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Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften

Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut


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Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut

Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen


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02.09.2006 09:32 Alter: 18 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

Von Justitia frisch auf den Tisch

Urteile zu Auskunftsverfahren, Gebührenhöhe, Informationspflicht


Trotz Sommerhitze behielten die Richter am Landgericht München einen kühlen Kopf und entschieden wieder einmal zwei Gerichtsverfahren im Sinne der Bäuerinnen und Bauern. Im ersten Urteil bekräftigten sie einmal mehr die Notwendigkeit eines qualifizierten Auskunftsverlangens. Ohne das die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) also Anhaltspunkte für den Nachbau bei einem Bauern, einer Bäuerin auf den Tisch legt, darf sie nicht auf Informationen bestehen, geschweige denn Schadensersatzansprüche stellen. In einem zweiten Verfahren ging es erstmals vor einem deutschen Gericht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) um die angemessene Gebührenhöhe. Dazu schreiben die Richter in ihrem Urteil „Während die Rechtsprechung bisher überwiegend davon ausging, dass eine Nachbaugebühr von 80 % der Z-Lizenzgebühr angemessen im Sinne der Vorschriften sei (...) hat der EuGH dieser Auffassung in seiner Entscheidung ... eine Absage erteilt.“ Deshalb kommen auch sie zu dem Schluss, dass auch in ihrem Verfahren nicht mehr als 50 % der Z-Lizenz erhoben werden dürfen. In einem anderen Urteil dieses Sommers, dass allerdings ohne Beteiligung und Kenntnis der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze und ihrer Anwälte vor dem Oberlandesgericht in Naumburg verhandelt wurde, ging es noch einmal um die Auskunftspflicht der Aufbereiter. Zwar entschieden die Richter gegen die beklagte Raiffeisen Hauptgenossenschaft, die sich darauf berufen wollte, keine Sortennamen zu kennen obwohl die STV Aufbereitungsbelege von Landwirten vorlegten in denen Sortennamen auftauchten. Allerdings betonten die Richter, dass es die Informationspflicht für die Aufbereiter nur gibt, wenn ihnen die Sortennamen von den Bäuerinnen und Bauern mitgeteilt werden. Und diese wiederum sind – wir erinnern uns an die EuGH-Entscheidung – nicht verpflichtet, dem Aufbereiter den Sortennamen zu nennen. Die STV würde zumindest für nationale Sorten gern eine Saatgutaufzeichnungspflicht bei den Aufbereitern verankern, dem hat das OLG Naumburg nun eine erste Absage erteilt. Mit diesem Punkt werden sich sicher noch mehr Gerichte beschäftigen. Für die anstehende Aufbereitung zur Herbstbestellung gilt jedenfalls weniger ist mehr: Wo in Rechnungen und Belegen keine Sortennamen genannt werden, müssen auch später keine Namen weitergegeben werden.

Freiheit für freie Sorten

In Frankreich gewann bereits im März der Verein Kokopelli eine gerichtliche Auseinandersetzung mit einer halbstaatlichen Organisation die die Interessen der Pflanzenzüchter vertritt. Diese hatte Kokopelli verklagt, weil der Verein alte Saatgutvariitäten vertreibt, die nicht im nationalen Saatgutkatalog aufgeführt sind – also nach deutschen Maßstäben nicht offiziell zugelassen sind. Die Richter entschieden trotzdem für Kokopelli und unterstrichen, „dass es im Eu-Recht wie auch auf nationaler Ebene einen gesetzlichen Rahmen gibt, die die Eintragung alter Saatgutsorten in einen offiziellen Katalog erlaubt“, so eine Pressemitteilung von Kokopelli.

Nachbauinfo im Agrarantrag?

Henning Alvermann, neuer Vorsitzender des Bundesverbandes der VO-Firmen (BVO) hat sich in einem Interview mit der Zeitung „Ernährungsdienst“ dafür ausgesprochen, die Nachbaugebührenauseinandersetzung dadurch zu lösen, dass Bäuerinnen und Bauern die entsprechenden Informationen mit ihrem Antrag auf Agrarförderung weitergeben. „Die Frage ist, ob dieses System politisch umsetzbar ist“, so Alvermann.

Keine Geschäfte mit Monsanto

Monsanto steckt in einem Dilemma. Einerseits ist es nicht schön sich sagen lassen müssen einen Bauern in den Ruin getrieben zu haben, andererseits muss die Firma eine harte Linie fahren, um sich nicht sagen lassen zu müssen, man könne dem Saatgut-Giganten auf der Nase herumtanzen. Lieber als Kem Ralph, Soja- und Baumwollanbauer aus Tennessee, der der es wagte, gegen den Giganten aufzubegehren, Gentech-Saatgut nachbaute, von Nachbarn verpfiffen wurde, leugnete, Beweismittel-Saatgutsäcke verbrannte und schließlich zu vier Monaten Gefängnis und 2,9 Millionen Dollar Strafe, Lizenznachzahlungen und Prozesskosten verurteilt wurde, lieber also als Kem Ralph sind Monsanto die Bäuerinnen und Bauern als abschreckende Beispiele, die nachbauen, vom Nachbarn verpfiffen werden und sich dann verängstigt mit dem Konzern einigen. Er kann dann wie ein strenger aber gütiger Großvater auftreten in dessen Schoß man geläutert zurückkehrt und nun immer brav unterschreibt und bezahlt, was verlangt wird. Kem Ralph hat beschlossen zu kämpfen, mit legalen wie illegalen Mitteln und steht nun vor der Pleite. Mit einem Konkursverfahren will er versuchen, den Verkauf der eignen Flächen an einen Konkurrenten den er für einen Monsanto-Strohmann hält zu verhindern. Ob erfolgreich oder nicht, die Moral dieser Geschichte wie auch der vielen anderen außergerichtlichen wie auch gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Gentech-Giganten sollte sein: „Mache keine Geschäfte mit Monsanto.“