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16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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22.07.2006 09:31 Alter: 18 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
EuGH beschließt: Nachbaugebühren von 80 % der Z-Lizenz sind zu hoch!
IG Nachbau erneut in Luxemburg erfolgreich
"Das ist nicht das, was wir uns gewünscht haben" - wieder einmal musste Dirk Otten, Geschäftsführer der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) gegenüber dem Presse- und Informationsdienst Agra-Europe unerquickliches kommentieren. Die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze war hingegen ganz zufrieden mit dem, was Otten sich nicht gewünscht hatte: Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, dass eine Nachbaugebühr von 80% der Z-Lizenz zu hoch sei. Diesmal ging es also erstmals nicht um die Auskunft zum Nachbau sondern tatsächlich um die Gebühren bzw. die Gebührenhöhe. Da in der deutschen gesetzlichen Grundlage nur mit so vagen Formulieren wie die Nachbaugebühr müsse "deutlich niedriger" sein als die Z-Lizenzgebühr, die Züchter für Saatgut in Rechnung stellen, hantiert wird, gibt es hier einen erheblichen Klärungsbedarf. Zumal die zu Grunde liegende EU-Regelung einen Passus beinhaltet, nach dem eine Gebühr in Höhe von 50% der Z-Lizenzgebühr angemessen sei, wenn es keine berufständische Vereinbarung zwischen Pflanzenzüchtern und Landwirten in dem jeweiligen Mitgliedsstaat gibt. In Deutschland gibt es so etwas, zunächst war es das sogenannte "Kooperationsabkommen" später abgelöst durch die "Rahmenregelung Saatgut" in denen die Bäuerinnen und Bauern mit ihrer Unterschrift der STV als Vollstreckungsorganisation der Pflanzenzüchter ihre Zustimmung zu erheblichen Betriebskontrollen einräumen, umfangreiche Angaben zu ihren Anbaugepflogenheiten machen müssen und dafür Rabatte bei der Verwendung von viel Z-Saatgut erhalten. Wer mehr als - so die aktuelle Vereinbarung - 40% Nachbau betreibt, wird je nach Pflanzenart zu Nachbaugebühren von 45 bis 30% veranlagt. Das war nicht immer so. In den ersten Jahren des Kooperationsabkommens konnten auch noch bis zu 80 % der Z-Lizenzen an Nachbaugebühren fällig werden. Daraus leitete die STV denn auch ab, dass Bäuerinnen und Bauern, die sich weigerten das Kooperationsabkommen zu unterschreiben, sich also nach dem sogenannten "gesetzlichen Verfahren" veranlagen ließen, immer 80 % der Z-Lizenzen zahlen müssen. Dieser Vorgehensweise haben die obersten europäischen Richter nun eine deutliche Absage erteilt. 80% sei zu hoch, stellten sich fest und folgten damit dem Schlussantrag des Generalanwaltes. Er hatte sich dagegen ausgesprochen, dass "ein Rabatt von 20 % - selbst wenn er im Geschäftleben als großzügig erscheinen mag" ausreichend honoriert, dass ein Bauer "die Frucht mit eigener Arbeit und Mühe anbaut und durch die Qualität seines Bodens aufwertet."