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13.07.2020 07:49 Alter: 4 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 5/20

Schadensersatz oder Kompensationswucher?

Was darf die STV verlangen, wenn Nachbaugebühren über Jahre anfallen?


Eigentlich müsste man denken, rund um das Thema Nachbaugebühren sind alle Windungen, die die Geschichte so bietet ausgelotet, alle juristischen Scharmützel ausgefochten. Dem ist bei weitem nicht so und auch Aspekte, die bislang kaum eine Rolle gespielt haben, können plötzlich auf die Tagesordnung geraten. So ist das beispielsweise beim Thema Schadensersatz. Schon vor einigen Jahren urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass im Falle fehlerhafter Angaben oder dem vorenthalten von Nachbau, dem Pflanzenzüchter nicht nur die entgangene Nachbaugebühr von Bauern und Bäuerinnen nachgezahlt werden müssen sondern Schadensersatz. Dieser Schadensersatz wurde in der Höhe festgesetzt als Z-Lizenzgebühr der jeweiligen nachgebauten Sorte. Nicht festgelegt wurde eine weitere Strafzahlung. Die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) argumentierte damals dagegen, dass den Bauern und Bäuerinnen automatisch Vorsatz unterstellt würde, die Möglichkeit außer acht gelassen werde, dass es sich schlicht um ein Versehen gehandelt haben könnte. Wie schnell ändern sich in der Hektik der Frühjahrs und Herbstbestellung Flächenzuschnitt und damit unter Umständen Mengen und Sorten von in die Erde gebrachten Kulturen? Und wie schnell wird auch in eben dieser Hektik Papierkram liegengelassen und vergessen? Für Richter ist das offenbar wenig nachvollziehbar, sie waren jedenfalls beim Schadensersatzprozess am EuGH im Zweifel eher nicht für den Angeklagten. Auch ließen sie das von den Anwälten der IG Nachbau vorgebrachte Argument, Erntegut habe nicht dieselben Qualitäten wie Z-Saatgut und dürfe deshalb auch nicht mit der vollen Z-Lizenz belegt werden nicht gelten.

Mehr Schadensersatz

Nun melden sich in jüngster Zeit vermehrt Bauern und Bäuerinnen bei der IG Nachbau, die nach mehreren Jahren Angaben zu ihrem Nachbau bei den Saatgut Treuhandverwaltungs GmbH (STV) gemacht haben, und nun auf Zahlung einer vierfachen Lizenzgebühr als Schadensersatz von ihr verklagt werden. Eine mündliche Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht in München, die Anfang April stattfinden sollte, wurde coronabedingt vertagt. Allerdings hatten die Richter dort bereits eine grundlegenden Bedeutung der Sache anerkannt, so dass durchaus mit einem Verweis der Angelegenheit zum EuGH hätte gerechnet werden können. Dieser hatte bereits früher einmal eine Strafbewehrung des Schadensersatzes abgelehnt. Dennoch beruft sich die STV mit ihrer Forderung nach der vierfachen Lizenzgebühr auf eine Verordnung der EU-Kommission zum Nachbau, die mindestens nicht eindeutig ins deutsche übersetzt ist und schon deshalb Auslegungsspielraum bietet. Die Frage ist, ob aus ihr jener hohe, gesonderte Schadensersatzanspruch abzuleiten ist. Gleichzeitig ist zu klären, ob diese Verordnung überhaupt in dieser Frage Anwendung finden darf, da sie – als direkte Durchführungverordnung ohne die Legitimation des Parlamentes – von der EU-Kommission erlassen wurde. Die parlamentarisch legitimierte Sortenschutzverordnung lässt kaum Spielraum für eine Strafbewehrung in Höhe einer vierfachen Lizenzgebühr zu und die Frage ist, welche Verordnung als anzuwenden zu sehen ist. Während die STV bis vor ein paar Monaten kaum solche Klageverfahren auf den Weg brachte, werden es jüngst immer mehr. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich Bauern und Bäuerinnen zum Teil erst nach Jahren mit dem Einstieg in die Aufarbeitung ihrer Nachbaufragen beginnen, wenn sie sich bislang damit nie befasst hatten. Wenn sie sich dann melden, haben sie immer häufiger wegen des wiederholten nicht gemeldeten Nachbaus Aufforderungen zur Zahlung der vierfachen Lizenzgebühr im Postkasten. Am Ende wird auch so ein Verfahren nur höchstrichterlich, sprich vor dem EuGH zu klären sein.