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16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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02.09.2006 09:32 Alter: 18 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von Justitia frisch auf den Tisch
Urteile zu Auskunftsverfahren, Gebührenhöhe, Informationspflicht
Trotz Sommerhitze behielten die Richter am Landgericht München einen kühlen Kopf und entschieden wieder einmal zwei Gerichtsverfahren im Sinne der Bäuerinnen und Bauern. Im ersten Urteil bekräftigten sie einmal mehr die Notwendigkeit eines qualifizierten Auskunftsverlangens. Ohne das die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) also Anhaltspunkte für den Nachbau bei einem Bauern, einer Bäuerin auf den Tisch legt, darf sie nicht auf Informationen bestehen, geschweige denn Schadensersatzansprüche stellen. In einem zweiten Verfahren ging es erstmals vor einem deutschen Gericht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) um die angemessene Gebührenhöhe. Dazu schreiben die Richter in ihrem Urteil „Während die Rechtsprechung bisher überwiegend davon ausging, dass eine Nachbaugebühr von 80 % der Z-Lizenzgebühr angemessen im Sinne der Vorschriften sei (...) hat der EuGH dieser Auffassung in seiner Entscheidung ... eine Absage erteilt.“ Deshalb kommen auch sie zu dem Schluss, dass auch in ihrem Verfahren nicht mehr als 50 % der Z-Lizenz erhoben werden dürfen. In einem anderen Urteil dieses Sommers, dass allerdings ohne Beteiligung und Kenntnis der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze und ihrer Anwälte vor dem Oberlandesgericht in Naumburg verhandelt wurde, ging es noch einmal um die Auskunftspflicht der Aufbereiter. Zwar entschieden die Richter gegen die beklagte Raiffeisen Hauptgenossenschaft, die sich darauf berufen wollte, keine Sortennamen zu kennen obwohl die STV Aufbereitungsbelege von Landwirten vorlegten in denen Sortennamen auftauchten. Allerdings betonten die Richter, dass es die Informationspflicht für die Aufbereiter nur gibt, wenn ihnen die Sortennamen von den Bäuerinnen und Bauern mitgeteilt werden. Und diese wiederum sind – wir erinnern uns an die EuGH-Entscheidung – nicht verpflichtet, dem Aufbereiter den Sortennamen zu nennen. Die STV würde zumindest für nationale Sorten gern eine Saatgutaufzeichnungspflicht bei den Aufbereitern verankern, dem hat das OLG Naumburg nun eine erste Absage erteilt. Mit diesem Punkt werden sich sicher noch mehr Gerichte beschäftigen. Für die anstehende Aufbereitung zur Herbstbestellung gilt jedenfalls weniger ist mehr: Wo in Rechnungen und Belegen keine Sortennamen genannt werden, müssen auch später keine Namen weitergegeben werden.