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02.03.2006 09:28 Alter: 18 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme

"Nicht angemessen hohe Nachbaugebühren"

EuGH-Generalanwalt hält Gebühren von 80 % der Z-Lizenz für überhöht


Damaso Ruiz-Jarabo Colomer hat wieder gesprochen. Der spanische Jurist mit dem klangvollen Namen hat in seiner Funktion als Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erneut deutliche Worte gefunden. Als "nicht angemessen" und "überhöht" bezeichnete er in seinem Schlussantrag zu mehreren Verfahren, die der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH vorgelegt hat, eine Nachbaugebühr von 80 % der Z-Lizenz. Erstmals ist derzeit das höchste Europäische Gericht in der Pflicht sich mit der Höhe der Nachbaugebühren auseinander zu setzen. Der Generalanwalt legte nun am Ende der Verhandlungen einen Bericht vor, in dem er eine Empfehlung zum Urteil abgibt. Es handelt sich in den laufenden Verfahren um Bauern, die Angaben zu ihrem Nachbau gemacht aber nicht das Kooperationsabkommen zwischen Bauernverband und Pflanzenzüchtern unterschrieben hatten. Sie wurden von der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) im Rahmen des sogenannten gesetzlichen Verfahrens zu der Zahlung von 80 % der Z-Lizenzen aufgefordert. Die Bauern weigerten sich diese, ihrer Meinung nach zu hohen, Nachbaugebühren zu zahlen. Mit Unterstützung der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze ließen sie sich auf die folgende gerichtliche Auseinandersetzung ein. Die ersten Instanzen teilten die Einschätzung des Generalanwaltes, dass eine Nachbaugebühr von 80 % der Z-Lizenz nicht als "deutlich niedriger" - so die Formulierung im Gesetzestext - anzusehen ist. Die STV ging in Berufung bis hin zum BGH, der die entscheidenden Fragen - Höhe einer angemessenen Gebühr, Wirksamkeit des Kooperationsabkommens auch im gesetzlichen Verfahren - beim EuGH vorlegte. Fast philosophisch mutet die Begründung des Generalanwalts für seine Entscheidung, 80% der Z-Lizenz seien zu hoch, an, wenn er schreibt: "Meiner Ansicht nach sind noch weitere Umstände zu berücksichtigen. So verliert ein Rabatt von 20 % - selbst wenn er im Geschäftsleben als großzügig erscheinen mag - an Bedeutung im Rahmen der Ausnahmeregelung, die für den Landwirt gilt, der doch die Frucht mit eigener Arbeit und Mühe anbaut und durch die Qualität seines Bodens aufwertet." Die Anwälte der IG Nachbau, Matthias Miersch und Rolf Wilhelms, sehen in den bisherigen Urteilen und nun auch in dem Schlussantrag des Generalanwaltes ihre Auffassungen bestätigt und denken bereits an die Möglichkeit der Rückforderungen zu viel gezahlter Nachbaugebühren, sollte der EuGH entsprechend urteilen.

Erneute Absagen an Pauschalauskunft

STV verliert wieder BGH-Prozesse - Rechtssprechung zu Gunsten der Bauern immer mehr untermauert

Endlich sieht es auch die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) und die von ihr vertretenen Pflanzenzüchter ein: Die Nachbaugesetzgebung ist so nicht haltbar. Diese Einsicht fußt allerdings auf ganz anderen Beweggründen als die, die die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze schon seit Jahren eine grundlegende Überarbeitung der Nachbaugesetzgebung fordern lässt. Während die IG Nachbau ein Ende der Ausforschung durch die STV und einen fairen Interessenausgleich zwischen Bauern und Züchtern will, steht für die STV im Fordergrund, dass ihr derzeit vermeintlich der Gebühreneinzug nicht mehr möglich ist. Sie bestehen nach wie vor auf ihrem System des pauschalen Auskunftsersuchen. Genau dieses ist aber den Anwälten und Bauern der Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze immer der größte Dorn im Auge gewesen und - noch viel wichtiger - es wird eben auch von immer mehr Gerichten als unrechtmäßig abgelehnt. So bestätigte jüngst erneut der Bundesgerichtshof (BGH) seine eigene Rechtssprechung und die des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dazu in zwei Urteilen: Man folgte erneut der Argumentation der IG Nachbau, wonach die STV ein sortenspezifisches Auskunftsersuchen an die Bäuerinnen und Bauern richten muss, sprich gezielt unter Vorlage von sogenannten Anhaltspunkten nach dem Einsatz einer bestimmten Pflanzensorte in dem jeweiligen Betrieb fragen muss. Schon früher einmal hatte der BGH sich auch in einem Verfahren gegen einen Aufbereiter von Saatgut so geäußert und es an das vorinstanzliche Oberlandesgericht, in diesem Fall in Zweibrücken, zurückverwiesen. Die dortigen Richter entschieden ebenfalls jüngst im Sinne des BGH und übernahmen auch in weiteren rechtlichen Aspekten die Argumentation der IG Nachbau. So reicht beispielsweise die Wirkung des Anhaltspunktes nur für das jeweilige Wirtschaftsjahr und nicht für weiter zurückliegende Jahre. Zudem müssen Aufbereiter von den Bäuerinnen und Bauern nicht erfragen, welche Sorten sie in deren Auftrag aufbereiten (wenn sie es wissen, müssen sie die Informationen aber im Rahmen des qualifizierten Auskunftsersuchens, also wenn Anhaltspunkte vorgelegt werden, weitergeben).

Gesetze überarbeiten

Es manifestiert sich also immer mehr eine Rechtssprechung, die den Bäuerinnen und Bauern das Anrecht auf eine individuelle, qualifizierte Ansprache zuspricht. Dies Anrecht gesteht aber die STV ihnen nicht zu, so jedenfalls muss die immer wieder von ihren Anwälten vorgebrachte Argumentation, bei dieser Rechtssprechung sei es der STV und den von ihr vertretenen Pflanzenzüchtern nicht möglich, ihr Recht auf Nachbaugebühren noch durchzusetzen. Offenbar herrscht innerhalb der STV ein echter Mangel an Kreativität, schließlich haben sogar verschiedentlich Gerichte Vorschläge gemacht, was die STV denn für Alternativmöglichkeiten zum pauschalen Auskunftsersuchen hat. Die STV allerdings prüft nun einen anderen Weg: unter bestimmten Bedingungen ließe sich die Nachbaugesetzgebung vor das Bundesverfassungsgericht bringen. Damit landete es am Ende dann vielleicht dort, wo auch die IG Nachbau es ja schon seit ja Jahren haben möchte: auf dem Verhandlungstisch der Politik - zur Neuüberarbeitung, die Frage ist nur, wer sich dann mit seinen Ideen durchsetzt.

Nachbaugebühren in Frankreich

Nun sollen auch französische Bäuerinnen und Bauern zahlen, wenn sie die eigene Ernte aussäen. Bislang gab es lediglich für Weizen eine Nachbaugebühr, die bei der Getreideablieferung kassiert wurde (Z-Saatgutverwender bekamen eine Gutschrift). Nach einem Gesetzentwurf, der im März von der Nationalversammlung beraten werden wird, sollen ab demnächst auch für alle übrigen Getreidearten, Leguminosen, Raps und Kartoffeln Nachbaugebühren von den Züchtern erhoben werden können. Die "nationale Vereinigung zum Schutz des eigenen Nachbaus" (CNDSF) bezeichnete die Einführung einer allgemeinen Nachbaugebühr als "skandalös."