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06.05.2015 11:05 Alter: 9 yrs
Kategorie: IG Nachbau Bauernstimme
Von: Unabhängige Bauernstimme 4/15

Der Wunsch des Generalanwalts

Nächster Schritt des EuGH-Verfahrens zu Nachbaugebühren und Zahlungsfristen


Auch nach dem nun der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) seinen Schlussantrag vorgetragen hat, wird das laufende Verfahren dort in Sachen Nachbaugebühren nicht weniger spannend. Wir erinnern uns: das Landgericht in Mannheim hatte zwei Fragen an den EuGH gestellt, um zu einer Entscheidung über eine Klage der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) auf Sortenschutzverletzung durch zwei Bauern in einer GbR zu kommen. In der ersten Frage geht es darum, ob Bauern und Bäuerinnen bereits Nachbaugebühren an die Pflanzenzüchter zahlen müssen, bevor sie überhaupt ausgesät haben. Falls das Gericht diese Frage dahingehend beantwortet, dass es auch nach dem Aussähen möglich wäre Nachbaugebühren zu zahlen, fragen die Mannheimer Richter weiter: „Sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Nachbaugebühr erfüllen muss (…).“

Verschiedene Stellungnahmen

Die erste Frage verneint nicht nur der Generalanwalt, sondern auch vor ihm die Stellungnehmer aus EU-Kommission, Niederlande und Spanien, die sich als Einzige dazu geäußert hatten. Bei der zweiten Frage wird es kiffeliger: während EU-Kommission und Niederländer im wesentlichen interpretieren, dass es eine Frist – genannt ist das laufende Wirtschaftsjahr – geben sollte, innerhalb der Bauern und Bäuerinnen zur Zahlung von Nachbaugebühren auch ohne weitere Aufforderung durch die Pflanzenzüchter verpflichtet wären, erläutert die spanische Regierung in ihrer Stellungnahme, dass eine wie auch immer geartete Frist nirgendwo gesetzlich festgeschrieben und damit auch nicht anzuwenden ist. Darauf berufen sich auch die Anwälte der Interessengemeinscahft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN).

Frist oder nicht Frist?

Der Generalanwalt formuliert die Aufgabenstellung an ihn nun folgendermaßen: „In dem so definierten Rahmen ist der Gerichtshof im Wesentlichen aufgerufen, zu bestimmen, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt ein Landwirt, der durch den Nachbau gewonnenes Vermehrungsmaterial einer geschützten Pflanzensorte verwendet hat (…) die angemessene Entschädigung zu zahlen hat.“ Man könnte meinen, er setzte damit in jedem Fall die Entscheidung für eine irgendwie geartete Frist voraus. Tatsächlich schreibt er aber ein paar Zeilen später: „Wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die spanische Regierung bemerken, ist es gewiss richtig, dass weder Art. 14 der Grundverordnung noch Art. 6 der Durchführungsverordnung ausdrücklich einen Endtermin für die Pflicht vorsehen, diese angemessene Entschädigung zu zahlen, wohl wissend, dass der letztegenannte Artikel nur die Entstehung dieser Pflicht regelt, nicht aber ihr Ende.“ Er fährt dann aber fort: „Dennoch bin ich der Meinung, dass es der Systematik und der praktischen Wirksamkeit der in diesem Bereich einschlägigen Bestimmungen zuwiderliefe, würde man zulassen, dass die Frist für die Erfüllung dieser Pflicht ohne jede zeitliche Begrenzung laufen könne.“

Abstrakte Pflicht

Später schreibt er noch, dass auch „der Gerichtshof zwar ausgeschlossen“ habe, dass die in der gesetzlichen Grundlage „vorgesehene Pflicht, den Sortenschutzinhaber zu informieren, als allgemein auf sämtlichen Landwirten lastend gesehen wird“, aber auch diese frühere EuGH- Rechtssprechung impliziere nicht, dass Bäuerinnen und Bauern nicht von sich aus verpflichtet wären den Sortenschutzinhaber zu informieren. Als Referenz verweist er unter anderem auf einen deutschen Rechtswissenschaftler, der ebenfalls nur eine „abstrakt“ entstehende Vergütungspflicht mit dem Nachbauakt sieht, „Abstrakt deßhalb“, schreibt Jurist Gert Würtenberger, „ weil für die Wirksamkeit der Vergütungspflicht ein Zahlungsverlangen des Berechtigten vorliegen muss.“

Ja, aber...

Im Klartext heißt das alles: Der Generalanwalt erläutert, dass es aus seiner Sicht weder die gesetzliche noch rechtssprecherische Grundlage durch bisherige EuGH-Entscheidungen gibt, um von Bäuerinnen und Bauern verlangen zu können, dass sie der STV innerhalb eine bestimmten Frist nach ihrem Nachbau unaufgefordert Nachbbaugebühren zu überweisen – trotzdem spricht er sich für die Einführung dieser Frist aus. Damit setzt er sich nicht nur über die Vorstellungen seiner EuGH-Kollegen hinweg, die sehr wohl das Vorhandensein eines qualifizierten Auskunftsersuchens für Durchsetzung der privatrechtlichten Ansprüche der Pflanzenzüchter als notwendig erachtete, auch sicherlich um den Interessensausgleich zu wahren. Der Generalanwalt negiert auch, dass es nicht Job eines Gerichts sein kann und darf – schließlich gibt es in unseren europäischen Demokratien die Gewaltenteilung – Gesetze zu ändern. Das würde das Gericht aber in diesem Fall tun, folgte es dem Generalanwalt und fügte es im Gesetz eine Frist hinzu. Das Problem sah auch schon der vom Generalanwalt zitierte Jurist Würtenberger, der zwar gerne eine Verpflichtung der Bauern und Bäuerinnen zur unaufgeforderten Zahlung von Gebühren im Falle des Nachbaus hätte, aber eben auch anerkennt, dass das Gesetz die aber nicht hergibt. Das Gericht könnte da noch mal nachlesen, die Anwälte der IGN haben den Aufsatz nachgereicht. Jetzt muss Justitia mal die Augenbinde abnehmen und ganz genau hingucken, damit ihr nicht die Waagschalen verrutschen.