsprechenden Information an Pflanzgutsäcken hängen. Nach wie vor muss die STV gezielt Informationen zu Sorten vorlegen, aus denen sich ein Auskunftsanspruch ableiten lässt. Niemand sollte sich an dieser Stelle davon bange machen lassen, vor Gericht dazu Aussagen machen zu müssen und sich dann – wie ja eben auch in diesem Fall – sich nicht mehr richtig erinnern zu können. Zumal es in den meisten Fällen um Sachverhalte geht, die bereits einige Jahre zurückliegen. „Ob der Beklagte weiß oder er davon ausgeht, dass es sich bei der hier in Rede stehendnen Sorten um geschützte Sorten handelt, ist für die Frage, ob eine Kenntnis des Beklagten darüber, dass der Nachbau geschützter Kartoffelsorten nur gegen Zahlung einer Nachbaugebühr gestattet ist, angesichts der Angaben des Beklagten ohne Bedeutung“, schreibt das Gericht und spricht damit dem beklagten Bauern frei davon, bei mangelder Erinnerung mit negativen Folgen rechnen zu müssen. Da keine sortenspezifischen Auskunftsersuchen von der STV in dem Fall vorgebracht werden konnten, wurde die Klage abgewiesen.