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02.01.2009 13:58 Alter: 15 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 12/08

Verjährung ohne Entscheidung

Zwei Oberlandesgerichte verweigern der Frage der Verjährung von Nachbauansprüchen die höchstrichterliche Klärung


Schnee von gestern – wann werden vergangene Nachbautätigkeiten von Bauern und Bäuerinnen dazu, so dass die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) keine Handhabe mehr hat, um noch Auskünfte und Gebühren einzufordern? In den Anfängen der Nachbaugebührenerhebung galt noch das alte Verjährungsrecht wonach die STV 30 Jahre lang die Möglichkeit gehabt hätte, Ansprüche an Bauern und Bäuerinnen geltend zu machen. Das ist nun anders, seit 2002 gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frage, die Gerichte beschäftigt ist, ab wann und bei welchem Tatbestand liegt die „grobe Fahrlässigkeit“ vor, die „nötig“ ist, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Das Landgericht Braunschweig hatte dazu geurteilt, dass mit dem Moment, mit dem die STV über Anhaltspunkte darüber verfügt, dass ein Bauer oder eine Bäuerin Nachbau betrieben hat, eine Frist von einem Jahr einsetzt, in der sie sich rühren sollte. Tut sie das nicht, beginnt nach dem Jahr die Verjährungsfrist von drei Jahren. Das Landgericht Braunschweig erkannte eine allgemeine Bedeutung der Angelegenheit an – diverse weitere Verfahren geben den Richtern da auch Recht – und ließ die Berufung zu. Nun hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Sachlage als solche genauso beurteilt, und ließ es sich nicht nehmen, der STV mitzugeben, dass „ein eklatantes Organisationsverschulden der Verantwortlichen in ihrem Hause vorliegt.“ Deshalb habe man kein Verständnis für die langen Reaktionszeiten der STV. Allerdings fällte das OLG den Beschluss, der STV nahe zu legen, die Klage zurückzuziehen. Die STV hat dies natürlich bereitwillig getan, da sie in dem konkreten Fall sonst verloren hätte. Daran wiegt schwer, das das Gericht mit seinem Vorgehen, einen Beschluss und kein Urteil zu fällen und der STV damit die Möglichkeit zu geben das Ganze zu beenden, eine höchstrichterliche Entscheidung vereitelt. Eine Berufungsverhandlung und damit eine endgültige Klärung vor dem Bundesgerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof, wie sie eigentlich im Sinne aller Beteiligten sein müsste, ist damit unmöglich geworden.  

Weniger Berufungen

Fast scheint es als könne man einen Trend beobachten, in Nachbauangelegenheiten so zu verfahren und damit höchstrichterliche Entscheidungen die einerseits endgültige Klarheit bringen andererseits in der Vergangenheit häufiger schon überraschend nicht im Sinne der unteren Instanzen ausfielen, zu unterbinden. Jedenfalls hat auch das Oberlandesgericht in Zweibrücken ebenfalls in Sachen Verjährung nur einen Beschluss gefasst und die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen. Das Thema habe keine allgemeine Relevanz, so die Begründung. Dabei spricht allein schon der Umstand, dass Zweibrücken zu einer ganz gegensätzlichen Beurteilung der Sachlage kommt als Braunschweig, gegen diese Begründung. Das Pfälzer OLG sieht nämlich den, in diesem dortigen Fall vorgebrachten Anhaltspunkt – eine Nachbauerklärung aus der Vergangenheit – als nicht ausreichend an, um als „grobe Fahrlässigkeit“ so einen Prozess der Verjährung in Gang zu setzten, wie ihn das OLG Braunschweig beschreibt. Dort war der Anhaltspunkt eine Mitteilung des Aufbereiters von Nachbausaatgut gewesen. Das OLG Zweibrücken, differenziert also zwischen den Anhaltspunkten und gibt ihnen unterschiedliche Qualitäten. Dazu haben weder BGH noch EuGH, die schließlich die „Erfinder“ jener Anhaltspunkte sind, (im Sinne von: ein simples Anschreiben der STV reicht nicht, um deren Auskunftsansprüche durchsetzbar zu machen, sie muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen) bei ihrer Erfindung etwas gesagt. Es ging ihnen um eine individuelle Konkretisierung, des jeweiligen Auskunftsersuchens. Schon allein um diesen Aspekt zu klären, wäre es gut gewesen, das OLG Zweibrücken hätte den Weg nach oben offen gehalten. Natürlich ist es von allgemeiner Bedeutung, ob in der Frage der Verjährung eine Nachbauerklärung weniger wert ist als eine Z-Saatgutkaufquittung oder eine Aufbereitermeldung. Natürlich muss sich eine höchste Instanz die Frage stellen, ob so eine Differenzierung nicht zu einer Flut von immer gleichen Prozessen lediglich mit unterschiedlichen Anhaltspunkten führt und ob das gewollt sein kann. Und schließlich und endlich ist es natürlich von allgemeiner Bedeutung, wie mit den Begrifflichkeiten der groben Fahrlässigkeit und dem neuen Verjährungsrecht in Sachen Nachbau abschließend umgegangen wird, allein weil weitere Gerichtsverfahren in der Pipeline stecken. Braunschweig wie auch Zweibrücken haben die Chance vertan, weitere wichtige Aspekte in der Nachbauauseinandersetzung endgültig juristisch klären zu lassen.