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14.02.2017 13:42 Alter: 7 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 1/17

Behördliche Verordnung nicht privatwirtschaftlich missbrauchen!

BGH muss über den neuesten Trick der STV urteilen


Gleich im neuen Jahr wird es noch einmal spannend in Sachen Nachbaugebühren. Am 19. Januar muss sich erneut das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Aspekt befassen, der übers vergangene Jahr mehrmals vor regionalen Gerichten verhandelt wurde. Es ist ein neuer Versuch der Pflanzenzüchter, frühere höchstrichterliche Urteile zu unterlaufen. So hatte der Europäische Gerichtshof schon vor Jahren geurteilt, dass Aufbereiter die im Auftrag von Bauern und Bäuerinnen deren Nachbaugetreide aufbereiten zwar den Sortennamen an die im Auftrag der Pflanzenzüchter Informationen einfordernde Saatgut Treuhandverwaltungs GmbH (STV) weitergeben müssen – aber nur wenn sie ihn auch wissen. Und er hat weiter ausgeführt, dass es keine Verpflichtung für Bauern und Bäuerinnen gibt, den Aufbereiten den Sortennamen zu nennen. Die STV kann aber Nachbaugebühren nur einfordern – so eine andere gerichtliche Entscheidung – wenn sie eine qualifizierte Nachfrage stellt. Also über Rechnungen von Aufbereitern Bauern und Bäuerinnen direkt auf in ihrem Betrieb verwendete Sorten anspricht. Das wiederrum geht nur, wenn in den Rechungen der Aufbereiter Sortennamen auftauchen. So schließst sich der Kreis und das große Interesse der STV und damit der Pflanzenzüchter an der verpflichtenen Erfassung der Sortennamen durch die Aufbereiter wird deutlich. Nur deshalb nämlich begann die STV eine gerichtliche Auseinadnerstetzung um die Frage, ob die Aufbereiter mittels der Saatgutaufzeichungsverordnung zu verpflichten sind, Sortennamen zu erfassen. Sie begründete ihre Klage gegen eine Raiffeisengenossenschaft damit, dass es dem Verbraucherschutz diene und zudem eine Wettbewerbsverzerrung darstelle, wenn Bauern und Bäuerinnen sich aussuchen könnten, ob sie zu Sortennamen aufzeichnenden Aufbereitern oder nicht aufzeichnenden gingen.

Zweckentfremdung

Die Saatgutaufzeichungsverordnung ist nun aber eine Verordnung, die aus ganz anderen Gründen existiert. Sie dient behördlicher Überwachung im Sinne des Verbraucherschutzes. Im Zusammenhang mit zerfiziertem Saatgut soll eine Aufzeichung von Eigenschaften - wie auch der Sortenname - sicherstellen, dass beim Handel des Saatgutes eventuelle Schadensersatzforderungen bei Qualitiätsmängeln, die ja offensichtlich bei Saatgut erst im nachhinein sichtbar werden, gestellt werden können. Auf Nachbau ist die Saatgutaufzeichungsverordnung schon allein deshalb nicht anzuwenden, so die Argumentation der die Raiffeisengenossenschaft vertretenden Anwälte der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN), weil hier ja gar nichts gehandelt werde. Es ist sozusagen das persönliche Pech des Bauern, wenn sein Nachbaugetreide beispielsweise im nächsten Jahr nur lückig aufläuft, er wird jedenfalls niemanden dafür in Regress nehmen können, als sich selbst. Von daher gibt es auch keinen Grund einer behördlichen Überwachung des Nachbaus.

Gang durch Instanzen

Das zuerst angerufene Landgericht Mannheim sah das allerdings nicht so. Erst das nächstinstansliche Oberlandesgericht in Karlsruhe wies die Klage der STV ab. Seine Begründung: es handelt sich bei der Saatgutaufzeichungsverordnung nicht um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Oder anders gesagt: die STV darf die Saatgutaufzeichungsverordnung nicht dazu benutzen, vermeintliche Wettbewerbsnachteile auszugleichen, sie darf sie einfach gar nicht benutzen. Denn, so führte das OLG Karlsruhe weiter aus, die Saatgutaufzeichungsverordnung habe „allein den Zweck behördliche Überwachung von gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeiten zu ermöglicheb oder zu erleichtern.“ Das OLG ließ keine Berufung vor dem BGH zu, die STV erreichte sie dennoch durch eine entsprechende Beschwerde. Während der Beschwerdeprüfung wurde vor dem Oberlandesgericht in Hamm ein ähnlich gelagerter Fall verhandelt. Am Ende zog die STV die Klage zurück, dies aber auf ausdrücklichen Hinweis des vorsitzenden Richters. Der riet den STV Anwälten, es könne wohl nicht im Sinne des Klägers sein, wenn es hier zu einem Urteil komme, was bestimmte seiner richterlichen Begründungen niederschreibe, solange das BGH-Verfahren noch offen sei. Denn sehr wohl ließ sich der vorsitzende Richter mündlch inhaltlich zur Sache aus. Der Richter sah gar kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den von der STV vertretenen Pflanzenzüchtern, die ausschließlich lizensiertes Saatgut vertrieben und eben gerade nicht mit der Aufbereitung von Erntegut befasst seien und der Raiffeisengenossenschaft, die bäuerlichen Nachbau aufbereite. Also selbst wenn man – was das OLG Hamm nicht tue – zu dem Schluss käme die Saatgutaufzeichungsverordnung sei zur Marktverhaltensreglung anwendbar, gebe es das zu regelnde Konkurrenzverhältnis gar nicht, so der Hammer Richter. Hinzu kommt für ihn, dass der Nachbau, um den es ja der STV eigentlich gehe, längst stattgefunden habe, bevor sich der Bauer oder die Bäuerin unter Umständen für den wettbewerbsmäßig Vorteile bietenden Aufbereiter, der den Sortennamen nicht erfasst, entscheide. Der Hammer Richter teilte aber auch und vor allem die Auffassung des OLG Karlsruhe, dass es sich bei der Saatgutaufzeichungsverordnung allein um eine behördliche Vorschrift zur Überwachung handele, nicht um eine Wettbewerbsregelung. Nun darf man gespannt sein, wie der BGH die Sache sieht, dabei sollten ihn Bauern und Bäuerinnen nicht allein lassen und mitte Jannuar zur Verhandlung nach Karlsruhe kommen.