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AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...


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Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


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Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


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01.11.2004 09:12 Alter: 19 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

Reinigen, Beizen, Schweigen

EuGH lehnt pauschale Auskunftspflicht in Sachen Nachbaugebühren auch für Aufbereiter von Saatgut ab.


Ein Erfolg, mit dem man nicht unbedingt rechnen konnte, zauberte besonders strahlende Minen in die Gesichter der streitbaren Bauern, Aufbereiter und Anwälte der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren (IGN). Europas höchste Richter sagen Nein zur pauschalen Auskunftspflicht auch der Saatgut-Aufbereiter gegenüber der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV)! Dabei hatte doch der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine andere Entscheidung empfohlen - und an diese Empfehlung hält sich das Gericht in den meisten Fällen. Der Fall ist wieder einmal nicht ganz einfach: Ein Aufbereiter von Saatgut, d. h. also eine Firma, die im Auftrag seiner bäuerlichen Kundschaft deren Erntegut reinigt und gegebenenfalls mit Pflanzenschutzmitteln beizt, also zur Neuaussaat "aufbereitet", war von der STV- als Vollstreckungsorganisation der Pflanzenzüchter - verklagt worden, Kundendaten herauszugeben. Anhand dieser Daten würden sich Bäuerinnen und Bauern identifizieren lassen, die zum Zwecke der neuerlichen Aussaat, des Nachbaus also, ihr Getreide aufbereiten ließen. Dieser Informationsumweg über die Aufbereiter war für die STV und damit Pflanzenzüchter bzw. Sortenschutzinhaber relevant geworden, nachdem der EuGH, wie auch der Bundesgerichtshof (BGH) die pauschale Auskunftspflicht für Bäuerinnen und Bauern gegenüber der STV abgelehnt hatten. Mit dem Urteil, dass nun auch die Aufbereiter vor dem Ausforschungsanspruch der STV schützt, folgt das höchste Europäische Gericht nicht nur seiner eigenen Systematik sondern auch den Ausführungen der Europäischen Kommission als diejenige, die die Gesetzesgrundlagen einst schufen. Und es widerspricht ganz klar einer Stellungnahme der Bundesregierung, die sich für eine pauschale Auskunftspflicht ausgesprochen hatte; aber eben auch dem EU-Generalanwalt. Dieser legte in seinem Schlussantrag dar, dass er bewusst einen Unterschied zwischen einer Auskunftspflicht für Landwirte und der von Aufbereitern gemacht sehen wollte. Das Gericht lehnte diese Unterscheidung aber gerade ab unterstrich seine gleichlautende Position bezüglich der Auskunftspflicht für Bäuerinnen und Bauern. Immer wieder werde in der Urteilsbegründung die betreffende, einzelne Pflanzensorte betont, für dessen Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb der einzelne Sortenschutzinhaber Anhaltspunkte vorlegen müsse, bevor er Auskunft verlangen könne, so Matthias Miersch, Anwalt der IGN. "Das ist vielleicht auch der Hinweis des Gerichtes an die STV, das es sehr wohl wahrgenommen hat, dass immer noch und immer wieder versucht wird pauschal auszuforschen."

Anhaltspunkte

Wir erinnern uns: Der EuGH hatte der STV in dem Auskunftsverfahren gegen einen hessischen Bauern aufgedrückt, dass sie konkrete "Anhaltspunkte" dafür vorlegen müsse, dass die jeweilige Sorte des betreffenden Sortenschutzinhabers von dem beklagten Bauern in seinem Betrieb verwendet wird. Diesen Begriff der "Anhaltspunkte" hatte dann das Landgericht Düsseldorf in dem aktuellen Aufbereiter-Verfahren aufgegriffen und in seine Vorlagefrage an den EUGH eingebracht. Dieser sollte klären, ob auch Aufbereitern von den Sortenschutzinhabern zunächst Anhaltspunkte dafür vorlegt werden müssen die belegen, dass die bäuerliche Kundschaft des Aufbereiters diesem die jeweiligen Sorten zur Aufbereitung angeliefert hat. Wenn Anhaltspunkte notwendig sind, so wollte das Landgericht Düsseldorf weiter wissen, ob die Aufbereiter dann alle Bäuerinnen und Bauern, die die betreffende Sorte aufbereiten ließen, nennen müssten. Der EuGH beantwortete die erste Vorlagefrage nun also mit: Ja, es sind Anhaltspunkte notwendig. Auf die zweite Frage führte es aus, dass sich die Auskunft zu einer Sorte, für dessen Verwendung ein Anhaltspunkt vorgelegt wurde, dann auf alle Bäuerinnen und Bauern erstreckt, die bei diesem Aufbereiter die in Rede stehende Sorte aufbereiten ließen. Spannend ist der Nachsatz, den das Gericht anfügt: "...sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war." Aufbereiter sind nicht verpflichtet die Sortennamen bei Auftragsannahme abzufragen, genauso wenig wie ihre Kundschaft verpflichtet ist, diese bei den Aufbereitern anzugeben, auch das stellt das Gericht an anderer Stelle klar. Mit der Entscheidung, alle Verwender der jeweiligen Sorte der Offenlegung zu unterwerfen, geht das Gericht konsequent seinen systematischen Weg zu Ende. "Auf der Ebene der höchstrichterlichen Entscheidungen sind wir endgültig weg von dem personenbezogenen Ansatz: ‚Du Bauer musst mir sagen was Du tust, nur weil Du Bauer bist' und haben den schutzrechtsbezogenen Ansatz: ‚hier gibt es ein bestimmtes geschütztes Gut, über dessen Verwendung der jeweilige Schutzrechtsinhaber Information verlangen kann'", erklärt Patentanwalt Rolf Wilhelms von der IGN, "damit wird der unerträglichen allumfassenden Ausschnüffelungspraxis durch die STV eine deutliche Absage erteilt." Auch für Henning Ehlers vom deutschen Raiffeisenverband als der größten Organisation von Saatgut-Aufbereitern in Deutschland, stellt das Urteil klar, dass die STV ihre allgemeinen Anfragen an Aufbereiter, "wie sie die in der Vergangenheit häufig gemacht hat, so in der Zukunft nicht mehr machen können." Ansonsten sieht er die große Schwierigkeit in der Frage, was genau die STV als Anhaltspunkt vorlegen muss, um Auskunft von einem Aufbereiter zu verlangen. Letztlich ein Thema, mit dem sich erneut Gerichte auseinander setzen werden müssen. Zunächst wird der Raiffeisen Verband bei eventuellen Anfragen der STV aber sowie so erst einmal abwarten, bis das ja eigentlich zuständige Landgericht in Düsseldorf sein endgültiges Urteil in dem aktuellen Fall gesprochen hat. Abschließend bleibt noch zu sagen, dass die Luxemburger Richter mit ihrem Urteil den deutschen Gesetzgeber vorführten, der mit seiner schlecht gemachten Stellungnahme weder bei den Bäuerinnen und Bauern noch vor Gericht einen Blumentopf gewinnen konnte. Um diese Scharte wieder auszuwetzen, sollten die politisch Verantwortlichen nun endlich die Forderung der IGN aufgreifen, sich mit allen Beteiligten an einen Tisch setzen und an einer neuen, vernünftigen Nachbauregelung arbeiten.

Wild West

Hollywoodreif ist das neueste Kapitel um die Auseinandersetzungen in denen sich US-amerikanische Bäuerinnen und Bauern und der Agrarmulti Monsanto befinden. Kem Ralph, Farmer in West Tennessee musste für vier Monate ins Gefängnis, weil er Monsantos Gen-Soja und -Baumwolle nachgebaut und Beweismaterial vernichtet hatte. Beim Kauf seines gentechnisch manipulierten Baumwoll- und Sojasaatgutes lässt sich der Konzern von seiner Kundschaft ein Vertragswerk unterschreiben, in dem er zum Einem zur Zahlung einer höheren Lizenzgebühr, der sogenannten technology fee auffordert, zum Anderen jeglichen Nachbau untersagt. Der Konzern beschäftigt Detekteien und bittet gerne auch Nachbarn, um eventuelle Verletzungen dieser Vertragsklauseln offen zu legen. So wurde auch Kem Ralph des illegalen Nachbaus überführt und von Monsanto angewiesen, das Beweismaterial - Säcke mit übriggebliebenem Ernte- bzw. Saatgut - auf dem Hof aufzuheben, bis die Ermittlungen endgültig abgeschlossen sind. Der Farmer dachte gar nicht daran, und zündete den ganzen Haufen an, zwei Tage kokelten die Beweismittel. Die Richter honorierten diese Verschleierungstaktik und die Vertragsverletzungen mit 2,9 Mio. Dollar Schadensersatzforderungen an Ralph und schickten ihn für vier Monate in den Knast. Dort wurde er zum Helden der Widerstandsbewegung gegen Monsanto.