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16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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01.11.2004 09:12 Alter: 19 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Reinigen, Beizen, Schweigen
EuGH lehnt pauschale Auskunftspflicht in Sachen Nachbaugebühren auch für Aufbereiter von Saatgut ab.
Ein Erfolg, mit dem man nicht unbedingt rechnen konnte, zauberte besonders strahlende Minen in die Gesichter der streitbaren Bauern, Aufbereiter und Anwälte der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren (IGN). Europas höchste Richter sagen Nein zur pauschalen Auskunftspflicht auch der Saatgut-Aufbereiter gegenüber der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV)! Dabei hatte doch der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine andere Entscheidung empfohlen - und an diese Empfehlung hält sich das Gericht in den meisten Fällen. Der Fall ist wieder einmal nicht ganz einfach: Ein Aufbereiter von Saatgut, d. h. also eine Firma, die im Auftrag seiner bäuerlichen Kundschaft deren Erntegut reinigt und gegebenenfalls mit Pflanzenschutzmitteln beizt, also zur Neuaussaat "aufbereitet", war von der STV- als Vollstreckungsorganisation der Pflanzenzüchter - verklagt worden, Kundendaten herauszugeben. Anhand dieser Daten würden sich Bäuerinnen und Bauern identifizieren lassen, die zum Zwecke der neuerlichen Aussaat, des Nachbaus also, ihr Getreide aufbereiten ließen. Dieser Informationsumweg über die Aufbereiter war für die STV und damit Pflanzenzüchter bzw. Sortenschutzinhaber relevant geworden, nachdem der EuGH, wie auch der Bundesgerichtshof (BGH) die pauschale Auskunftspflicht für Bäuerinnen und Bauern gegenüber der STV abgelehnt hatten. Mit dem Urteil, dass nun auch die Aufbereiter vor dem Ausforschungsanspruch der STV schützt, folgt das höchste Europäische Gericht nicht nur seiner eigenen Systematik sondern auch den Ausführungen der Europäischen Kommission als diejenige, die die Gesetzesgrundlagen einst schufen. Und es widerspricht ganz klar einer Stellungnahme der Bundesregierung, die sich für eine pauschale Auskunftspflicht ausgesprochen hatte; aber eben auch dem EU-Generalanwalt. Dieser legte in seinem Schlussantrag dar, dass er bewusst einen Unterschied zwischen einer Auskunftspflicht für Landwirte und der von Aufbereitern gemacht sehen wollte. Das Gericht lehnte diese Unterscheidung aber gerade ab unterstrich seine gleichlautende Position bezüglich der Auskunftspflicht für Bäuerinnen und Bauern. Immer wieder werde in der Urteilsbegründung die betreffende, einzelne Pflanzensorte betont, für dessen Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb der einzelne Sortenschutzinhaber Anhaltspunkte vorlegen müsse, bevor er Auskunft verlangen könne, so Matthias Miersch, Anwalt der IGN. "Das ist vielleicht auch der Hinweis des Gerichtes an die STV, das es sehr wohl wahrgenommen hat, dass immer noch und immer wieder versucht wird pauschal auszuforschen."