Aktuell

16.06.2023 09:44

Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?

AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Themen, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, Klima, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme
16.05.2023 08:05

Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
28.04.2023 20:51

Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


Kat: ABL e.V., Presse, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
zum Archiv ->

ABL eV.

Hier geht es zur Homepage

abl-ev.de

Bauernstimme

Hier geht es zu unserem

ABL-Verlag

07.04.2007 09:37 Alter: 17 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

Von empfängnisfähigen Kreuzungspartnern und eindringenden Samenkörnern

Verwaltungsgericht Köln weist Gentechklage ab


Die Klage war zwar zulässig aber unbegründet und wurde deshalb abgewiesen, so die Formulierung in Juristendeutsch. Es ging um einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Raps im mecklenburg-vorpommerschen Groß Lüsewitz. Gegen diesen hatte ein Bio-Bauer, der selbstbewirtschaftete wie auch verpachtete Flächen im unmittelbaren Umkreis besitzt, mit Unterstützung der Anwälte der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze geklagt. Das zuständige Verwaltungsgericht in Köln hatte einerseits zu entscheiden, ob die im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung gemachten Einwendungen des Bauern überhaupt ausreichen, um eine Klage zu rechtfertigen. Andererseits hatte es darüber zu urteilen, ob, wenn diese denn ausreichen, die eingewendeten Argumente tatsächlich ausreichend eine Beeinträchtigung des Bauern in seiner Wirtschaftstätigkeit darlegen. Schon daran wird deutlich, wie eng in unserer Rechtssprechung der Rahmen gesteckt ist, in dem Einzelne Einfluss auf Freisetzungsvorhaben nehmen können. Den ersten Punkt bejahte das Gericht, den zweiten wies es zurück. Liest man die Begründung, so wird umso deutlicher, wie messerscharf das Gericht die als Klagebegründung eingereichten Einwendungen seziert und daraufhin auch durchaus absurde Sätze schreibt wie diese: „Pollen von gentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen kann nur dann überhaupt die veränderte Erbinformation weitergeben, wenn er auf empfängnisfähige Kreuzungspartner trifft. Durch den Pollenflug wird die Beschaffenheit des Bodens, d. h. der vom Kläger selbst oder seinen Pächtern genutzten Feldflächen, nicht tangiert. ... Selbst wenn aber einzelne Samenkörner von gentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen auf oder auch in den Boden des Klägers eindringen würden, stellt sich dieser Fall noch nicht als Schaden für den Boden dar. Weder verändern die Samen oder daraus wachsende Pflanzen, die Beschaffenheit noch – als Einzelfallerscheinung – die Nutzbarkeit der betreffenden Bodenflächen.“ Ob sie die Nutzbarkeit nicht doch verändern, darüber könnte man streiten, schließlich müsste dem Acker beim Durchwuchs von Gentechraps der Biostatus aberkannt werden, aber dass ist ein Argument, was in den vorgerichtlichen Einwendungen nicht auftauchte, damit ist es später im Gerichtsverfahren unzulässig. Ebenso wie es für das Gericht nicht relevant ist, dass sich ein Einzelner, in diesem Fall der Kläger, auf Argumente beruft, die das Bundesamt für Naturschutz gegen die Freisetzung als Eingriff in ein zu schützendes Allgemeingut eingebracht hat. Diese hätten beispielsweise von einem Naturschutzverband angeführt werden können, aber nicht von einem einzelnen Bauern. Dessen Anwälte prüfen derzeit, ob sie die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht einreichen.

Körner und Kosten

Züchtungsarbeit ist nicht umsonst zu haben - wer zahlt? „Wie ist Pflanzenzüchtung zu finanzieren?“. Das fragten sich vornehmlich Vertreter kleinerer, ökologisch ausgerichteter Pflanzenzüchtungsunternehmen aus Europa beim ECO-Kongress am 27. Februar in Frankfurt/Main. Auch die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren (IGN) war eingeladen, ihre Position darzulegen. Zunächst aber gab Oliver Willing von der Zukunftsstiftung Landwirtschaft einen Überblick über die generelle Situation in der Pflanzenzüchtung. Er stellte dar, dass es vor 25 Jahren noch 7000 Pflanzenzüchter gab. Heute werde der Markt von 10 Konzernen bestimmt, die 50 % des Weltmarktes dominieren! Die Sortenvielfalt ist in Gefahr. Willing schlägt vor, Verbraucher, Landwirte, Händler, Verarbeiter und der Staat sollten sich an den immensen Kosten der Züchtung beteiligen. Auch ein niederländisches Projekt des Louis Bolk Instituut greift den Aspekt: „Saatgut geht alle an“ auf und vermarktet den ökologisch gezüchteten Weizen über eine enge Kette: Züchter-Bauer-Müller-Bäcker-Verbraucher. Man denkt darüber nach, den Brotpreis um 1-5 % anzuheben und darüber die Züchtung zu finanzieren. Der norddeutsche Züchter Karl-Josef Müller von der Saatzucht Darzau sagte, in Deutschland seien die Kosten für die Saatguterzeugung am höchsten. Die Freistellungskosten für eine gewöhnliche Sorte bewegen sich zwischen 13.000-19.000 Euro. Er sieht momentan vier Finanzierungsmodelle:
  1. Nicht-Eu-Saatgut
    Relativ einfach und kostengünstig kann man eine neue Sorte, die die Kriterien, Unterscheidung, Gleichmäßigkeit und Stabilität erfüllt, schützen lassen, wenn sie als für den außereuropäischen Saatgutmarkt deklariert. Es entfallen teure Test, es darf aber offiziell Basis- und Z-Saatgut erzeugt werden. Die Sackanhänger müssen die Aufschrift tragen: „Zur Aussaat außerhalb der EU“.
  2. Das Erhaltungssaatgutmodell
    Sobald die europäischen Regeln für die Erhaltungssorten veröffentlicht sind, wird es möglich sein, nicht nur Landrassen sondern auch seltene Sorten zu vermarkten. Es gibt hierfür keinen Sortenschutz, und der jährliche Saatgutabsatz ist begrenzt. Die Anforderung an die Gleichmäßigkeit des Saatgutes sind nicht so hoch. Daher sind die Kosten für die Registrierung der Sorte erheblich günstiger.
  3. Geschlossenes Produktionsmodell
    Der Bauer bekommt nicht die Eigentumsrechte auf das Saatgut, das er auf seinem Feld aussät. Somit besteht kein Saatgutverkauf und das Saatgutverkehrsgestz bleibt außen vor. Der Vorgang muss dokumentiert werden, damit der Züchter seine Rechte bewahrt. Eine Erzeugergemeinschaft macht eine Art Werksvertrag mit den Züchter und den Bauern. Der Bauer produziert Getreide mit dem Saatgut. Es ist Arbeitsmaterial, welches er als Service für die Gemeinschaft aussät. Bei geschützten Sorten kann dies nur mit Einwilligung des Sortenschutzinhabers geschehen.
  4. Nachbaulizenz
    In Darzau hat man eine Nachbaulizenz-Vereinbarung ausgearbeitet, die nach 10 Jahren Nachbau endet. Der Bauer gibt jährlich Auskunft und muss 60 % von der Z-Lizenzgebühr an den Züchter abführen. Das Experiment zeigt, dass z.Z. 50 % der Einnahmen bei diesem System aus Nachbaugebühren stammen. Die restlichen 50 % von Z-Saatgutlizenzgebühren.
Mein Beitrag ging dahin, dass wir als IGN strikt die Nachbaugebühren- und Gesetze ablehnen. Wir sind der Meinung: wenn wir Saatgut kaufen, aussäen und ernten gehört das Erntegut uns zur freien Verfügung! Ein Züchter der Saatgut verkauft, hat schon seinen Lohn erhalten. Wir Bauern haben Angst, das uns das Recht auf Nachbau, Tausch und andere Nutzungsmöglichkeiten mehr und mehr geraubt werden. Wenn Züchter der Meinung sind, sie benötigen mehr Geld, können sie Z 2-Saatgut zu Marktpreisen anbieten (z.B. England). Dies könnte durch privatrechtliche Verträge zwischen Züchtern und Bauern geregelt werden. Sie könnten auch partizipierte Projekte mit Bauern durchführen und hiermit erheblich Kosten sparen. Wir erkennen die Arbeit der Züchter an, aber Partnerschaft bedeutet Zusammenarbeit. Gerhard Portz