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Aktuell
16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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14.02.2017 13:42 Alter: 7 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 1/17
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 1/17
Behördliche Verordnung nicht privatwirtschaftlich missbrauchen!
BGH muss über den neuesten Trick der STV urteilen
Gleich im neuen Jahr wird es noch einmal spannend in Sachen Nachbaugebühren. Am 19. Januar muss sich erneut das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Aspekt befassen, der übers vergangene Jahr mehrmals vor regionalen Gerichten verhandelt wurde. Es ist ein neuer Versuch der Pflanzenzüchter, frühere höchstrichterliche Urteile zu unterlaufen. So hatte der Europäische Gerichtshof schon vor Jahren geurteilt, dass Aufbereiter die im Auftrag von Bauern und Bäuerinnen deren Nachbaugetreide aufbereiten zwar den Sortennamen an die im Auftrag der Pflanzenzüchter Informationen einfordernde Saatgut Treuhandverwaltungs GmbH (STV) weitergeben müssen – aber nur wenn sie ihn auch wissen. Und er hat weiter ausgeführt, dass es keine Verpflichtung für Bauern und Bäuerinnen gibt, den Aufbereiten den Sortennamen zu nennen. Die STV kann aber Nachbaugebühren nur einfordern – so eine andere gerichtliche Entscheidung – wenn sie eine qualifizierte Nachfrage stellt. Also über Rechnungen von Aufbereitern Bauern und Bäuerinnen direkt auf in ihrem Betrieb verwendete Sorten anspricht. Das wiederrum geht nur, wenn in den Rechungen der Aufbereiter Sortennamen auftauchen. So schließst sich der Kreis und das große Interesse der STV und damit der Pflanzenzüchter an der verpflichtenen Erfassung der Sortennamen durch die Aufbereiter wird deutlich. Nur deshalb nämlich begann die STV eine gerichtliche Auseinadnerstetzung um die Frage, ob die Aufbereiter mittels der Saatgutaufzeichungsverordnung zu verpflichten sind, Sortennamen zu erfassen. Sie begründete ihre Klage gegen eine Raiffeisengenossenschaft damit, dass es dem Verbraucherschutz diene und zudem eine Wettbewerbsverzerrung darstelle, wenn Bauern und Bäuerinnen sich aussuchen könnten, ob sie zu Sortennamen aufzeichnenden Aufbereitern oder nicht aufzeichnenden gingen.