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27.11.2015 08:52 Alter: 8 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 11/15

Kein Zwang zur Sortennennung durch die Hintertür

Wettbewerbsrecht lässt Saatgutaufzeichungsverordnung in Nachbaufrage nicht zu


Nun haben sich die Richter am Oberlandesgericht in Karlsruhe erneut inhaltlich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die im Saatgutverkehrsgesetz festgeschriebene Saatgutaufzeichnungsverordnung dazu verwenden darf, um die im Sortenschutzgesetz festgeschriebenen Nachbaugebühren einzutreiben. Was nach Wirrwarr klingt, ist eigentlich ganz einfach: im Sortenschutzgesetz wurde in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts die Verpflichtung der Bauern und Bäuerinnen eingefügt, auch für wieder ausgesätes eigenes Erntegut, den Nachbau, Gebühren an die Sortenschutzinhaber zu zahlen. Wie die Sortenschutzinhaber an die zum Eintreiben der Gebühren nötigen Informationen kommen, wurde über viele Jahre in Gerichtsprozessen definiert, weil die Auskunftspflicht der Bauern und Bäuerinnen im Gesetz nicht genauer ausgeführt wurde. In dem Zusammenhang hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass Aufbereiter von Getreide zum Nachbau zwar verpflichtet sind den Sortennamen an die STV als Vollstrecker der Sortenschutzinhaber weiterzugegen, wenn sie ihn wissen, sie ihn aber bei ihren bäuerlichen Auftraggebern nicht nachfragen oder sogar zwingend aufzeichnen müssen.

Marktgeschehen oder nicht?

Um die Aufbereiter quasi durch die Hintertür doch noch dazu zu verpflichten bei Auftragsannahme die Sorte aufzuzeichnen, führte nun die STV in einem Verfahren gegen eine aufbereitende Genossenschaft die Saatgutaufzeichnungsverordnung aus dem Saatgutverkehrsgesetz ins Feld. Sie besagt, dass aus Gründen des Verbraucherschutzes verschiedene Angaben unter anderem der Sortenname gemacht werden müssen, wenn Saatgut am Markt gehandelt wird. Das ist nachvollziehbar, geht es doch hierbei auch um die Durchsetzung von Regressansprüchen im Schadensfall. Dem Argument der die Genossenschaft vertretenden Anwälte der Interessengemeinscahft gegen die Nachbaugebühren und Nchbaubesetze, dass es hierbei um ein transparent zu gestaltendes Marktgeschehen handele, Erntegut was zum Nachbau verwendet werden soll allerdings nie einen Markt erreicht sondern ja im Betrieb verbleibt, lediglich durch den Aufbereiter bearbeite wird, folgte weder das erstinstanzliche Landgericht noch das Oberlandesgericht in Karlsruhe. Was allerdings die Richter der höheren Instanz dazu bewegte, die Klage der STV dennoch – anders als das Landgericht – abzuweisen, ist ihre Ansicht, dass das Saatgutverkehrsgesetz und mit ihm die Saatgutaufzeichnungsverordnung nicht dazu verwendet werden darf, im Interesse einzelner Marktteilnehmer Marktverhalten zu regeln. Das würde es aber unweigerlich tun, wenn man eine Anwendung wie von der STV gewünscht zuließe. Die Saatgutaufzeichnungsverordnung sei aber lediglich Hilfsmittel um behördliche Kontrollfunktionen zu ermöglichen, so die Karlsruher Richter. Das ganze Saatgutverkehrsgesetz sei lediglich ein Verbraucherschutzgesetz für die Allgemeinheit, es gehe nicht um den Schutz individueller Interessen einzelner Personen oder Betriebe. Damit hat das OLG einen wegweisenden Spruch im Sinne der Bauern und Bäuerinnen gefällt.