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16.06.2023 09:44
Gentechnikfreie Landwirtschaft vor dem Aus?
AbL fordert Bundesregierung auf, inakzeptablen Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechniken...
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16.05.2023 08:05
Einspruch gegen Patent auf Mais mit altbekannten Eigenschaften
Patentrecherche zeigt alarmierende neue Fälle von Patenten auf Saatgut
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28.04.2023 20:51
Neues Patentgesetz in Österreich: Klares Signal gegen Patente auf Saatgut
Zufällige Mutationen sind vom Patentschutz ausgenommen
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12.12.2005 09:26 Alter: 18 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Was müssen Aufbereiter über ihre Kunden weitergeben?
Noch gibt es in den Nachbauauseinandersetzungen mehr Fragen als Antworten auf diese Frage
Gerichte in Düsseldorf sind offenbar für ungewöhnliche Entscheidungen in den Nachbauauseinandersetzungen gut. Hatten die dortigen Richter vor ein paar Monaten den Schadensersatzansprüchen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) eine Absage erteilt (siehe Bauernstimme 9/05), so urteilte nun das Landgericht, dass die STV nur für das jeweilige Wirtschaftsjahr Auskunft in Sachen Nachbau verlangen darf, für das sie tatsächlich Anhaltspunkte vorlegen kann. Bislang hatten sich andere Gerichte eher so geäußert, dass wenn die STV Anhaltspunkte für die Verwendung einer bestimmten Sorte in dem betreffenden Betrieb für ein Wirtschaftsjahr vorlegen konnte, auch davon ausgegangen werden müsste, dass bereits in den Jahren zuvor mit dieser Sorte in dem Betrieb gearbeitet wurde. Folge dessen müsse für diese Sorte nicht nur für das betreffende Jahr sondern auch für die vorangegangenen Jahre Auskunft gegeben werden. Das Landgericht Düsseldorf widerspricht dem nun also und lässt auch das Argument der STV nicht zu, dass dies rein praktisch kaum durchführbar ist. Allerdings wird die STV gegen diese Sichtweise der Dinge sicherlich in Berufung gehen. Aufgrund einer anderen Aussage des Düsseldorfer Landgerichts wird aber auch die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren das Verfahren noch einmal ins Rollen bringen: Hatte der EuGH allgemein gehalten formuliert, dass den Aufbereitern die in ihrem Betrieb aufbereiteten Sorten nicht unbedingt bekannt sein müssen, so lesen die Düsseldorfer Richter in der deutschen Verordnung die Verpflichtung für Aufbereiter, "sich über die Sorte zu informieren, zu der das Saatgut gehört, das aufbereitet wird." Es ist also wieder einmal die Frage zu klären, ob Unterschiede in EU- und deutschem Recht - gewollt oder ungewollt - vorhanden bzw. als solche auszulegen sind. Welche Rolle den Aufbereitern in den Nachbaustreitigkeiten bzw. in der Frage der Informationsbeschaffung durch die STV zukommt, wird auch weiterhin Gegenstand von Gerichtsverhandlungen sein. Die STV strebt derzeit die Berufung eines Falles an, in der es nicht nur darum ging, dass die Aufbereitungsfirma mit den Informationen rausrücken sollte, die die STV wollte. Nach dem Willen der STV sollte der Aufbereiter zur Unterlassung der Aufbereitung von Sorten verurteilt werden, zu denen er keine Informationen weitergeben konnte. Das zuständige Oberlandesgericht hatte die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens erhofft sich die STV nun auch ein erneutes Eingreifen des EuGH in die Angelegenheit.