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11.03.2013 10:36 Alter: 11 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 2/13

Namenlos aufbereiten!

Gericht bestätigt positves Auskunftsurteil für Saatguaufbereiter


Über einen juristischen Umweg wollte die Saatguttreuhand-Verwaltungs GmbH (STV) doch noch durchsetzen, dass Aufbereiter Sortenangaben bei Aufbereitungsaufträgen von ihren landwirtschaftlichen Kunden abfragen müssen. Sie sind damit grandios gescheitert. Der Fall ist schon älter: zunächst hatte die STV bei der westfälischen Raiffeisengenossenschaft, die hier zur Beklagten wurde, um Auskunft über die Aufbereitungsaufträge angefragt. Die Genossenschaft verwies darauf, dass sie entsprechend des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht dazu verpflichtet sei von den landwirtschaftlichen Kunden bei Auftragsannahme Sortennamen zu erfragen, das dementsprechend auch nicht getan hatte und folglich auch nicht darüber Auskunft geben konnte. Die STV zeigte daraufhin beim zuständigen Landesamt für Landwirtschaft ein Ordnungswidrigkeit an. Sie berief sich auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Saatgutaufzeichnungsverordnung. Die Saatgutaufzeichnungsverordnung verpflichtet zur Aufzeichnung von Informationen im Zusammenhang mit zertifiziertem Saatgut, eine Anwendung im Bereich der Nachbaugesetzgebung wäre ein echtes Novum. Nichts desto trotz erreichte das Verfahren das zuständige Amtsgericht in Recklinghausen. Und dem nicht genug, die Richter dort sahen tatsächlich die Saatgutaufzeichnungsverordnung verletzt und verhängten ein Bußgeld von 300 Euro gegen die aufbereitende Genossenschaft.

Mangelhaft

Gegen den Beschluß legten die Anwälte der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze, die die Genossenschaft vertreten, Rechtsbeschwerde ein. Mit der Begründung, aus dem Urteil des Amtsgerichtes werde eigentlich nicht wirklich deutlich, ob und wie denn nun die Aufbereiterin eigentlich gegen Verordnungen verstoßen habe, zogen die Beklagten vor die nächste Instanz, das Oberlandesgericht in Hamm. Die Hammer Richter schlossen sich der Beschwerde nach eigener Prüfung der Sachlage an. Als „lückenhaft“ und „voller Mängel“ bezeichnete das OLG Hamm das Urteil und hob es deshalb auf. Also muss sich nun erneut das Amtsgericht in Recklinghausen damit befassen. Fast noch erfreulicher ist aber die Tatsache, dass sich das Hammer Gericht auch zur Frage der Sortennamenaufzeichnung im Zusammenhang mit den Nachbaugesetzen äußerte. Es bestätigte die Haltung des EuGH wonach Aufbereiter keinerlei Verpflichtung haben, ihre Kunden nach Sortenamen vom angelieferten Nachbausaatgut zu fragen. Es gebe „keine umfassende Informationspflicht hinsichtlich der Sorten“ für die Aufbereiter. Eine Informationspflicht bestehe nur, wenn der Landwirt dem Aufbereiter den Namen der Sorte mitgeteilt habe, so die Hammer Richter. Man darf gespannt sein, wie nun erneut das gerüffelte Amtsgericht mit dem Verfahren umgeht. Wichtig bleibt für alle Aufbereiter wie auch Bäuerinnen und Bauern: keine Namen nennen!