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04.05.2006 09:30 Alter: 18 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

Auch Verpächter nicht zur Pauschalauskunft zum Nachbau verpflichtet!

Niederlage der STV vor Oberlandesgericht München


Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit einer nunmehr rechtskräftigen Entscheidung die Rechte des Landeigentümers gegenüber Auskunftsverlangen der Saatgut-Treuhand Verwaltungs GmbH gestärkt: Auch ein Verpächter ist nicht pauschal auskunftspflichtig über den Nachbau oder die Person des Pächters. Die Auskunftspflicht setzt immer eine sogenannte Anlasstatsache, das heißt einen Anhaltspunkt, wie z. B. einen Saatgutkaufrechungsbeleg oder ähnliches, voraus. Liegt eine solche Anlasstatsache nicht vor, gibt es auch gegen einen Verpächter (wie auch gegen einen Bauern oder Aufbereiter) keinen Auskunftsanspruch. Das OLG München reduziert damit die Auskunftspflichten des Verpächters zulasten der STV.

Der Fall:

Landwirt L. hatte seinen Betrieb verpachtet. Dem Auskunftsersuchen der STV im Jahre 1999, zuletzt durch deren Hamburger Anwälte, hatte der Landwirt widerstanden. Letzteren teilte er lediglich mit, seinen Betrieb verpachtet zu haben und ignorierte das Ansinnen, den Pächter zu nennen. Dann geschah nichts mehr, der Landwirt legte die Sache zu den Akten. Erstaunt traf ihn im September 2004 die Auskunftsklage der STV. Sie richtete sich ernsthaft auf Auskünfte für das Wirtschaftsjahr 1997/98! Den folgenden Prozess gewann der Landwirt durch zwei Instanzen. Er verteidigte sich damit, dass die STV keinerlei Anhaltspunkte für einen Nachbau oder Saatguterwerb durch ihn als Verpächter vortrug. Die STV wiederum berief sich auf Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Anlasstatsachen in Verpachtungsfällen und gestand letztlich selbst ein, dass sie keine Anlasstatsachen für Nachbau oder Saatguterwerb des betroffenen Landwirts nennen könne. Ihr Argument: Weil im Falle der Verpachtung die erforderlichen Anlasstatsachen "schwer ermittelbar" seien, solle ihre Erfordernis in diesen Konstellationen einfach entfallen! Dem hat zunächst das Landgericht entgegnet: Der EuGH habe in mehreren Entscheidungen deutlich klargestellt, dass bei jedem Auskunftsersuchen ein Anlass für Nachbau oder Saatguterwerb durch den in Anspruch genommenen Landwirt bestehen muss. Diese Rechtsansicht des Landgerichts wurde durch das Oberlandesgericht bestätigt. Zu den Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Anlasstatsachen hat das OLG vornehm formuliert, hierbei handele es sich wohl "eher um eine Frage des Aufwandes, nicht aber um eine rechtliche Frage." Das heißt: Der Sortenschutzinhaber muss Anlasstatsachen ermitteln und vortragen, kann er es nicht, hat er keinen Auskunftsanspruch.

Verjährung beachten!

Das Erstgericht stellte fest, dass der Auskunftsanspruch für das Jahr 1997/98 am 31.12.2002 verjährt war. Die STV hatte dem Landwirt wegen eines offensichtlich undurchsetzbaren Anspruchs verklagt. Sie meinte, der Auskunftsanspruch verjähre im Gegensatz zu dem ihm zugrunde liegenden Gebührenanspruchs erst in 30 Jahren. Das hätte zu dem unhaltbaren Ergebnis geführt, dass ein Landwirt bis zu 26 Jahre nach Verjährung des Hauptanspruchs auf Nachbaugebühren den Nebenanspruch auf Auskunft hätte erfüllen sollen. Dieser Methode der Marktforschung hat das Gericht ebenfalls eine deutliche Absage erteilt. Ralph Baier, Rechtsanwalt in München

Auskunft über die Vergangenheit?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mal wieder in Sachen Nachbau geladen. Am 23. Mai um 11.00 Uhr wird erneut ein Fall zur Auskunftspflicht der Bäuerinnen und Bauern verhandelt. Was zunächst aussieht wie ein erneuter Aufguss der bereits abgehandelten Verfahren, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen in einem Aspekt als entscheidend anders: Das vorinstanzliche Gericht - in diesem Fall das Oberlandesgericht in Düsseldorf - hatte entschieden, dass wenn Anhaltspunkte für Nachbauhandlungen des Bauern von der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) vorgetragen werden, diese nicht nur für den entsprechende nachfolgenden Zeitraum relevant sind, sondern auch rückwirkend Bedeutung haben. Damit könnte die STV praktisch mit einem aktuellen Rechungsbeleg über den Kauf von Saatgut der Sorte XY Auskünfte zur Verwendung dieser Sorte im Betrieb für vorrangegangene Jahre erzwingen. Da nicht wirklich ein Zusammenhang herzustellen ist, zwischen dem jetzigen Kauf von Saatgut und der Verwendung der Sorte in der Vergangenheit, hatte das Oberlandesgericht München als vorinstanzliches Gericht der bisher entschiedenen BGH-Verfahren, die Rückwirkung der Anhaltspunkte abgelehnt. Der BGH selber hatte aber dazu aber bislang nicht explizit Stellung bezogen, da keine der beiden streitenden Parteien darauf gedrungen hatte. Diesmal hat nun - aufgrund der gegenteiligen Entscheidung des OLG Düsseldorf - die IG Nachbau in dieser Frage die Revision beim BGH angestrengt. Man darf also wieder einmal gespannt nach Karlsruhe reisen oder wenigsten blicken.

Linda nicht nach Belieben

Linda-Kartoffelpflanzgut ist dieses Jahr extrem knapp. Aufgrund des letztjährigen Streits um die Königin der Kartoffeln wurde nur ein Bruchteil dessen vermehrt, was dies Jahr als Pflanzgut abzusetzen gewesen wäre. Das alles weiß natürlich auch die Saatgut-Treuhand Verwaltungs GmbH und hat dementsprechend präpariert ihre Testkäufer losgeschickt. Die konnten doch prompt nach eigenen Angaben in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein Linda-Knollen als Pflanzgut erwerben, obwohl es sich nicht um nach dem Saatgutverkehrsgesetz anerkannte Ware handelte. Dem entsprechend nutzte der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) die Gelegenheit daraufhin zu weisen, dass auch freie Sorten - wie Linda - nicht beliebig in den Verkehr gebracht werden dürfen, sondern der Annerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegen... Legale Ware verknappen, damit Beschaffung illegaler Ware fördern und dann ordentlich an den Pranger stellen - brillante Strategie des BDP, um per Strafzahlungen die Portokasse aufzupeppen.

Bericht aus Berlin

"Läuft denn das immer noch?" war die erste Reaktion von Bundeslandwirtschaftsminister Horst Seehofer als ihm AbL-Bundesgeschäftsführer Georg Janßen in einem Gespräch die Entwicklungen in der Nachbauauseinandersetzung darlegte. Mit Interesse lauschte Seehofer den Positionen der IG Nachbau: Ausforschung beenden und Mitspracherechte bei der Verwendung der Gebühren. Das Thema ist ihm nicht fremd und er sieht durchaus Handlungsbedarf. Seehofer liegt ganz offenbar etwas daran, die Auseinandersetzungen zu beenden, etwas augenzwinkernd erkundigte er sich, ob man das Ganze nicht abschaffen könne. Er bekundete sein Interesse weiter im Gespräch zu bleiben. Da passt, das Sprecher der IG Nachbau in Seehofers Heimatregion ihn sowie so mal zum Gedanktenaustausch einladen wollen.