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01.12.2017 11:50 Alter: 6 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 10/17

Unterlassen und gelassen bleiben

Erste Konsequenzen aus dem Urteil des BGH


Die Reaktion der Pflanzenzüchter auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Ende April ließ nicht lange auf sich warten. Zur Erinnerung: Der BGH hatte geurteilt, dass Aufbereiter, die die Ernte ihrer bäuerlichen Kundschaft für Nachbauzwecke aufbereiten, ihr Tun gemäß der Saatgutaufzeichnungsverordnung erfassen müssten. Das heißt, dass sie Sortennamen – anders als bisher – erfragen müssen. (Bislang galt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dass die Aufbereiter zwar ihnen kenntliche Sortennamen nach der Vorlage von Anhaltspunkten zu diesen Sorten an die Saatguttreuhand-Verwaltungs GmbH (STV) weitergeben, generell bei Annnahme des Aufbereiterauftrags aber keine Sortennamen bei den Bauern und Bäuerinnen abfragen müssen.) Nun verfügte also der BGH entgegen den wettbewerbsrechlichen Bedenken des vorinstanzlichen Oberlandesgerichts in Karlsruhe, dass die Saatgutaufzeichnungsverordnung, welche bislang in Sachen Nachbau naturgemäß noch keine Rolle gespielt hatte, da es bei ihr inhaltlich eigentlich um behördliche Überwachung geht und nicht um privatrechtliche Auseinandersetzungen, auch bei Nacbauaufbereitung Anwendung finden soll. Der Aufbereiter solle „zumutbare Anstrengungen“ unternehmen, insbesondere Fruchtart, Menge und Sorte aufzuzeichnen, es sei denn es werde Handelssaatgut, Behelfssaatgut oder eine Sortenmischung aufbereitet, dann müsse nur ein Verwendungszweck erfasst werden, so der Tenor des Urteils.

Dünnes Eis

Die Reaktion der STV ist nun, Aufbereiter, die auf sortenspezifischen Auskunftsersuchen antworten, sie würden die Sortennamen nicht kennen oder nicht aufzeichnen, zur Unterlassung aufzufordern. In dem Schreiben der Anwälte der STV führen diese zunächst aus, was sie unter „zumutbaren Anstrengungen“ verstehen: „Als Aufbereiter sind Sie daher zu weitergehenden Erkundigungsmaßnahmen – bspw. Eine Probenentnahme und Bildung eines Rückstellmusters – verpflichtet.“ All das ergibt sich aus keiner Silbe der BGH-Urteilsbegründung, dort bleiben die „zumutbaren Anstrengungen“ uninterpretiert. Das sich die STV mit ihrer weitreichenden Auslegung vielleicht doch auf etwas dünnem Eis bewegt, wird dann deutlich, wenn man das angehängte Formular der eigentlichen Unterlassungserklärung ließt, das der Aufbereiter unterschrieben zurückschicken soll. Dort geht es um die Verpflichtung der Aufzeichung von Sortenbezeichungen – und jetzt folgt der Wortlaut der Saatgutaufzeichungsverordnung und des BGH-Urteils - soweit es sich nicht um Handelssaatgut, Behelfssaatgut oder eine Sortenmischung handele. Gelassenheit ist angesagt im Umgang mit der Unterlassungserklärung.

Ohne Markt

Die eigentliche Absurdidät der Anwendung der Saatgutaufzeichnungsverordnung auf den Nachbaubereich wird daran übrigens einmal mehr deutlich: Der BGH verkennt, das es einen Unterschied gibt zwischen dem Saatgutsektor, in dem mit Saatgut aller möglicher Kategorien gehandelt, dieses zum Teil von dritten Personen vermehrt wird und damit durch weitere Hände geht, die eine Dokumentation nötig machen könnten. Nachbau hingegen ist etwas, was jenseits des Marktes stattfindet, da vermarkten verboten, auf einem Hof lediglich unter Beteiligung eines Dienstleisters am niemals den Besitzer wechselnden Produkt, dem Aufbereiter. Landwirtschaftliche Zusammenhänge verkennen die BGH-Richter leider in ihrem Urteil.