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09.02.2009 14:01 Alter: 15 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 1/09

Wer den Schaden hat…

Wie weit reichen die Ansprüche der Pflanzenzüchter in die Kassen der Bauern und Bäuerinnen?


Auf den entsprechenden Äckern, die damals betroffen waren, sind inzwischen schon mindestens einmal wieder Kartoffeln gewachsen und doch ist immer noch nicht klar, welche finanziellen Folgen sich aus dem Nachbau in den Jahren zwischen 2001 und 2004 ergeben. Das Oberlandesgericht München urteilte ebenso wie schon das vorinstanzliche Landgericht, dass die beklagte Landwirte-GbR nicht nur zur Zahlung der fälligen Nachbaugebühr für die gepflanzten Kartoffeln aus eigener Ernte sondern auch zur Zahlung von Schadensersatz an die Züchter verpflichtet seien. Es liege eine Sortenschutzverletzung durch die Bauern vor, da man nicht „allen Verpflichtungen zu Auskunft und Zahlung im Rahmen der Nachbauregelungen ordnungsgemäß“ nachgekommen sei. Während die von der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) vertretene GbR sich darauf beruft, selbst zur Aufklärung der zunächst unbeabsichtigt nicht richtig angegebenen Menge beigetragen zu haben, pochen die Züchter bzw. die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH als ihr Vollstreckungsgehilfe auf den Tatbestand des sogenannten verhehlten Nachbaus. Sie beklagen eine Sortenschutzverletzung, die Schadensersatzzahlungen in Höhe der Z-Lizenzen zur Folge haben sollte. Die Anwälte der Bauern gehen lediglich von einer Nachzahlung der Nachbaugebühren aus, auch, da es sich bei Nachbausaatgut schließlich immer um qualitativ geringeres Material handelt als bei Z-Saatgut. Beide Seite berufen sich auf die sogenannte Lizenzanalogie, wobei die Anwälte der Bauern sich auf Schriften von Bundesrichtern beziehen, die genau davon gesprochen haben, dass Schadensersatz im Falle der Nachbauproblematik nicht angemessen und deshalb lediglich die Nachbaugebühr nachgezahlt werden sollte. Das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht, es erkennt  aber die übergeordnete Bedeutung des Falles an und lässt die Berufung vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu. Damit wird erneut ein Teilaspekt der Nachbauauseinandersetzung vor dem höchsten deutschen Gericht geklärt werden. Entscheidend wird hierbei auch die Klärung der Frage, in wie weit Bauern und Bäuerinnen dazu verpflichtet werden können trotz fehlerhafter Aussagen aufgrund der  komplexen und unübersichtlicher Sachlage beim Nachbau nicht nur die Gebühren nach zu endrichten, sondern auch noch darüber hinaus gehenden Schadensersatz zu leisten. Wo beginnt die Sortenschutzverletzung, wo enden die Ansprüche der Züchter wo beginnt aber auch die Pflicht der Bauern und Bäuerinnen zur Kooperation? Diese Fragen gilt es vor dem BGH zu klären, man darf wieder einmal auf ein hochsensibles Verfahren gespannt sein.