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07.03.2016 11:30 Alter: 8 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 2/16

Bestätigung für die Bauern und Aufbereiter

Auch das Landgericht Detmold lässt Aufzeichnungsverordnung nicht gelten


Es bleibt dabei. Auch das Landgericht in Detmold hat nun bestätigt, dass die Saatgutaufzeichnungverordnung nicht von der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) so umgedeutet werden darf, dass daraus eine Verpflichtung zur Sortenerfassung für Aufbereiter von Erntegut zum Nachbau entsteht. Damit folgt es im wesentlichen den Einschätzungen des Oberlandesgerichts in Karlsruhe, dass im vergangenen Jahr entsprechend geurteilt hatte. Bei dem Fall in Detmold jetzt hatte die STV mit einer einstweiligen Verfügung dem beklagten Aufbereiter, der von den Anwälten der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN) vertreten wird, untersagt, „Saatgut gewerbsmäßig für andere aufzubereiten, ohne über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen über die Sortenbezeichnung zu machen, soweit es sich bei dem aufzubereitenden Saatgut nicht um Handelssaatgut, Behelfssaatgut oder eine Sortenmischung handele.“ Diese einstweilige Verfügung hob das Landgericht Detmold nun in seinem Urteil auf. Wie schon das Oberlandesgericht in Karlsruhe lehnt das Landgericht in Detmold einen Einsatz der Saatgutaufzeichungsverordnung als Instrument der Sortenerfassung im Nachbauzusammenhang ab, weil die Verordnung ausschließlich behördlichen Überwachungszwecken zu dienen hat, keinen – wie von der STV beansprucht – wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten. Die Saatgutaufzeichnungsverordnung gibt es im Saatgutbereich, um den Behörden Transparenz hinsichtlich der Verfolgung möglicher Mängel und Regressansprüche zu verschaffen. Da wird schon deutlich, um was es geht: Kontrolle von gehandelten Produkten die bestimmte Gewährleistungsoptionen beinhalten – Saatgut, professionell erzeugt und vermehrt und gehandelt von autorisierten Unternehmen. Es geht nicht um die eigene Ernte, die wieder ausgesät werden soll! Das Gericht in Detmold trennt eben so streng wie die Karlsruher Juristen behördliche Überwachungsfunktion und Marktverhalten, sprich der Frage, wer sich wem durch welche Informationen eine Wettbewerbsvorteil verschafft. „Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des OLG Karlsruhe, in der diese Fragen ausführlich und überzeugend erörtert werden. Die Aufzeichnungspflicht ist ein rein interner Vorgang, der dem Marktverhalten nachfolgt.“ Die STV darf also Aufbereiter nicht dazu verpflichten Sortennamen bei ihrer landwirtschaflichen Kundschaft abfragen. Dass die entsprechenden interessensvertretenden Verbände darüber ringen, darf angekommen werden. Der deutsche Raiffeisenverband sieht keine Veranlassung, anders zu handeln als das Urteil vorsieht. Ein weiteres Urteil im Sinne der Aufbereiter und der Bauern und Bäuerinnen.