Aktuell

16.06.2023 09:44

Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?

AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Themen, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, Klima, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme
16.05.2023 08:05

Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


Kat: ABL e.V., Presse, Startseite, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
28.04.2023 20:51

Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


Kat: ABL e.V., Presse, Gentechnikfrei, Aktuelles-Gen, IG Nachbau, Aktuelles, IG Nachbau Bauernstimme, Presseerklärung
zum Archiv ->

ABL eV.

Hier geht es zur Homepage

abl-ev.de

Bauernstimme

Hier geht es zu unserem

ABL-Verlag

06.01.2012 09:58 Alter: 12 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 12/11

Auswirkungen auf den Alltag

Die Nachbaugebührengesetzgebung und die landwirtschaftliche Praxis


Geraschel im Blätterwald – zur Jahreszeit passend könnte man meinen – das umschreibt treffend unterschiedliche Vorgänge im Zusammenhang mit den Nachbaugebühren. Da gibt es einmal einen Brief gemeinschaftlich formuliert vom deutschen Raiffeisenverband, dem Bundesverband der VO-Firmen und dem Bundesverband der agrargewerblichen Wirtschaft. Adressat ist die Arbeitsgemeinschaft der Saatgutverkehrskontrollen der Länder und zum Inhalt hat der Brief die rechtliche Einschätzung der Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Nachbauregelung die den Aufbereitern von Saatgut obliegen, durch die Rechtsbeistiände der drei Absender. Sie kommen zu dem Schluss, dass Aufbereiter Sortennamen nicht an die Saatguttreuhand-Verwaltungs GmbH (STV) weitergeben müssen, wenn sie sie nicht wissen. Ihre Kunden, also die Bauern und Bäuerinnen die Sortennamen aber auch nicht nennen müssen, wenn sie ihr Getreide zum Aufbereiten bringen. Man könne die Aufbereiter nicht zwingen das Geschäft mit dem Landwirt abzulehnen, so die Aufbereitervertreter. Auch wenn sie in ihre Rechnung einfach nur „Sorte unbekannt“ eintrügen, erfüllten sie die Aufzeichnungspfnichten „voll und ganz.“ Ob dieser Brief geschrieben wurde, weil es da entsprechende Unstimmigkeiten gab bleibt verborgen, wichtig ist jedoch, dass sich die Aussage deckt mit der Auslegung, die die IG Nachbau stets vertreten hat. Bauern und Bäuerinnen sollten das im Kopf haben, wenn sie das nächste Mal bei der Anlieferung von ihrem Aufbereiter nach der Sorte gefragt werden.  

STV Säbelrasseln

Eine weitere aktuelle Frage rund um die Nachbaugebühren ergibt sich durch die Tatsache, dass es durch die Zunahme im Maisanbau auch ein zunehmendes Interesse von Bauern und Bäuerinnen gibt, Roggen als Zwischenfrucht bzw. als Winterbegrünung nach der späträumenden Hauptfrucht einzusetzen. Zum Teil sind es regionale Umweltprogramme, die eine Winterbegrünung vorschreiben, zum Teil ackerbauliche Überlegungen, die gerade Roggen, den man noch aus der eigenen Ernte übrig hat, ins Blickfeld rücken. Der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) ist das nicht verborgen geblieben, und sie hat über Rundschreiben und Mitteilungen in den landwirtschaftlichen Wochenblättern, deutlich gemacht, dass der Nachbau von Hybridroggen gänzlich verboten sei und für Populationsorten natürlich Nachbaugebühren fällig würden. Ob dies auch die Auffassung eines Gerichts wäre, würde man es zum Rechtsstreit kommen lassen, ist allerdings offen. Schließlich ist es tatsächlich eine berechtigte Frage, die betroffene Bauern und Bäuerinnen und unterschiedlichste landwirtschaftliche Berater nun stellen, ob denn die Auffassung der STV auch gilt, wenn am Ende gar nichts geerntet wird. Oder andersherum: bezieht sich das Recht der Züchter auf Nachbaugebühren nicht unter Umständen nur auf Nachbau, bei dem die Nachbauer einen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen, weil sich etwas ernten, was sich wieder verkaufen lässt? Im Fall des Zwischenfruchtanbaus kann man zwar auch einen wirtschaftlichen Nutzen konstatieren, der ist aber kaum quantifizierbar und deutlich geringer als beim Verkauf von Erntegut. So muss man sich dann fragen: selbst wenn der Zwischenfruchtanbau nachbaugebührenpflichtig ist, sind dann die gleichen Gebühren anzusetzen wie beim Haupftfruchtanbau, da im Sortenschutzgesetz ja etwas von der Verhältnismäßigkeit der Nachbaugebühren die gewahrt werden muss, drin steht? Bislang wurde noch kein Fall bekannt, bei dem ein Bauer oder eine Bäuerin kontrolliert und wegen Zwischenfruchtanbaus zur Kasse gebeten wurde, es bleibt erst einmal abzuwarten, ob die STV ihren Ankündigungen an dieser Stelle Taten folgen lässt. Deutlich wird an beiden Beispielen einmal mehr, wie weitreichend die Nachbaureglung in die landwirtschaftliche Praxis eingreift und es damit umso wichtiger wird zukünftige Verschärfungen zu verhindern.

Absicherung für gentechnikfreien Pflanzkartoffelanbau

Vermehrer und Züchter verpflichten sich zu eindeutigen Vorkehrungen

Vorsorge ist besser als am Ende das Nachsehen zu haben, sagte sich offenbar der Bundesverband deutscher Saatguterzeuger (BDS) und erweist sich damit als unvermutet visionär. Er hat jüngst seine Mitglieder darüber informiert, dass er mit dem Bundesverband deutscher Pflanzenzüchter (BDP) einen Vorsorgevertrag zur Pflanzkartoffelerzeugung entwickelt hat. Die Empfehlung an die Vermehrer lautet diesen in jedem Fall mit den Züchtern als Zusatzvereinbarung zum Vermehrervertrag zu unterschreiben. Der Inhalt ist so einfach wie eindeutig: Wer den Vertrag unterschreibt, verpflichtet sich als Erzeuger konventionell gezüchteten Pflanzgutes nicht gleichzeitig gentechnisch veränderte Kartoffeln zu vermehren. Auch ist es untersagt konventionelle Kartoffelvermehrungen auf Flächen durchzuführen, auf denen jemals gentechnisch veränderte angebaut wurden. Es ist ein Abstand von konventionellen Kartoffelvermehrungsflächen zu Genkartoffeläckern von mindestens 100 Metern festgelegt, individuelle aber nur weitergehende Maßnahmen können eingefügt werden. Ernte, Lagerung, Aufbereitung und einem Betrieb sind ebenfalls nicht möglich, sogar für Transport und überbetrieblicher Maschinennutzung wird ein entweder oder festgeschrieben. Den Vermehrern wird auferlegt, mit allen Züchtern, mit denen sie zusammenarbeiten so einen Vertrag zu schließen, bei Verweigerung einzelner, muss dies den übrigen offengelegt werden. Natürlich muss alles dokumentiert und rückverfolgbar sein. Der Vertag ist streng im Sinne der gentechnikfreien Landwirtschaft. Wer in seinem Betrieb Pflanzkartoffeln vermehrt, der darf mit gentechnisch veränderten Kartoffeln nicht das Geringste zu tun haben. Offenbar ist der Druck des Handels entsprechend groß, der eindeutig keine Gentecherzeugnisse will. Das Signal ist damit klar: auch wer die ökonomische Basis seines Vermehrungsbetriebes nicht gefährden will, sollte von Genkartoffelexperimenten die Finger lassen. Schön, dass die Bewegung für eine gentechnikfreie Landwirtschaft hier Schützenhilfe von unerwarteter Seite erhält.