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16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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02.01.2005 09:14 Alter: 19 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Ausitzen durch Ausetzen?
Die kleinen Tricks der Saatgut-Treuhand
Ausetzen lassen möchte diesmal die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) den Fall, am liebsten würde sie ihn wahrscheinlich überhaupt gar nicht mehr weiterverhandeln lassen, aber dummerweise hat sie das Ganze angefangen. Es geht um einen kleinen bayerischen Betrieb der Saatgut für Bäuerinnen und Bauern aufbereitet und der die, durch seine Tätigkeiten vermeintlich gewonnenen Kundendaten, ginge es nach dem Willen der STV, derselben bzw. den Pflanzenzüchter zwecks der Erhebung von Nachbaugebühren mitteilen soll. Mitten in die laufenden Klage der STV auf Auskunft platzte die Entscheidung des EuGH gegen eine pauschale Auskunftspflicht der Aufbereiter. Prompt möchte die STV den bayerischen Fall nun aussetzten, nachdem sie vorher, noch vor der EuGH-Entscheidung zweimal Anträge der Anwälte des Aufbereiters - er wird vertreten durch die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze - auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hatte. Als die höchstrichterliche Entscheidung noch ausstand, hätte eine Verfahrenspause Sinn gemacht, um das EuGH-Urteil dann in den Prozess einbeziehen zu können, jetzt geht es bei einer Aussetzung lediglich um eine taktische Verzögerung des Verfahrens. Die STV mag die Hoffnung haben, bei einer Pause dieses Prozesses mit einem aus ihrer Sicht erfolgversprechenderen Fall einen anderen Präzedenzfall zu schaffen. List, Tücke und juristische Winkelzüge, die weniger der Klärung des Sachverhaltes dienen, als den Zielen der Klägerin, versucht sie immer mal wieder gerne einzusetzen. Ein "kunstreiche List" entdeckte ja auch schon der Generalanwalt des EuGH im Prozess um die Auskunft der Bäuerinnen und Bauern. Und auch in laufenden Verfahren wie dem des bayerischen Aufbereiters trickst die STV an noch anderer Stelle: Der EuGH hat im Verfahren um die Auskunft der Bäuerinnen und Bauern sowie der Aufbereiter betont, dass der Sortenschutzinhaber kein Recht hat, Auskunft zu verlangen, wenn er nicht über die entsprechenden Anhaltspunkte verfügt. Die EU-Kommission als diejenige, die das Gesetz gemacht hat, spricht in einer Stellungnahme davon, das Anhaltspunkte vom Sortenschutzinhaber vorgelegt werden müssen. Die STV möchte den Urteilsspruch des EuGH allerdings dahingehend auslegen, dass sie zwar über Anhaltspunkte verfügen muss, diese dem Bauern oder Aufbereiter aber nicht in ihrer Anfrage nennen muss, um dann eine Klage anzuzetteln und dem Beklagten dann aus im Verfahren vorgelegten Anhaltspunkten eine Verletzung der Schutzrechte des Sortenschutzinhabers zu stricken. Die feine englische Art oder ein partnerschaftlicher Umgang, den ja die Züchter angeblich so gern mit den Bäuerinnen und Bauern pflegen wollen, ist das sicherlich nicht. Ob dies Vorgehen vor Gericht Bestand hat, wird wohl dieser Prozess vor dem Münchner Oberlandesgericht zeigen.