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Aktuell
16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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01.12.2017 11:50 Alter: 6 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 10/17
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 10/17
Unterlassen und gelassen bleiben
Erste Konsequenzen aus dem Urteil des BGH
Die Reaktion der Pflanzenzüchter auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Ende April ließ nicht lange auf sich warten. Zur Erinnerung: Der BGH hatte geurteilt, dass Aufbereiter, die die Ernte ihrer bäuerlichen Kundschaft für Nachbauzwecke aufbereiten, ihr Tun gemäß der Saatgutaufzeichnungsverordnung erfassen müssten. Das heißt, dass sie Sortennamen – anders als bisher – erfragen müssen. (Bislang galt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dass die Aufbereiter zwar ihnen kenntliche Sortennamen nach der Vorlage von Anhaltspunkten zu diesen Sorten an die Saatguttreuhand-Verwaltungs GmbH (STV) weitergeben, generell bei Annnahme des Aufbereiterauftrags aber keine Sortennamen bei den Bauern und Bäuerinnen abfragen müssen.) Nun verfügte also der BGH entgegen den wettbewerbsrechlichen Bedenken des vorinstanzlichen Oberlandesgerichts in Karlsruhe, dass die Saatgutaufzeichnungsverordnung, welche bislang in Sachen Nachbau naturgemäß noch keine Rolle gespielt hatte, da es bei ihr inhaltlich eigentlich um behördliche Überwachung geht und nicht um privatrechtliche Auseinandersetzungen, auch bei Nacbauaufbereitung Anwendung finden soll. Der Aufbereiter solle „zumutbare Anstrengungen“ unternehmen, insbesondere Fruchtart, Menge und Sorte aufzuzeichnen, es sei denn es werde Handelssaatgut, Behelfssaatgut oder eine Sortenmischung aufbereitet, dann müsse nur ein Verwendungszweck erfasst werden, so der Tenor des Urteils.