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16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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14.01.2007 09:34 Alter: 17 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Rechnungen ohne Details, bitte!
In Aufbereiterrechnungen sollten nur die nötigsten Informationen
Eigentlich sind ja Rechnungen immer unschön außer man stellt sie selbst. Diese Rechnung einer Raiffeisen-Zentrale an ihren bäuerlichen Kunden enthielt allerdings einen Passus, der sie nicht nur unerfreulich macht, weil sie die Nachricht übermittelt, dass etwas gezahlt werden soll. Zum ersten Mal stellte Raiffeisen seinem langjährigen Kunden ausdrücklich die Reinigung von „Nachbau“ Getreide in Rechnung. Als der Bauer daraufhin zum Telefonhörer griff und nachfragte, was denn das zu bedeuten habe, erhielt her zweimal nur die Gegenfrage zur Antwort, ob es sich denn nicht um Nachbau handeln würde. Als der Bauer daraufhin angab, es habe sich um die Reinigung von Konsumgetreide gehandelt und er wolle, dass die Rechnung geändert werde, da er sonst nicht zahlen würde, hieß es, dass doch dann damit alles erledigt wäre. Des weiteren gab es noch die lapidare Erklärung, dass zentrale Abrechungsbüro habe die neue Formulierung in das Rechnungswesen eingebaut. Eine weniger druckvolle Bäuerin, die über dieselbe Formulierung in ihrer Rechnung von einem anderen Raiffeisen-Handelshaus gestolpert war, erhielt folgende Antwort auf ihre telefonische Anfrage: da könne man nichts machen, dass sei ein neues Gesetz seit dem 1. Oktober. Man faxte ihr dann noch ein älteres Merkblatt zu, aus dem hervorgeht, welche Angaben Raiffeisen von seinen Aufbereitungskunden erheben möchte, um diese „im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung des für die Region zuständigen Oberlandesgerichtes“ an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) weiterzuleiten. „Ohne die vollständigen Erhebung dieser Daten können wir die Aufbereitung nicht durchführen“ heißt es da. Mittlerweile gibt es längst nicht nur OLG-Entscheidungen sondern auch Urteile von BGH und EuGH. Beide verweisen darauf, dass von der STV Anhaltspunkte vorgelegt werden müssen, um Informationen zu erhalten. Und Henning Ehlers vom Raiffeisenverband in Bonn bejaht auch, dass nicht pauschal Datensätze an die STV herausgegeben werden, sondern nur dann Kundennamen genannt werden, wenn die STV zuvor Sortennamen als Anhaltspunkte mit ihren in Verbindung gebracht hat. Es werde durchaus der Einzelfall betrachtet.