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16.05.2019 13:28 Alter: 5 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 10/18

STV blitzt bei Landesamt ab

Landgericht bestärkt Behörde bei Auskunftsverweigerung


Es könnte so einfach sein, dachten sich wohl findige Mitarbeiter der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV), und fragten nach Flächendaten und Sortennamen von Bauern und Bäuerinnen in Thüringen einfach beim Landesverwaltungsamt an. Das ist zuständig für die Bearbeitung der Flächenanträge der EU-Agrarpolitik und hat damit zugriff auf daten, die ein privatwirtschaftliches Unternehmen wie die STV auch gerne hätte, um für ihre Kunden – Pflanzenzüchter- deren Anspruch auf Nachbaugebühren durchzusetzen. Das thüringer Amt verweigerte der STV die Herausgabe der Daten, daraufhin reichte die STV Klage ein. Das Landgericht in Erfurt beschied, dass das Amt nicht zur Auskunft verpflichtet sei. In der entsprechenden Durchführungsverordnung, die regelt, wie im Zusammenhang mit dem Nachbau geschützter Sorten Auskunft zu geben ist, gibt einen Artikel mit dem Titel: Information durch amtliche Stellen. Hier stellt der Gesetzgeber es in das Ermessen der Behörde, in wie weit sie bei ihr in anderen Zusammenhängen gesammelte Informationen zu anders gearteten Zwecken und womöglich an privatwirtschaftliche Unternehmen weiter geben will. „die Klägerin verfolgt insofern ausschließlich die Wahrung zivilrechtiler Rechte und die Informationsherausgabe dient nicht der Abwehr einer ehrheblichen sogn. Polizeigefahr“, schreibt das Landgericht Erfurt in seiner Begründung. Und, so die Argumentation des Gerichts, Bauern und Bäuerinnen wurden nicht danach gefragt, ob ihre Daten für solche Zwecke herausgeben werden dürfen. „Aus Sicht des Gerichts wäre es dem EU Verordnungsgeber an die Hand gegeben gewesen, die Vergabe von EU-Agrarsubventionen von vornherein an eine solche Einwilligung zu knüpfen. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt.“ Die STV strengte ein Berufungsverfahren an, das nächstinstanzliche Oberlandesgericht in Jena entschied sich dazu, die Sache weiter an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu leiten und stellte dort die entscheidenden Fragen: Wie ist die Durchführungsverordnung im Hinblich auf die Auskunft amtlicher Stellen zu bewerten, was bedeutet letztlich der gewährte Ermessenspielraum und darf die amtliche Stelle die Herausgabe der Daten insbesondere die der Sortennamen verweigern? Man darf wieder einmal gespannt sein, wie es weiter geht. cs