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10.07.2005 09:20 Alter: 19 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

Bundesgerichtshof weist STV in Schranken

In seiner Urteilsbegründung stärkt der BGH vielfach Positionen der IG Nachbau


Wieder einmal gilt es ganz genau zu lesen, dabei lohnt sich das intensive Studium dieser Urteilsbegründung wirklich. Lange hatten sich die obersten Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Zeit gelassen, bevor sie das mit Spannung erwartete Papier zu ihrem jüngsten Urteil im Nachbaustreit veröffentlicht hatten. Hatten sie bereits im Urteilsspruch der zu verhandelnden pauschalen Auskunftspflicht für Aufbereiter von Saatgut eine klare Absage erteilt, so gehen sie in der Urteilsbegründung noch weiter und liefern damit wertvolle Aspekte für noch laufende Verfahren. Zunächst bestätigten sie mit ihrem Urteil die Rechtsprechung des höchsten Europäischen Gerichtes, dem EuGH, wonach auch Aufbereiter nur dann Auskunft zu einer von ihnen in ihrem Betrieb verwendeten Sorte Auskunft geben müssen, wenn die Saatgut-Treuhand Verwaltungs GmbH (STV) Anhaltspunkte zur Verwendung der Sorte vorlegen kann. Aber die obersten deutschen Richter vervollständigen in dieser Urteilsbegründung nun auch ihre eigene Rechtssprechung in Bezug auf die Auskunftspflicht der Bäuerinnen und Bauern. Hatten sie in ihrem damaligen Urteil noch offengelassen, wie die Anhaltspunkte auszusehen haben, die die STV vorlegen muss (sie, die STV, hätte es beispielsweise gerne gesehen, wenn es schon ausreichend gewesen wäre dem Bauern, der Bäuerin die Verwendung irgendeiner geschützten Sorte im Betrieb nachzuweisen, um dann über alle verwendeten Sorten Auskunft erlagen zu können), so wird es nun konkret: es geht auch hier immer nur um eine bestimmte Sorte, für die bei Vorlage eines Anhaltspunktes, Auskunft verlangt werden kann.

Anhaltspunkte benennen

Aber das Gericht geht sogar noch weiter, und stärkt die Position der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze dahingehend, dass die STV bereits in der Anfrage auf Auskunft Anhaltspunkte vorweisen muss und nicht nur pauschal davon reden darf, dass sie da noch etwas in der Hinterhand hat. Die Richter führten aus, dass dieser Punkt in dem Verfahren um die Auskunft der Bäuerinnen und Bauern offen geblieben war, nun aber für sie als geklärt anzusehen ist: „Soweit der Senat in dieser Entscheidung zum Auskunftsanspruch gegen den Landwirt noch offengelassen hat, ob insoweit zu verlangen ist, dass der Anspruchsberechtigte darlegt, dass der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte – unabhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist – behauptet, ist diese Frage nunmehr im ersteren Sinne zu entscheiden.“ Auch im weiteren Text geht das Gericht wiederholt darauf ein, dass die STV tatsächlich etwas konkretes vorlegen muss, wenn sie Auskunft will. Daraus ergibt sich, das Gericht thematisiert es aber auch, dass die STV niemandem eine Sortenschutzverletzung anhängen kann, indem sie – so von ihr praktiziert – den Bäuerinnen und Bauern erst im laufenden Gerichtsverfahren die konkreten Anhaltspunkte präsentiert.

Zurück ans OLG

Zurück zum Auskunftsanspruch gegenüber den Aufbereitern, um den es ja eigentlich in dem Revisionsverfahren vor dem BGH ging. Zwar bezieht sich also der Auskunftsanspruch der STV tatsächlich nur auf die Sorte, für die ein Anhaltspunkt vorgelegt werden kann, wenn dies dann geschieht, muss der jeweilige Aufbereiter allerdings über alle Bäuerinnen und Bauern Auskunft geben, die diese Sorte bei ihm haben aufbereiten lassen. Gleichzeitig betont auch der BGH – wie das auch schon der EuGH getan hat – dass ein Aufbereiter die von ihm aufbereiteten Sorten nicht kennen muss (hierzu wollte die STV die Aufbereiter über die Saatgutaufbereitungsverordnung verpflichten.) Auch zu der zeitlichen Wirkung von Auskunftsersuchen schreibt das Gericht etwas. So kann nur Auskunft für die Zeiträume erlangt werden, für die auch Anhaltspunkte vorgelegt werden. Da sich ja nun wieder das Oberlandesgericht Zweibrücken mit dem zurückverwiesenen Verfahren befassen muss (bei Zulassung der Revision muss erneut das Gericht, dessen Urteil abgelehnt wurde verhandeln) gibt der BGH den dortigen Richtern gleich noch mit auf den Weg, dass man sich auch noch einmal damit auseinandersetzen solle, in wie weit nicht schon ausreichende Informationen bei der STV vorliegen und damit das ganze Auskunftsersuchen unter Umständen hinfällig ist. Alles in allem gibt es mit dieser Urteilsbegründung des BGH erneut viele klärende Aussagen, die die STV mit ihren Ansprüchen deutlich in ihre Schranken weist.

Linda-Rettung nicht zu Ende

Europlant legt Widerspruch ein. Druck auf Vermehrer

Der bisherige Sortenschutzinhaber Europlant hat Widerspruch dagegen eingereicht, dass das Bundessortenamt die Auslauffrist für die Lindazulassung bis zum 30.06.2007 verlängert hat und damit erlaubt hat, dass von der Sorte noch ein Jahr lang Pflanzgut anerkannt und gehandelt werden darf. „Die Auseinandersetzung um die Rettung der Linda droht zu eskalieren“, sagte daraufhin der Linda-Freundeskreis Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft, Bioland, Verbaucherzentrale Hamburg und Pflanzkartoffelhändler Strahmann und anderen. Die Linda-Freunde möchten diesen Widerspruch natürlich abgelehnt sehen und haben sich im Juni auf einer Pressekonferenz in Hannover zu Wort gemeldet. Derweil läuft auf den Äckern die Anerkennung des Pflanzgutes auf Vermehrungsflächen des Linda-Freundeskreises wie auch der Firma Europlant, die natürlich nicht mit leeren Händen dastehen will, wenn ihre Schluss-Aus-Vorbei-Strategie scheitern sollte. Am Ende wird der Streit auf dem Rücken jener Bauern ausgetragen, die als Vermehrer nach wie vor eine mit Europlant vermehren wollen, aber trotzdem auch Linda erhalten möchten. Für sie steht eine langjährige Zusammenarbeit auf dem Spiel. Andererseits hat der von Europlant auf sie ausgeübte Druck nicht gerade Züge eines partnerschaftlichen Verhältnisses. Es geht eben nicht nur um die Kartoffel. Europlant will einen Präzedenzfall dafür schaffen, wie Züchter zukünftig mit frei und damit finanziell unlukrativ werdenden Sorten umgehen. Dagegen stehen die vielen Menschen, die sicher auch ausdrücklich Linda weiter im Kochtopf haben wollen, die aber vor allem eins möchten: selbst bestimmen können, ob es auch morgen noch Linda ist oder vielleicht eine andere. Deshalb zielt das von Linda-Züchter Europlant immer wieder vorgebrachte Argument, es gäbe doch längst bessere Sorten, ins Leere.

Wahlkampf

Auf der 60. Mitgliederversammlung des Bundesverbandes deutscher Pflanzenzüchter (BDP) in Schwäbisch-Hall demonstrierte der erst vor kurzem neu gewählte baden-württembergische Minister für Ernährung und Ländlichen Raum, Peter Hauk (CDU) laut BDP-Pressemitteilung „seine Wertschätzung und zugleich Verbundenheit mit der Branche.“ Getreu dem Motto „neue Besen kehren gut“ lehnte er sich denn auch gleich ziemlich aus dem Fenster: „Minister Hauk, gelernter Forstwirt, würdigte“, so heißt es in der Pressemitteilung weiter, „die Innovationskraft der Pflanzenzüchter, die den Züchtungsfortschritt stetig vorantrieben.“ Weiter wird er mit den Worten zitiert: „Davon profitieren letzten Endes die Landwirte, auch wenn sie kein zertifiziertes Saatgut kaufen. Da darf man im Gegenzug schon verlangen, dass die Züchter für ihre langwierige, risikoreiche Arbeit entsprechende Nachbaugebühren für ihre Produkte erhalten.“ Auch für das Gentechnikgesetz kann sich der neue Minister nicht begeistern, sorge es doch für die notgedrungene Abwanderung von Unternehmen und Wissenschaftlern ins Ausland. „Wie lange können wir uns als rohstoffarmes Land diesen Exodus unserer besten Köpfe noch leisten?“, fragt er salomonisch. Man sollte sich wohl eher fragen ob man auf solche Köpfe, den ministeriellen mit eingeschlossen nicht problemlos verzichten kann.