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31.05.2005 20:38 Alter: 19 yrs
Kategorie: Presseerklärung

Nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs im Saatgutstreit

Großer Erfolg der Interessengemeinschaft bei Aufbereiterauskunftsfrage


Hannover,Lüneburg, den 31.Mai 05.

P R E S S E E R K L Ä R U N G 

Die bundesweite Landwirte-Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren beim Saatgut (IGN) hat im seit 1999 geführten Saatgutnachbau - Streit erneut einen wichtigen rechtlichen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe erzielt. Bereits am 30. März 2005 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des OLG Zweibrücken aufgehoben, welches Aufbereiter im Rahmen der Nachbaubestimmungen zur pauschalen Auskunft verpflichtete. Damals war die Reichweite des Erfolges der Interessengemeinschaft noch nicht klar. Nachdem nunmehr den Parteien das schriftliche Urteil zugestellt worden ist, wird das Ausmaß der Entscheidung deutlich: "Dieses Urteil stellt einen Meilenstein in der Auseinandersetzung zwischen Saatgut-Treuhand und Interessengemeinschaft dar. Die Ausforschungslinie der STV ist wieder einmal höchstrichterlich gescheitert", so Georg Janßen, Geschäftsführer der IGN aus Lüneburg. "Es ist erfreulich, dass der BGH wichtige Aussagen für Aufbereiter und Landwirte trifft, die nun sicher viele der noch laufenden Verfahren beeinflussen werden", so Dr. Matthias Miersch, Rechtsanwalt aus Hannover, der auch dieses Verfahren mit Patentanwalt Dr. Rolf Wilhelms aus München für die IGN führte. In seiner Grundsatzentscheidung schließt sich der BGH für national-geschützte Sorten der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) an, wonach ein Saatgut-Aufbereiter nur zur Auskunft verpflichtet ist, wenn der einzelne Sortenschutzinhaber einen Anhaltspunkt für die Aufbereitung einer für ihn bestimmten Sorte darlegt (z.B. die Nachbauerklärung eines Landwirts, die den Aufbereiter benennt). Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich nur auf die einzelne Sorte, für die der Anhaltspunkt vorgetragen wird. Gleichzeitig betont der BGH die Verpflichtung des Aufbereiters, dann über alle Landwirte Auskunft zu geben, die die betreffende Sorte bei dem Aufbereiter haben aufbereiten lassen, soweit dem Aufbereiter der Sortenname bekannt gegeben wurde. Der BGH bestätigt somit die Feststellung des EuGH, wonach es keine Verpflichtung des Aufbereiters gebe, nach der Sorte zu fragen. Der BGH beläßt es jedoch nicht bei dieser Grundsatzentscheidung, sondern bezieht die Notwendigkeit des Vorliegens eines sortenspezifischen Anhaltspunktes zugleich auf die Auskunftsverlangen gegenüber Landwirten. Im Jahr 2001 hatte der Senat lediglich der Pauschalauskunft eine Absage erteilt, die Fragen der genauen Voraussetzungen jedoch noch offengelassen. Zudem stellt der BGH klar, dass der Auskunftsanspruch nur für das Wirtschaftsjahr gegeben sei, in welchem der Anhaltspunkt vorliege. Der Anspruch könne dann für drei vorangegangene Wirtschaftsjahre geltend gemacht werden, wenn für das erste und die anderen Wirtschaftsjahre entsprechende Anhaltspunkte gegeben seien. Eine Rückwirkung des Anhaltspunktes gebe es nicht. Ein Auskunftsverlangen sei in diesem Zusammenhang nur beachtlich, wenn es die genannten Voraussetzungen erfülle. "Seit sieben Jahren hat die IGN die maßgeblichen Rechtsfragen zugunsten der Landwirte und Aufbereiter vor den höchsten Gerichten klären lassen. Der Deutsche Bauernverband war mit dem Bund der Deutschen Pflanzenzüchter auf Seiten der STV. Die Gerichtsentscheidungen zeigen jedoch, dass sich unsere Gegenwehr lohnt und elementare Rechtsgrundsätze sich nicht einfach aushebeln lassen", so Adi Lambke, Gründer der IGN aus Jameln (Wendland). V.i.S.d.P.: Georg Janßen, Heiligengeiststr. 28, 21335 Lüneburg. T.04131-407757. Adi Lambke, IGN-Gründer. T.05864-233. Rechtsanwalt Dr. Matthias Miersch, T.0511-962890. Patentanwalt Dr. Rolf Wilhelms, T.05863-1520