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22.07.2006 09:31 Alter: 18 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

EuGH beschließt: Nachbaugebühren von 80 % der Z-Lizenz sind zu hoch!

IG Nachbau erneut in Luxemburg erfolgreich


"Das ist nicht das, was wir uns gewünscht haben" - wieder einmal musste Dirk Otten, Geschäftsführer der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) gegenüber dem Presse- und Informationsdienst Agra-Europe unerquickliches kommentieren. Die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze war hingegen ganz zufrieden mit dem, was Otten sich nicht gewünscht hatte: Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, dass eine Nachbaugebühr von 80% der Z-Lizenz zu hoch sei. Diesmal ging es also erstmals nicht um die Auskunft zum Nachbau sondern tatsächlich um die Gebühren bzw. die Gebührenhöhe. Da in der deutschen gesetzlichen Grundlage nur mit so vagen Formulieren wie die Nachbaugebühr müsse "deutlich niedriger" sein als die Z-Lizenzgebühr, die Züchter für Saatgut in Rechnung stellen, hantiert wird, gibt es hier einen erheblichen Klärungsbedarf. Zumal die zu Grunde liegende EU-Regelung einen Passus beinhaltet, nach dem eine Gebühr in Höhe von 50% der Z-Lizenzgebühr angemessen sei, wenn es keine berufständische Vereinbarung zwischen Pflanzenzüchtern und Landwirten in dem jeweiligen Mitgliedsstaat gibt. In Deutschland gibt es so etwas, zunächst war es das sogenannte "Kooperationsabkommen" später abgelöst durch die "Rahmenregelung Saatgut" in denen die Bäuerinnen und Bauern mit ihrer Unterschrift der STV als Vollstreckungsorganisation der Pflanzenzüchter ihre Zustimmung zu erheblichen Betriebskontrollen einräumen, umfangreiche Angaben zu ihren Anbaugepflogenheiten machen müssen und dafür Rabatte bei der Verwendung von viel Z-Saatgut erhalten. Wer mehr als - so die aktuelle Vereinbarung - 40% Nachbau betreibt, wird je nach Pflanzenart zu Nachbaugebühren von 45 bis 30% veranlagt. Das war nicht immer so. In den ersten Jahren des Kooperationsabkommens konnten auch noch bis zu 80 % der Z-Lizenzen an Nachbaugebühren fällig werden. Daraus leitete die STV denn auch ab, dass Bäuerinnen und Bauern, die sich weigerten das Kooperationsabkommen zu unterschreiben, sich also nach dem sogenannten "gesetzlichen Verfahren" veranlagen ließen, immer 80 % der Z-Lizenzen zahlen müssen. Dieser Vorgehensweise haben die obersten europäischen Richter nun eine deutliche Absage erteilt. 80% sei zu hoch, stellten sich fest und folgten damit dem Schlussantrag des Generalanwaltes. Er hatte sich dagegen ausgesprochen, dass "ein Rabatt von 20 % - selbst wenn er im Geschäftleben als großzügig erscheinen mag" ausreichend honoriert, dass ein Bauer "die Frucht mit eigener Arbeit und Mühe anbaut und durch die Qualität seines Bodens aufwertet."

Geld zurück

"80% der Z-Lizenz sind damit ein für alle mal vom Tisch", soviel ist für die beiden Anwälte der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze unumstößlich, welche weiteren Auswirkungen das Urteil auf die Nachbauauseinandersetzungen hat, sind hingegen noch gar nicht endgültig abzusehen. Der Bundesverband deutscher Pflanzenzüchter (BDP) beklagt denn auch jenseits seiner Ansicht "80% Nachbaugebühren sind der agronomischen Leistung der Sorten angemessen", dass der EuGH eine "nachvollziehbare Begründung" sowie "ausgewogene und verbindliche Regelungen" schuldig geblieben sei. Eine entscheidende Frage, an der sich nun der Bundesgerichtshof (BGH), an den der EuGH das Verfahren zurückgereicht hat, abarbeiten kann ist die, ob es - wenn denn schon so eine berufständische Vereinbarung, wie aktuell die "Rahmenregelung Saatgut" existiert - überhaupt möglich ist, Bäuerinnen und Bauern die diese nicht unterschreiben wollen durch ein alternatives Gebührenabrechnungsverfahren schlechter zu stellen als diejenigen, die unterschrieben haben. Also konkret: müssen nicht 45 bis 30 % der Z-Lizenzen für alle die maximale Nachbaugebührenhöhe sein? Der EuGH spricht in seinem Urteil davon, dass existierende Leitlinien - damit sind berufständische Vereinbarungen gemeint - nur "mit alle ihren Parametern" auch für das gesetzliche Verfahren übernommen werden können. Dürfen also Unterschriftenverweigerer gar nicht schlechter gestellt werden als diejenigen, die der STV umfangreiche Kontrollrechte einräumen? Vorinstanzliche Gerichte entschieden hier unterschiedlich, das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Umso unverständlicher, dass der deutsche Bauernverband erneut in seiner Presseerklärung zum Urteil aus Luxemburg zumindest indirekt zur Unterschrift der "Rahmenregelung Saatgut" rät. Bleibt zu hoffen, dass er zumindest seinen Einfluss auf die Pflanzenzüchter dahingehend geltend macht, dass Bäuerinnen und Bauern, die in den vergangenen Jahren zuviel Nachbaugebühren gezahlt haben, weil sie um 80 % der Z-Lizenz erleichtert wurden, ihr Geld schnell und unproblematisch zurückbekommen. Falls diese Rückforderungen nicht so reibungslos laufen, können sich betroffene Bäuerinnen und Bauern bei der IG Nachbau melden. Egal wie die ganze Angelegenheit weitergeht, die IG Nachbau fordert jedenfalls einmal mehr eine politische Lösung des Konflikts am Verhandlungstisch in Berlin, an dem allerdings nicht über die Tatsache hinweggesehen werden darf, dass die Allmachtsansprüche der STV und der Pflanzenzüchter bislang juristisch kontinuierlich zurückgestutzt wurden.

STV kneift

Ohne Begründung haben die Anwälte der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zurückgezogen. Dort hätte am 23 Mai darüber verhandelt werden sollen, für welche Zeiträume die STV Ansprüche auf Nachbaugebühren geltend machen kann, wenn sie die sogenannten Anhaltspunkte für den Nachbau vorlegt. Speziell sollte es darum gehen, ob diese Anhaltspunkte auch eine Rückwirkung haben. Zum Beispiel: Bauer x kauft heute Z-Saatgut Sorte Y, der Kaufbeleg dient als Anhaltspunkt auch für Folgejahre, da er nun mit dieser Sorte im Betrieb hantiert. Gilt der Beleg aber auch als Anhaltspunkt für vorangegangene Jahre? Das wäre nicht wirklich logisch, vielleicht hat das die STV eingesehen und deshalb die Revision zurückgezogen. Leider ist es dadurch aber noch nicht juristisch geklärt.