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01.09.2005 09:21 Alter: 19 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

Linda und die Frage der Macht

Wie weitreichend sind eigentlich die Schutzrechte der Pflanzenzüchter an ihre Sorten?


Wie der Hochsicherheitstrakt in der Kartoffelscheune genau aussehen wird ist noch nicht klar obwohl schon bald die Linda aus der Erde gerodet wird, die eigentlich als Pflanzgut fürs nächste Jahr dienen soll. Drei Bauern aus dem Freundeskreis zu Rettung der Kartoffelsorte Linda sind nun durch die Entscheidung des Schiedsgerichtes für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten der Landwirtschaftskammer Hannover dazu verurteilt worden die Ernte unter Aufsicht einzufahren und verplompt zu lagern, da sie mit ihrem Vermehrungsvorhaben im Unrecht sein sollen. Endgültig muss aber noch ein ordentliches Gericht, sprich das Oberlandesgericht in Celle im Eilverfahren über die Sicherungsverwahrung urteilen. Verklagt hatte die Bauern Linda-Züchter Europlant auf Verletzung der gemeinsam geschlossenen Verträge. Diese Verträge verpflichten die Bauern als Vermehrer geschützter Sorten, das Erntegut vollständig dem Züchter zur Verfügung zu stellen, der es im Normalfall dann vertreibt. Die Bauern können sogenannte Eigenentnahmen beantragen, um die von ihnen geernteten Knollen selbst wieder auszupflanzen. So weit der Normalfall. Linda ist aber nicht mehr der Normalfall, seit Ende letzten Jahres ihr Sortenschutz abgelaufen ist und Europlant kurz vorher die Zulassung für die Sorte hat zurückziehen lassen. Erst im neuen Jahr, also als Linda schon frei war, beschlossen die Bauern sie in Eigenregie zu erhalten, beantragten Eigenentnahmen und meldeten diese zum Pflanzgutanerkennungsverfahren bei der Landwirtschaftskammer an. Das Schiedsgericht der Kammer entschied jedoch, dass die einmal mit Europlant geschlossenen Verträge immer noch Gültigkeit besitzen, die Bauern ihre Linda nicht als Pflanzgut in Umlauf bringen dürfen und verfügte damit die Sicherheitsverwahrung des Erntegutes. Damit entschied es aber auch, dass das Auslaufen des Sortenschutzes nach 30 Jahren eigentlich Makulatur ist und die Züchter nach wie vor die Handhabe über ihre oder dann eigentlich nicht mehr ihre Sorten behalten. Ob das so vom Gesetzgeber gewollt ist, der eigentlich deutlich den Anspruch der Allgemeinheit an einer Sorte nach Ablauf der Schutzfrist betont, ist mehr als fraglich. "Wir stehen erst ganz am Anfang der gerichtlichen Auseinandersetzungen, noch ist nichts entschieden", gibt sich denn auch Matthias Miersch, Anwalt der Bauern, kämpferisch. Zunächst geht der Fall zum Oberschiedsgericht. Aber auch unter einem anderen Aspekt muss die Entscheidung des Schiedsgerichtes unter Umständen noch einmal auf den Prüfstand. Der Obmann des Schiedsgerichtes ist ins kritische Visier der Bauern geraten. Schon seine schriftlichen Ausführungen ließen erahnen auf wessen Seite er steht und seine Vergangenheit tut es ebenfalls. Er ist Anwalt in einer Kanzlei, die in einem Nachbaustreitfall bereits die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH und damit also auch Europlant vertreten hat. Für die Neutralität der Landwirtschaftskammer, zu der sie verpflichtet ist, spricht das nicht gerade. Deshalb wollen die verurteilten Bauern den Schiedsgerichtsobmann vom Oberlandesgericht für befangen erklären lassen. Ganz unbefangen wollen sie hingegen dem Aufsichtspersonal entgegentreten, was die ordnungsgemäße Sicherungsverwahrung der Linda bei der Ernte und Einlagerung gewährleisten soll. Einer der drei Bauern macht sich schon Hoffnungen: "Die brauchen ja nicht nur daneben zu stehen, die können dann ja ruhig mit anpacken."

Keine Hintertür für die pauschale Nachbauauskunft

Zwei Gerichte bestätigen Argumentation der IG Nachbau

"Verhehlter Nachbau" ist eine der Wortschöpfungen, die die landwirtschaftliche Sprachlandschaft den gerichtlichen Auseinandersetzungen rund um die Nachbaugebühren zu verdanken hat. Bezeichnet wird damit der Umstand, dass ein Bauer Nachbau betrieben, aber nicht auf die pauschalen Auskunftsersuchen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) reagiert hat. Die STV möchte gerne verhehlten Nachbau als kriminellen Akt durch die Einforderung von Schadensersatz durch Gerichte gerügt wissen. Die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren hingegen geht davon aus, dass die Bäuerinnen und Bauern bereits im Auskunftsersuchen jene Anhaltspunkte zu ihrer jeweiligen Nachbauhandlung genannt bekommen müssen, bevor die STV Gebühren in Rechnung stellen darf. Ein "qualifiziertes Auskunftsverlangen" nennen die Anwälte der Bauern das und haben damit ebenfalls eine neue Wortschöpfung geschaffen. Das Landgericht in Braunschweig und das Oberlandesgericht in Düsseldorf folgten nun der Argumentation der IG Nachbau und entschieden zwei solche Fälle im Sinne der beklagten Bauern. Die Düsseldorfer Richter berufen sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes und schreiben in ihrer Begründung: "Die Klägerin hat für den Sortenschutzinhaber außergerichtlich nur pauschal Auskünfte verlangt, ohne darzutun, dass sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Beklagte bestimmte geschützte Sorten nachgebaut hat. Hierauf hat der Beklagte keine Auskünfte erteilt, wozu er auch nicht verpflichtet war. ... Sie (die STV) hätte indes nach Erhalt dieser Anhaltspunkte zunächst gezielt Auskunft verlangen müssen, ob der Beklagte die fragliche Sorte in dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 nachgebaut hat." Das Landgericht in Braunschweig, das sogar in der Vergangenheit einmal gegenteilig geurteilt hatte geht nun noch einen Schritt weiter und hält auch dann keine Schadensersatzforderung für gerechtfertigt, wenn ein Bauer Anhaltspunkte vorgelegt bekommt, und auch daraufhin schweigt. (Die STV hatte in ihren Schreiben formuliert, dass ein Schweigen eine Bestätigung ihrer Angaben darstelle.) Wären die niedersächsischen Richter bei ihrer ursprünglichen Auffassung geblieben, so hätten sie der STV ein Festhalten am pauschalen Auskunftsverfahren durch die Hintertür ermöglicht, die nun gefällten Urteile verhindern eine ungerechtfertigte Kriminalisierung von Bäuerinnen und Bauern.